Mehrfertigung Entwürfe PfÜB

  • Die Gläubiger reichen bei uns meist nur eine Mehrfertigung des Entwurfes des PfÜB ein, der dann von der Geschäftsstelle ausgefertigt wird und über die GV-Verteilerstelle dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung zugeleitet wird. Nunmehr melden Sie die Gerichtsvollzieher mit der Bitte, die Rechtspfleger mögen doch bitte darauf achten, dass die Gläubiger die entsprechende Zahl der Mehrfertigungen einreichen. Ich sehe leider gesetzliche Grundlage, die Mehrfertigungen von PfÜB's zu fordern. :confused: ...oder vielleicht habe ich etwas übersehen? :gruebel: Wie seht Ihr das? Danke!

    Einmal editiert, zuletzt von Rebecca (14. Juni 2013 um 09:54)

  • Das Thema wurde hier schon zig-mal erörtert, meines Wissens mit dem Ergebnis, dass jeder Rechtspfleger + Geschäftsstelle so hält, wie man es für richtig erachtet.

    Ich kriege derzeit regelmässig aufgrund des großen Umfangs der PfÜbs (9 Seiten statt früher 1) Dokumentenpauschalen von bis zu 20 EUR in Rechnung gestellt. Auf meinen Hinweis, dass wir doch ausreichend Mehrfertigungen beigefügt haben, kam der lapidare Hinweis des GVZ, dass er doch kein Zeit hat, 30 Seiten auf Ihre Übereinstimmung zu prüfen und daher die Mehrausfertigungen wegschmeißt und selber Kopien anfertigt. Kann ich auch nachvollziehen. Gerade vor dem Hintergrund, dass es einige Großgläubiger gibt, die sich den PfüB in Ausfertigung zur Selbstzustellung geben lassen weiß der GVZ ja nie, was auf den Mehrausfertigungen noch herumgekritzelt wird.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die Gläubiger reichen bei uns meist nur eine Mehrfertigung des Entwurfes des PfÜB ein, der dann von der Geschäftsstelle ausgefertigt wird und über die GV-Verteilerstelle dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung zugeleitet wird. Nunmehr melden Sie die Gerichtsvollzieher mit der Bitte, die Rechtspfleger mögen doch bitte darauf achten, dass die Gläubiger die entsprechende Zahl der Mehrfertigungen einreichen. Ich sehe leider gesetzliche Grundlage, die Mehrfertigungen von PfÜB's zu fordern. :confused: ...oder vielleicht habe ich etwas übersehen? :gruebel: Wie seht Ihr das? Danke!

    Ich reiche die zwar in aller Regel mit ein, aber auch hier werden oft Doku-pauschalen durch die GVZ in Rechnung gestellt. Wenn ich den Beitrag von Bukowski lese, frage ich mich, warum die GVZ euch jetzt um die Anforderungen von Mehrfertigungen bitten.

  • Das Thema wurde hier schon zig-mal erörtert, meines Wissens mit dem Ergebnis, dass jeder Rechtspfleger + Geschäftsstelle so hält, wie man es für richtig erachtet.

    Ich kriege derzeit regelmässig aufgrund des großen Umfangs der PfÜbs (9 Seiten statt früher 1) Dokumentenpauschalen von bis zu 20 EUR in Rechnung gestellt. Auf meinen Hinweis, dass wir doch ausreichend Mehrfertigungen beigefügt haben, kam der lapidare Hinweis des GVZ, dass er doch kein Zeit hat, 30 Seiten auf Ihre Übereinstimmung zu prüfen und daher die Mehrausfertigungen wegschmeißt und selber Kopien anfertigt. Kann ich auch nachvollziehen. Gerade vor dem Hintergrund, dass es einige Großgläubiger gibt, die sich den PfüB in Ausfertigung zur Selbstzustellung geben lassen weiß der GVZ ja nie, was auf den Mehrausfertigungen noch herumgekritzelt wird.

    Ich halte das, was hier die GV machen, nicht für richtig. Das sollte man mal im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde klären lassen.

    Was aber immer ausreicht und vielleicht dahingehend die Kompromisslösung wäre: Original-Antrag + 1 Abschrift einreichen. Das VG macht dann aus der Abschrift eine Ausfertigung und der GV kann dann beglaubigte Abschriften hiervon machen (natürlich halt kostenpflichtig).
    Mir als Rechtspfleger des VG reicht es jedenfalls, wenn dem Antrag mindestens eine Abschrift beigefügt wurde.

  • Ich wurde heute gerade von einem unserer GV auf folgendes hingewiesen:

    Es bringt überhaupt nichts, vorhandene Abschriften wegzuschmeißen und selbst alles neu zu kopieren. Dann würde das der GV alles auf seine Kosten machen, denn die Kopierauslagen, die er vom Gläubiger für Kopien erheben muss, hat er an die Staatskasse wieder abzuführen, er darf sie gar nicht behalten. So wäre die neue Rechtslage seit ein paar Jahren. Es ist alles nicht mehr lukrativ, so wie es früher einmal war, möglichst viele Kopien zu fertigen.

    Bei uns wünschen sich die GV alle benötigten Abschriften. Sollten wir sie ihnen nicht vorlegen, sind sie gewillt, unserer Gst. alles zurückzugeben. Dann werden wir die Streitigkeit beim Direktor zu klären haben.

  • Also wir haben das Problem, in Absprache mit den GVZ des Bezirks wie folgt gelöst:

    Es erfolgt keine Beanstandung wegen fehlender Exemplare mehr.

    Ist nur ein Exemplar übersandt, wird ein weiteres für die Akte kostenpflichtig kopiert.
    Alle weiteren Abschriften fertigt der GVZ selbst, ebenfalls kostenpflichtig.

    In diesem Zusammenhang teilten uns einige Antragssteller mit, dass es für sie keinen Unterschied mache ob sie genügend Abschriften übersenden oder nicht. Der GVZ würde so oder so 50 Cent pro Seite berechnen, unabhängig davon ob er sie "nur" beglaubigt oder aber auch kopieren muss.
    D.h. die hiesigen GVZ berechnen für die Beglaubigung 50 Cent pro Seite, gleiche Rechnung geht auch raus, wenn Kopien gefertigt werden müssen. Es werden aber nicht 50 Cent für Beglaubigung + 50 Cent für Kopie genommen.
    Dass das Verfahren der hiesigen GVZ nicht unbedingt richtig ist, ist durchaus bekannt. Allerdings ist es wohl eher Aufgabe im Wege einer GVZ Prüfung oder dergleichen dies zu beanstanden.:gruebel:

  • Ist nur ein Exemplar übersandt, wird ein weiteres für die Akte kostenpflichtig kopiert.

    Nach welcher Rechtsgrundlage?
    Ich mag ja eine Mindermeinung vertreten, aber für mich ist lediglich der Antrag formgebunden und nicht der zu erlassene Beschluss. Seit wann wird für die erste Beschlussausfertigung eine Dokumentenpauschale erhoben? Wenn das die Runde macht, werden Rechtsanwälte nachziehen und künftig auch die Gerichtsexemplare ihrer Schriftsätze berechnen. Es ist dasgleiche in Grün.

  • also die GVZ dürfen Kopierkosten berechnen gem. Nr. 700 KV GVKostG

    da wir ja auch ein Exemplar für unsere Akten benötigen, und die Antragssteller mehrmals darüber informiert worden sind, berechnen wir die gleichen Kosten nach § 28 GKG i.V.m. Nr. 9000 KV GKG

    über diese Verfahrensweise gab es (bisher) auch keinerlei Beschwerden

    Ich mag ja eine Mindermeinung vertreten, aber für mich ist lediglich der Antrag formgebunden und nicht der zu erlassene Beschluss. Seit wann wird für die erste Beschlussausfertigung eine Dokumentenpauschale erhoben?

    -> ich fertige keinen "neuen" Beschluss ! Wir unterschreiben auf Seite 9 bzw. 10 des Formulars, wo es auch vorgesehen ist. Einen selbstgefertigten Beschluss gibt es bei nicht. Deswegen sind mind. 2 Exemplare (eins was als Ausfertigung raus geht und eins für die Akten) zu übersenden.

  • Okay, wenn der Antragsteller die Kopien genehmigt, ist logischerweise auch die Abrechnung i. O. Wenn sich einer querstellen sollte, dann dürftest du m. E. keine Kopiekosten berechnen, nur weil es einfacher ist den vorgefertigten Beschluss zu unterschreiben als einen eigenen zu fertigen.
    Nicht falsch verstehen, ich glaube, dass es mühselig wäre, jedes mal einen eigenen Beschluss einzutippen, etc. Das ist ja auch nicht wirklich im Sinne des Erfinders. Auf der anderen Seite stehen zwei, drei Blätter Beschluss mit nur relevanten Inhalt gegen zig Seiten Formularvordruck mit unnötigen Bla. Übrigens würden auch bei den GVZ weniger Kopiekosten anfallen, wenn der Beschluss nur zwei, drei Seiten hätte...

  • du hast doch aber letztendlich mehr Arbeit mit deiner Verfahrensweise als ich mit meiner

    Du tippst einen eigenen Beschluss, ich unterschreib einfach

    Also ich habe mit Sicherheit nicht die Zeit, jedes mal einen eigenen Beschluss zu fertigen.

    Außerdem bin ich dazu ja auch nicht verpflichtet. Warum also mehr Arbeit machen? Bei der heutigen Belastung sollten alle Arbeitsschritte so gestaltet werden, dass sie schnell zu einem guten Ergebnis führen.

  • Außerdem denke ich, dass es im Sinne der Antragssteller/ Gläubiger ist, wenn sie eine Rechnung wegen Kopierkosten erhalten anstatt einer Monierung und durch den zeitverzögerten Erlass einen Rang verlieren

    deswegen eben kostenpflichtig kopieren und den Rang sichern- fertig

  • Außerdem denke ich, dass es im Sinne der Antragssteller/ Gläubiger ist, wenn sie eine Rechnung wegen Kopierkosten erhalten anstatt einer Monierung und durch den zeitverzögerten Erlass einen Rang verlierendeswegen eben kostenpflichtig kopieren und den Rang sichern- fertig

    100% Zustimmung. Am schönsten wäre eine bundesweit einheitliche Regelung, aber das werde ich wohl nicht mehr erleben.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Da gibt es eben 2 Probleme:
    - die GV dürfen fürs Kopieren zwar vom Gl Kosten erheben, müssen sie selbst aber wieder an die Staatskasse abführen, sie kopieren also, ohne was dafür einnehmen zu können (Arbeitszeit, Papier, Toner, ....)
    - die Geschäftsstelle wiederum kann, soweit sie nur ein Exemplar erstellt und dieses aus nicht mehr als 10 Seiten besteht, niemandem etwas in Rechnung stellen, da Kleinbeträge bis 5 € nicht zu erheben sind; und selbst wenn sie es könnte: Wem soll sie es in Rechnung stellen: Dem Gläubiger (der sich über die KR wundern wird), dem Gläubigervertreter, dem Schuldner -- man kann Auslagenvorschüsse erheben, für die haftet der Gläubiger, oder die Auslagen eben am Schluss erheben, dann wiederum wäre der eigentliche Kostenschuldner gemäß § 788 ZPO der Schuldner, der dies allerdings nicht bezahlen wird - dann wiederum teilt das die Kasse mit und es müsste eine Zweitschuldnerkostenrechnung auf den Gläubiger erstellt werden ...... und das alles, weil der Gläubiger sich weitert, gleich ein paar mehr Kopien beizulegen, die ihm im Übrigen wesentlich günstiger kommen als 50 Cent pro Seite ....:teufel:

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