Erinnerung als Drittschuldner gegen PfÜB wegen Vollstreckungskosten?

  • Hallo,

    kurz vor dem Wochenende noch ein "kleiner" Fall zum grübeln:

    Ich habe eine etwas leidige Hinterlegungssache geerbt, in der inzwischen 3 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen.

    Hinterlegt wurde für Herrn A und seine Exfrau Frau B, weil die sich nicht über die Forderung einigen konnten.

    Nun haften die beiden als Gesamtschuldner für eine Forderung der Firma C, wegen der beim Amtsgericht A Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen beide Schuldner gestellt wurde.
    Da Frau B jedoch nicht mehr im Bezirk des Amtsgerichts A wohnt, ergeht mit den sonstigen Beanstandungen vom AG A auch ein entsprechender Hinweis, dass der PfÜB gegen Frau B beim Amtsgericht B zu stellen ist.

    So ergeht im Dezember denn auch der PfÜB des AG B gegen Frau B mit jeweils betragsmäßig genannter Hauptforderung, Zinsen von - bis (keine laufenden irgendwo in Sicht), bisherigen Vollstreckungskosten laut Anlage sowie natürlich der Kosten für den vorliegenden Beschluss.
    Im Januar ergeht dann der PfÜB des AG A gegen Herrn A mit nur einem genannten Betrag, der wohl Kosten, Zinsen (auch hier keine laufenden) und Vollstreckungskosten beinhaltet (Forderungsaufstellung wurde vorsichtshalber mal nicht mit angefügt), sowie auch hier den Kosten des vorliegenden Beschlusses.

    Da die Schuldner als Gesamtschuldner haften, habe ich die Akten bei den beiden Gerichten angefordert, um die jeweilige Forderung nachvollziehen zu können.

    Dabei habe ich folgendes festgestellt:
    Hauptforderung in beiden PfÜBs gleich hoch.
    Zinsen nicht, da PfÜB bei AG B später beantragt und dementsprechend länger Zinsen berechnet wurden.
    Kosten für den jeweiligen PfÜB auch unterschiedlich hoch, da durch mehr Zinsen Gebührensprung erfolgte.

    Bei den Vollstreckungskosten kriege ich jetzt richtig Probleme:
    - Gerichtsvollzieherkosten für die Titelzustellung sind ok, die Kosten für die zweite vollstreckbare Ausfertigung wohl auch. Würde ich insgesamt jeweils nur einmal auszahlen, wie auch bei Hauptforderung und Zinsen.
    - Die Kosten für das den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vorhergehende Zahlungsverbot sind aus dem ursprünglichen Wert der Hauptforderung berechnet, obwohl bereits zwei Monate vorher eine Zahlung erfolgte, die diese fast halbierte! :eek:
    - Außerdem in beiden (!) PfÜBs enthalten: Kosten für einen PfÜB vom selben Antragsdatum wie der von AG A, wieder aus dem Wert der vollen Hauptforderung. Es handelt sich hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich um die Kosten für den PfÜB von AG A, da dieser zunächst über die volle Hauptforderung beantragt war (2 Monate nach Zahlung!) und mit der Berichtigung plötzlich die Kosten für den PfÜB auf die Kosten aus der aktuellen Forderung berichtigt wurden, in der Forderungsaufstellung nun aber zusätzlich auch die Kosten aus der vollen Hauptforderung nochmal aufgeführt wurden.
    - bei AG A außerdem enthalten: 2x Zustellungskosten und bei AG B 3x Zustellungskosten, von denen nur jeweils eine betragsmäßig übereinstimmt.

    Kann ich als Drittschuldner(vertreterin) nun Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, weil ich zum einen nicht bezüglich aller enthaltenen Forderungen weiß, ob es sich um dieselbe oder verschiedene Forderungen handelt und ich zum anderen auch die bisherigen Vollstreckungskosten generell nicht für richtig halte (Zahlungsverbot & PfÜB gibt ja nur einmal Gebühren und außerdem Gebühren für PfÜB doppelt)?

    Wie ist das mit der Auszahlung? Die Parteien hatten sich geeinigt, dass jeweils 1/2 der Forderung an A und B auszuzahlen sei. Ich würde den Pfändungsgläubiger in der Pflicht sehen, mir zu sagen, aus welchem Teil er was haben will (außer bezüglich der korrekten Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wegen denen ist ja nur beim jeweiligen Schuldner gepfändet).
    Und ist dabei die nachrangige Pfändung von Frau B gegen Herrn A wegen Unterhaltsforderungen problematisch?
    Bestimmt Firma C, dass sie alles von A haben will, bleibt für Frau B nichts mehr übrig, dafür kriegt sie aber mehr von ihrem eigenen Anteil. Will C alles von B kriegt die ihre volle Forderung von A. Verteile ich es hälftig, kriegt sie aber auch noch ihre volle Forderung von A, der hinterlegte Betrag ist ausreichend.

    In der Hoffnung auf zahlreiche hilfreiche Antworten verabschiede ich mich damit dann mal ins Wochenende :cool:

  • Inzwischen habe ich festgestellt, dass ich nach der neuen Geschäftsverteilung für den PfÜB zuständig bin, den damals der Kollege erlassen hat. Könnte ich denn über meine eigene Erinnerung entscheiden? :confused:

  • Aber die Einwendungen richten sich nicht gegen die titulierte Forderung, sondern gegen die angesetzten Vollstreckungskosten.

  • Aber die Einwendungen richten sich nicht gegen die titulierte Forderung, sondern gegen die angesetzten Vollstreckungskosten.

    Aber es geht doch trotzdem um die Höhe der Gläubigerforderungen und da ist der Drittschuldner meiner Meinung nach außen vor.

  • Indem der Drittschuldner zufällig auch selber PfÜBse erlässt.

    Nein, im Ernst, wenn nicht 766, was dann? Muss ich wirklich sehenden Auges einen falschen Betrag auszahlen? :(

    Und was ist mit den Beträgen, von denen ich nicht weiß, ob es dieselben oder verschiedene sind?

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