Pfändung Eigentümergrundschuld

  • Ich habe einen Antrag auf Pfändung (und Überweisung) einer Eigentümergrundschuld vorliegen.

    Im GB eingetragen ist eine Grundschuld für den Gläubiger, der jetzt auch Vollstreckungsgläubiger ist.
    Hintergrund ist, dass das Grundstück verkauft werden sollte, zur Finanzierung des Kaufpreises wurde (vom Käufer) Grundschuld bestellt und bereits vor Eigentumsumschreibung eingetragen.
    Dann ist der Kaufvertrag geplatzt, das Geld nie geflossen, somit auch der Sicherungszweck nicht erfüllt.
    Aber die Grundschuld steht weiterhin (als Fremdrecht) im Grundbuch.

    Nun möchte der Vollstreckungsgläubiger diese Grundschuld, die ja zu seinen Gunsten eingetragen ist, als Eigentümergrundschuld pfänden.

    Meine Frage: Ist überhaupt eine Eigentümergrundschuld entstanden? Oder muss das vom Vollstreckungsgericht gar nicht geprüft werden?
    Was bringt dem Gläubiger die Pfändung seines "eigenen" Rechts? Müsste nicht wenn dann der Rückgewähranspruch gepfändet werden?
    Noch dazu verlangt er die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom Schuldner???

    Ich hoffe, es kann mir jemand helfen, Licht ins Dunkle zu bringen!!

  • Meine Frage: Ist überhaupt eine Eigentümergrundschuld entstanden? Oder muss das vom Vollstreckungsgericht gar nicht geprüft werden?


    Das muß vom ZV-Gericht nicht geprüft werden. Eine Eigentümergrundschuld kann als sog. "verschleierte" (also nicht als solche aus dem Grundbuch erkennbare) Eigentümergrundschuld aus mehreren Gründen entstanden sein. Außerdem gilt ja auch hier, daß das ZV-Gericht lediglich die Pfändung der angeblichen Eigentümergrundschuld beschließt.

    Was bringt dem Gläubiger die Pfändung seines "eigenen" Rechts? Müsste nicht wenn dann der Rückgewähranspruch gepfändet werden?


    Die Pfändung des Rückgewähranspruchs stößt ins Leere, wenn die Grundschuld kraft Gesetzes als Eigentümergrundschuld auf den Schuldner übergeht (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1905). Daher wird i. d. R. auch eine doppelte Pfändung durchgeführt (Stöber, aaO., Rn. 1906).

    Noch dazu verlangt er die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom Schuldner???


    Nach § 836 Abs. 3 ZPO ist das m. E. auch möglich. Auch hat er nach Pfändung und Überweisung gem. § 727 ZPO Anspruch auf eine vollstreckbare Urkundsausfertigung über den dinglichen Anspruch.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Würde auch zur Pfändung tendieren, da ja stets nur der angebliche Anspruch gepfändet wird - ob es sich um eine tatsächliche Eigentümergrundschuld oder doch noch um eine Fremdgrundschuld handelt ist m.E. im ZV Verfahren nicht zu prüfen. Rechtstheoretisch kann die Grundschuld außerhalb des GB ja tatsächlich zur Eigentümergrundschuld geworden sein.

  • Dann ist der Kaufvertrag geplatzt, das Geld nie geflossen, somit auch der Sicherungszweck nicht erfüllt.

    Wobei das allein für das Entstehen eines Eigentümerrechts nicht ausreicht, weil § 1163 Abs. 1 S. 1 BGB auf Grundschulden keine Anwendung findet. Vermutlich steht im Sicherungsvertrag, dass der Gläubiger zur Rückgewähr (= Aufhebung, Verzicht oder Abtretung) verpflichtet ist.

  • Mir (Neuling) liegt ein Antrag auf Pfändung einer verschleierten Eigentümergrundschuld vor, die sich aus einer Höchstbetragssicherungshypothek verwandelt hat oder verwandeln wird.
    Nebenrechte werden nicht gepfändet, es ist kein Drittschuldner angegeben.
    Frage 1
    Kann ich diesen Beschluss erlassen, ohne dass der eingetragene Hypothekengläubiger Kenntnis erhält?
    Ich denke ja; es ist Problem des Gläubigers, wenn Hypothekengl. der Schuldnerin eine Löschungsbewilligung aushändigt.
    Frage 2
    Es ist zugleich Überweisung zur Einziehung beantragt.
    Ich habe mir die Ansicht von Stöber Rn 1837 ff. dazu durchgelesen.
    Es gibt hier keinen Drittschuldner, und es ist fraglich, ob im Augenblick ein pfändbarer Anspruch besteht (Rn 1953 ff).
    (Der gesicherte Anspruch ist allerdings m.E. seiner Art nach so, dass keine neuen Ansprüche mehr entstehen dürften; Grundlage ist wohl Schadensersatz. Ich vermute, dass ein Höchstbetrag eingetragen wurde, um den Betrag abzusichern, den das Land höchstens als Schadensersatz leisten muss, und letztlich nur noch in Höhe dessen valutiert, was das Land vergleichsweise als Schadensersatz tatsächlich geleistet hat.) Danach könnte eine Eigentümergrundschuld bestehen.
    Kann ich die Überweisung schon jetzt aussprechen?
    Frage 3 ....
    Hab stundenlang gelesen, aber mir ist doch einiges unklar :confused:
    Was bewirkt denn ein Pfändungsbeschluss, wenn er nur dem Schuldner zugestellt, aber nicht im Grundbuch eingetragen wird? Es irritiert mich, dass der Anspruch auf Erteilung einer Löschungsfähigen Quittung und der Anspruch auf Grundbuchberichtigung nicht mitgepfändet werden. Steht das der Überweisung entgegen?
    Und falls ich es dann verstanden haben werde, inwieweit darf ich den Gläubigervertreter informieren, ohne Rechtsberatung zu betreiben?

    Danke an alle, die Licht in mein Dunkel bringen.

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