Festsetzung erst nach (Partei-) Zustellung der Kostenentscheidung / Vergleich ?

  • Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Kostenfestsetzung, dass die Kostenentscheidung zuvor der erstattungspflichtigen Seite zugestellt worden ist (Beschluss vom 21. März 2013 – VII ZB 13/12 – in MDR 2013, 669-670).
    Hier ist im Verhandlungstermin ein Vergleich mit wechselseitiger Kostenaufhebung geschlossen worden.
    Die Geschäftsstelle hat den Vergleich beiden Seiten von Amts zugestellt.
    Vergleiche sind jedoch im Wege der Parteizustellung zuzustellen.
    Eine von Amts wegen vorgenommene Zustellung statt der erforderlichen Parteizustellung ist nicht ausreichend (Zöller 29. Auflage, Randnummer 3 zu § 189 ZPO).
    Muss die Zustellung von Partei zu Partei wiederholt werden?
    Hier geht es um die Festsetzung von enormen 8,-€ Euro !
    Die Parteizustellung würde höhere Kosten verursachen (renitenter Gegner ist nicht anwaltlich vertreten), die dann gesondert vom Vollstreckungsgericht festzusetzen wären; § 788 I Satz 2 ZPO.

    Ist das richtig oder irre oder beides?
    :confused:

  • Es gibt da in der BGH-Rechtsprechung den umgekehrten Fall:

    ZPO § 189
    Eine Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht,
    wenn ein von Amts wegen förmlich zuzustellendes Dokument im Parteibetrieb zugestellt wird.
    BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08 -

    Ob dies im Umkehrschluss auch für die versehentlich an Stelle eines im Parteibetrieb zuzustellenden Dokuments durch amtswegige Zustellung gilt, blieb offen.

    Ich würde es aber auf die angenommene Heilung des Zustellmangels nach § 189 ZPO nicht ankommen lassen, sondern vielmehr den Gläubiger auf den Sachverhalt hinweisen und ihm die Nachholung der Zustellung im Parteibetrieb empfehlen.

    Ob dies im Hinblick auf die dadurch entstehenden Kosten im Verhältnis zur Höhe der Forderung wirtschaftlich erscheint, liegt in der Entscheidung des Gläubigers.

  • :confused: Also ich habe in der Ausbildung gelernt, dass Schriftstücke, die von Amts wegen zuzustellen sind, auch im Parteibetrieb zugestellt werden können, aber nicht andersrum, d.h. Schriftstücke, die im Parteibetrieb zuzustellen sind, können nicht von Amts wegen zugestellt werden. Begründet wurde dies vor allem damti, dass der Gläubiger Herr des Verfahrens ist und daher selbst entscheidet, wann ein Schriftstück zugestellt wird.
    Die Zustellung eines von Amts wegen zuzustellenden Schriftstückes im Parteibetrieb halte ich für unproblematisch, entscheidend ist, dass die Zustellung z.B. durch einen GVZ erfolgt und diese ZU dann dem Gericht mitgeteilt wird wegen des Datums der ZU.

  • :confused: Also ich habe in der Ausbildung gelernt, dass Schriftstücke, die von Amts wegen zuzustellen sind, auch im Parteibetrieb zugestellt werden können, aber nicht andersrum, d.h. Schriftstücke, die im Parteibetrieb zuzustellen sind, können nicht von Amts wegen zugestellt werden. Begründet wurde dies vor allem damti, dass der Gläubiger Herr des Verfahrens ist und daher selbst entscheidet, wann ein Schriftstück zugestellt wird.
    Die Zustellung eines von Amts wegen zuzustellenden Schriftstückes im Parteibetrieb halte ich für unproblematisch, entscheidend ist, dass die Zustellung z.B. durch einen GVZ erfolgt und diese ZU dann dem Gericht mitgeteilt wird wegen des Datums der ZU.

    Ja, aber wir haben doch den umgekehrten Fall, nämlich dass ein nicht von Amts wegen zuzustellendes Schriftstück amtswegig und nicht im Parteibetrieb zugestellt wurde. Ich darf Dich zitieren: "....die von Amts wegen zuzustellen sind, auch im Parteibetrieb zugestellt werden können, aber nicht andersrum, d.h. Schriftstücke, die im Parteibetrieb zuzustellen sind, können nicht von Amts wegen zugestellt werden."

    Der BGH scheint sich der zitierten Lehrmeinung zur Parteizustellung bei verpflichtender amtswegiger Zustellung aber nicht angeschlossen zu haben, wenn ich das richtig lese.:gruebel:


  • Stellt sich die Frage nach der Zustellung in diesem Fall überhaupt?

    Der BGH geht von dem Erfordernis der Zustellung der Kostengrundentscheidung im entschiedenen Fall aus, weil es sich um einen nicht verkündeten Verwerfungsbeschluss handelte, der der betroffenen Partei gegenüber überhaupt erst mit Zustellung wirksam wird.

    Du hast aber einen Vergleich, der offenbar im Termin protokolliert und samt Kostenvereinbarung mit der Protokollierung wirksam wurde - ohne Zustellung. :gruebel:

  • ...BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08 -

    Ob dies im Umkehrschluss auch für die versehentlich an Stelle eines im Parteibetrieb zuzustellenden Dokuments durch amtswegige Zustellung gilt, blieb offen.

    ...

    Nein, unwirksam in jedwede Richtung "...Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung." Lies diese, so jetzt! auch Zöller, 26.A.§ 189 Rdn.3.

    Im übr. wie Goetzend..., wirksam mit Protollierung, weder Klausel noch ZU notwendig.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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