Aufteilung Pfändungsbeträge auf 4 Kinder , § 850 d ZPO

  • Hallo, ich habe eine Frage.
    Hoffe ich bin hier richtig. Ich bin neu u. stelle mich gleich auch kurz vor.

    1)Bei einem unterhaltspflichtigen Vater werden monatlich Pfändungsbeträge auf vier Kinder verteilt. Jedes Kind hat einen anderen und unterschiedlichen titulierten Anspruch gegenüber dem Vater. Der Rechtspfleger hat im Pfändungsantrag erklärt, dass jedem Kind 1/4 vom Pfändungsbetrag zusteht. Ist das so korrekt oder müsste der Pfändungsbetrag im Verhältnis der unterschiedlichen Unterhaltsansprüche der Kinder auf diese verteilt werden ? Die Pfändungsbeträge decken nur ein Teil der titulierten Unterhalte.
    2)Eine weitere Frage:
    Ein Kind für das wie oben gepfändet wird ist zwischenzeitlich volljährig geworden und nicht mehr priviligiert. Es steht somit den minderjährigen Geschwister im Rang nach. Ist der freigewordene 1/4 Anteil somit auf die priviligierten Kinder aufzuteilen, oder ist der freiwerdende Betrag an den Kindesvater zurück zu erstatten ? Schön wenn mir jemand die Fragen beantworten könnte.
    Grüße Pina1

  • Klingt, als wäre das im Bereich Zwangsvollstreckung besser aufgehoben...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Klingt, als wäre das im Bereich Zwangsvollstreckung besser aufgehoben...

    Daher entsprechend verschoben.
    Ulf, Admin

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Grundsätzlich wäre es richtiger, den pfändbaren Mehrbetrag ins Verhältnis zu setzen und nicht nach Kopfteilen.

    Wenn ein Kind nicht mehr mit den übrigen als gleichrangig zu berücksichtigen ist, dürfte dieses Kind als nachrangig bei der Pfändung nicht zu berücksichtigen sein.

    Es kommt aber darauf an, wie die Anordnungen in der Pfändung stehen.

  • Ganz korrekt wäre es, den Kopfteil an dem pfändbaren Betrag auf den tatsächlichen Unterhaltsbetrag zu begrenzen. Da bei mir bisher immer weitere Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind, weil der Anteil am pfändbaren Betrag kleiner war als der Betrag der tatsächlichen Unterhaltspflicht, musste ich diese Frage nicht in den Beschluss einbauen. Ob der Drittschuldner dann noch den jeweiligen pfändbaren Betrag errechnen kann, wage ich zu bezweifeln. Dito wenn der pfändbare Betrag nicht nach Kopfteilen, sondern nach dem Verhältnis der Höhe der einzelnen Unterhaltsbeträge errechnet werden soll, wie es ganz korrekt wäre, (und dann auch noch eines der Kinder beim Unterhaltspflichtigen lebt).

  • Ganz richtig und so auch von Stöber vertreten ist die Verteilung nach dem Unterhaltsbedarf des Kindes. Wenn man die Altersstufen der jeweiligen Kinder kennt, sind 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe ein guter Verteilerschlüssel.

  • Ganz korrekt wäre es, den Kopfteil an dem pfändbaren Betrag auf den tatsächlichen Unterhaltsbetrag zu begrenzen. Da bei mir bisher immer weitere Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind, weil der Anteil am pfändbaren Betrag kleiner war als der Betrag der tatsächlichen Unterhaltspflicht, musste ich diese Frage nicht in den Beschluss einbauen. Ob der Drittschuldner dann noch den jeweiligen pfändbaren Betrag errechnen kann, wage ich zu bezweifeln. Dito wenn der pfändbare Betrag nicht nach Kopfteilen, sondern nach dem Verhältnis der Höhe der einzelnen Unterhaltsbeträge errechnet werden soll, wie es ganz korrekt wäre, (und dann auch noch eines der Kinder beim Unterhaltspflichtigen lebt).

    Hier ist es doch scheinbar so, dass für alle Kinder mit einem Beschluss gepfändet wird und die Frage bezieht sich alleine darauf, wie die erhaltenen Beträge auf die vier Kinder zu verteilen sind. (Falls ich das richtig verstanden habe)

    Das Problem ist als kein vollstreckungsrechtliches Peroblem, weil aufgrund der Pfändung ein Gesamtbetrag gezahlt wird.

    Wie der Empfänger des Geldes dieses an oder für die Kinder aufteilt, ist eine interne Entscheidung.

    Die vollstreckungsrechtliche Frage stellt sich nur dann, wenn einzelne Kinder mit unterschiedlichen Beschlüssen pfänden oder eines der Kinder wegen Volljährigkeit aus der Pfändung nichts mehr beanspruchen kann oder darf.

    Irgendwie sind die Informationen zu dünn, um etwas brauchbares dazu zu sagen.

  • Hallo, dankeschön für Eure Infos:

    alsoo:
    es gibt für die 4 Kinder jeweils einen Pfändungsbeschluss! Somit 4 Beschlüsse, die am selben Tag an den Drittschuldner - in diesem Fall der Arbeitgeber des Kindesvaters zugestellt wurden. Jedes der Kinder hat eine unterschiedliche titulierte Unterhaltsberechtigung.

    Bei allen Pfändungs-und Überweisungsbeschlüssen hat der Rechtspfleger einen Grundbetrag festgesetzt der dem Schuldner verbleiben muss, sowie erklärt, dass jedem Kind 1/4 des Pfändungsbetrages zusteht. Meiner Meinung nach ist das nicht ganz korrekt, da ich unterschiedliche Beträge gefordert habe in meinen Anträgen.

    Ein Kind fällt dann aufgrund Volljährigkeit raus. Fällt somit dessen Anteil an der Pfändung raus ? d.h. der Betrag ist an den KV zu erstatten, oder ist der freiwerdende Betrag an die übrigen 3 Kinder aufzuteilen.

    Die Pfändungsbeträge je Kind liegen weit unter den jeweils titulierten Unterhaltsansprüchen.

    Viele Grüße Pina1

  • Hallo pina,

    zur Problematik der Quotelung bei Unterhaltspfändungen wurde ja oben bereits einiges aufgeführt - das wird von Gericht zu Gericht anders gehandhabt, die meisten wenden die komplizierte Variante ala Stöber aber nicht an. Die regelmäßige Anpassung an gesetzliche Änderungen, Altersstufenwechsel usw. ist auch dann Arbeit, die man sich als Beistand eigentlich sparen möchte.

    Zur Änderung der Quotelung durch die Volljährigkeit eines Kindes kann ein entsprechender Antrag gemäß § 850g ZPO gestellt werden. (Alle 4 Aktenzeichen angeben) Ohne Antrag ändert sich an der Verteilung nichts.

  • Was ist denn das für eine eingenartige und eigensinnige Anordnung?

    Wie sind die unpfändbaren Beträge jeweils festgesetzt? Was bedeutet in dem Zusammenhang das Wort "erklärt"?

    Um etwas konkretes dazu sagen zu können, müsste man die genauen Anordnungen kennen. Ich habe die Vermutung, dass hier nicht alles rund läuft.

  • Dankeschön für die Antworten.

    Hallo Coverna,

    Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt:confused:
    Auf den jeweiligen Pfändungs-und Überweisungsbeschlüssen steht auf der Rückseite unter Pfandfreier Betrag eine Eintagung vom Rechtspfleger:

    ... hat dem Schuldner ein Grundbetrag von xx monatlich .. zu verbleiben. Von dem pfändbaren Betrag fällt 1/4 auf den Gläubiger ( Name eines Kindes ) und die übrigen 3/4 stehen den Kindern ( Namen der übrigen 3 Kinder ) zu....

    Grüße Pina

  • Wie ich schon geschrieben habe, finde ich solche Festsetzungen sehr eigenartig bis unzulässig. Sicherlicht hat es der Rechtspfleger mit dem Drittschuldner gut gemeint, dass der das auch richtig versteht. Aber leider - wie man jetzt sieht, bringen derartige eigenartige Anordnungen Problem mit sich, die der Rechtspfleger bei dem Erlass der Pfändung nicht bedacht hat.

    Das AE des Schuldners kann nach § 850d Abs. 1 ZPO über die Grenzen des § 850c ZPO hinaus gepfändet werden, wenn es um die dort genannten (Unterhalts-) Ansprüche geht. Das Gericht hat dem Schuldner so viel zu belassen.....

    Das bedeutet, dass das Gericht festzusetzen hat, welcher Teil des AE dem Schuldner (unpfändbar) zu belassen ist. Er hat aber gesagt, das 1/4 gepfändet ist und die übrigen 3/4 für die anderen Kinder sind. Diese Anordnung entspricht also nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Warum es dadurch zu nicht gewollten und oftmals nicht erkannten Problemen kommen kann, würde zu weit führen, darauf jetzt einzugehen.

    Das grundsätzliche Problem ist nun, dass ein Kind volljährig geworden ist und den übrigen Kindern gegenüber (aus unterhaltsrechtlicher Sicht) nachrangig ist. Dies unterhaltsrechtliche Sicht hat der Rechtspfleger nach § 850d Abs. 2 ZPO bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850d Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Das ist aber nicht Sache des Drittschuldners, der das ohnehin wohl nicht verstehen würde.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, sind alle vier Pfändungen zugunsten der Kinder gleichzeitig zugestellt worden und somit gleichrangig. Es wäre überhaupt nicht notwendig gewesen, bei gleichzeitiger Pfändung und Gleichrangigkeit einen Mehrbetrag festzusetzen. Der Rechtspfleger hätte einfach sagen sollen, dass der unpfändbare Betrag auf den Grundbetrag festgesetzt wird (ohne Mehrbetrag). Dann hätte der Drittschuldner bei Gleichrangigkeit die Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen zueinander berücksichtigen müssen (wenn er es richtig gemacht hätte).

    Nun müsste man aber, wenn für das volljährige Kind keine Gleichrangigkeit mehr besteht, die Anordnungen für die übrigen Kinder abändern. Aber da sollte nicht der gleiche Fehler gemacht werden, wie bei der ersten Anordnung.

    Für die verbleibenden minderjährigen Kinder müsste des unpfändbare Betrag auf den Grundbetrag festgesetzt werden (ohne Mehrbetrag). Für das volljährige Kind müsste der unpfändbare Betrag auf den Grundbetrag zuzüglich der laufenden Unterhaltsansprüche für die minderjährigen Kinder festgesetzt werden. So wie ich es verstanden habe, ist der Mehrbetrag des Einkommens geringer als die Unterhaltsbeträge die die Kinder pfänden. Ist das auch geringe als der Unterhalt für die drei minderjährigen Kinder?

  • Ja ! Die pfändbaren Beträge decken nicht die titulierten Unterhaltsbeträge der 3 verbleibenden Kinder.

    Wenn ich Dich richtig verstanden habe, müsste ich die Anträge ändern nach § 850 g ?

  • Ja ! Die pfändbaren Beträge decken nicht die titulierten Unterhaltsbeträge der 3 verbleibenden Kinder.

    Wenn ich Dich richtig verstanden habe, müsste ich die Anträge ändern nach § 850 g ?

    Ja, so wie ich es beschrieben habe.

    Das volljährige Kind bleibt mit seiner Pfändung auch nach der Änderung aus pfändungsrechtlicher Sicht gleichrangig. Das hat nichts mit der Gleichrangigkeit aus dem Unterhaltsrecht zu tun. Die durch die Zustellung der Pfändung begründete Rangstellung nach § 804 Abs. 3 ZPO ändert sich nämlich nicht.

    Würde der pfändbare Mehrbetag (über dem Grundbetrag) höher sein als der Unterhalt für die drei minderjährigen Kinder, würde auch das volljährige Kind etwas durch die pfändungsmäßige Gleichrangigkeit bekommen.

    Aber etwas solltest Du bedenken:

    Der Drittschuldner befriedigt keine Unterhaltsansprüche, sondern befriedigt Gläubigerforderungen. Soweit aus der Zeit vor der Volljährigkeit noch Unterhaltsrückstände bestehen (wovon ich ausgehe), müssten die Pfändungen so lange in unveränderter Form fortgesetzt werden, bis die Rückstände aus der Zeit vor der Volljährigkeit getilgt sind. Wegen dieser Forderungen ist das Kind den übrigen Kindern noch als gleichrangig zu betrachten.

  • Dankeschön an Alle

    Hallo Coverna,

    dankeschön für Deine Informationen , die bringen mich echt weiter.
    :daumenrau
    Ich wünsche ein schönes WE

    Pina

  • Dankeschön an Alle

    Hallo Coverna,

    dankeschön für Deine Informationen , die bringen mich echt weiter.
    :daumenrau
    Ich wünsche ein schönes WE

    Pina

    Das hoffe ich doch, das Thema ist eh schon kompliziert genug...

    Ebenfalls schönes WE

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