Teilberücksichtigung des Ehegatten bei eigenem Einkommen

  • LG Hamburg vom 24.05.13 in 325 T 30/13 In Kenntnis der Entscheidung des BGH in VII ZB 28/05 vom 05.04.05 ist folgende Entscheidung nicht ermessenfehlerhaft: Die Ehefrau hat Einkünfte in Höhe von 628,05 € (etwa 2/3 des Mindestbetrages aus der Tabelle zu § 850 c ZPO). Sie hat somit einen restlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 1/3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Ehefrau bei der Berechnung des unpdändbaren Betrages mit 1/3 der Differenz der Tabellenbeträge bei Berücksichtigung und Nichtberücksichtigung berücksichtigt wird.

  • Finde ich vernünftig so heranzugehen, obwohl garantiert sehr viele "strenger" herangegangen wären und das Einkommen der Ehefrau in Verhältnis zu ihrem sozialhilferechtlichen Bedarf gesetzt hätten.
    Ich finde finde das aber (auch) nicht richtig, denn warum sollte sich ein Ehegatte mit weniger begnügen müssen als ein Schuldner selbst, dem mit nun bald 1045 € wesentlich mehr zusteht als einem Sozialhilfeempfänger. Dass ich diesen Freibetrag persönlich und angesichts der Zahlungsmoral vieler für um einiges erhöht angesetzt erachtet, muss dabei außer Betracht bleiben.

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