LG Hamburg vom 24.05.13 in 325 T 30/13 In Kenntnis der Entscheidung des BGH in VII ZB 28/05 vom 05.04.05 ist folgende Entscheidung nicht ermessenfehlerhaft: Die Ehefrau hat Einkünfte in Höhe von 628,05 € (etwa 2/3 des Mindestbetrages aus der Tabelle zu § 850 c ZPO). Sie hat somit einen restlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 1/3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Ehefrau bei der Berechnung des unpdändbaren Betrages mit 1/3 der Differenz der Tabellenbeträge bei Berücksichtigung und Nichtberücksichtigung berücksichtigt wird.
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