ungenaue Drittschuldnerbezeichnung

  • Vorab möchte ich sagen, dass ich noch nicht sehr lange in der Zwangsvollstreckung tätig bin und bitte um Entschuldigung, falls meine Frage sehr doof und einfach zu beantworten ist. :oops:
    Die Suche habe ich benutzt, jedoch nichts gefunden, was mir richtig weitergeholfen hat (vielleicht habe ich auch die falschen Suchbegriffe verwendet :oops: ).

    Mir líegt ein Antrag auf Erlass eines PfüB vor. Als Dritsschuldner ist bezeichnet die D**** B*** ohne Rechtsformzusatz oder sonstiges (auch ohn PGK).

    Mein Kollege hat in der Zwischenverfügung beanstandet, dass der Drittschuldner nicht ausreichend bezeichnet ist und die genaue Bezeichnung laut Handelsregister anzugeben ist.

    Der Rechtsanwalt bittet nun um rechtsmittelfähige Entscheidung. Es sei Entscheidung und Risko des Gläubigers, wie er den Drittschuldner bezeichnet und diese Verantwortung sei ihm nicht vom Vollstreckungsgericht abzunehmen ( :mad: ).

    Kann ich den PfÜB so erlassen?

  • Die Drittschulderbezeichnung ist bei Zweifeln auslegungsfähig und darf nicht zu Verwechslungen hinsichtlich der Identität führen, siehe Stöber Rn 517 ff.
    Hinzu kommt in der Tat, dass es letztlich das Risiko des Gläubigers ist, dass die Pfändung ins Leere gehen könnte.

    Insgesamt braucht man keine Bedenken haben, wenn statt "xyz Bank AG" nur "xyz Bank" angegeben wurde, denn beim Zustellempfänger wird man wissen, dass man gemeint ist.

  • Es ist zwar das Risiko des Gl, ob der PFUeB zugestellt werden kann, allerdings muss der DrSch zweifelsfrei bezeichnet sein. Bei der D Bxxxxx ist es durchaus ratsam, einen Zusatz anzugeben, der auf eine Rechtsform hinweist, da ansonsten Verwechselungen zu befürchten sind.

  • :zustimm:

    Man könnte hier auch Absicht unterstellen, da der Gläubiger nicht weiß, ob nun das Konto bei der DB oder der DB PGK geführt wird und er sich dies durch diese ungenaue Bezeichnung offen halten wollte.
    Da der DS hier mE nicht zweifelsfrei identifizierbar ist, ist das ein berechtigter Grund zur Zwischenverfügung. Regelmäßig nutzt auch die Anschrift nichts. Zum einen ist die teilweise identisch, zum anderen ist es durchaus denkbar, dass intern weiterleitet wird.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Zwischenverfügung hat er schon bekommen. Und nach dem er sich zusätzlich auch noch weigert eine korrigierte Forderungsaufstellung einzureichen ( :mad: ), habe ich auch nochmals gebeten, dass er doch zumindest die Drittschuldnerbezeichnung berichtigen soll, da der DS hier nicht zweifelsfrei identifizierbar ist. Daraufhin bekam ich dann die Antwort, die ich oben dargestellt habe.

    Werde den PfüB wohl erlassen; hat er eben Pech gehabt, wenn der Pfüb nicht zugestellt wird oder die DB die Forderung deswegen nicht anerkennt. Obwohl ich immer noch etwas unsicher bin.

    (Mit der Forderungsaufstellung werde ich auch noch mal einige Zeit verbringen können, da unzählige Positionen abzusetzen sind und ich schön rum rechnen darf :mad: )

  • ohne PGK landet es beim falschen DrSch (es gibt ja den DrSch mit und ohne PGK) und soweit ich mich erinnern kann wird (und darf) der PfÜB nicht weiter gegeben werden, wäre ja ne DrSch-Auswechselung.

  • ohne PGK landet es beim falschen DrSch (es gibt ja den DrSch mit und ohne PGK) und soweit ich mich erinnern kann wird (und darf) der PfÜB nicht weiter gegeben werden, wäre ja ne DrSch-Auswechselung.

    Aber das wäre doch dann das Pech des Gläubigers oder? Oder meinste ich dürfte den Pfüb deswegen nicht erlassen?

    (Wenn mein Kollege das nicht beanstandet hätte, wäre mir das eventuell nicht mal aufgefallen :oops: )

  • wenn ich sicher bin, dass die Zustellung nicht funktioniert, frage ich schon mal nach, ansonsten wird, was theoretisch möglich ist, auch versucht DB und DBPGK ist da ein ungeeignetes Beispiel, weil es ohne PKG auch gehen würde.

  • Problematisch ist die These "es einfach mal versuchen" auch im Hinblick auf die entstehenden Kosten, die logischerweise im Endeffekt dem Schuldner zur Last fallen.

    Ich habe immer auf eine vollständige DS-Bezeichnung geachtet. Ich kann doch keinen Pfüb erlassen wenn ich von vornherein davon ausgehe, der ist sowieso nicht eindeutig zustellbar (oder es ist Zufall, wen er denn erreicht)

  • Problematisch ist die These "es einfach mal versuchen" auch im Hinblick auf die entstehenden Kosten, die logischerweise im Endeffekt dem Schuldner zur Last fallen.

    Ich habe immer auf eine vollständige DS-Bezeichnung geachtet. Ich kann doch keinen Pfüb erlassen wenn ich von vornherein davon ausgehe, der ist sowieso nicht eindeutig zustellbar (oder es ist Zufall, wen er denn erreicht)

    Muss sich der Rechtspfleger darüber Gedanken machen, wenn eine zustellfähige Adresse im PfÜB steht?

    Ob der Drittschuldner sich als nicht richtig bezeichnet sieht, wird er doch ggfs. entscheiden (müssen).

  • Der Post war nicht dahingehend zu verstehen, dass nachzuprüfen wäre, ob die Anschrift stimmt. Es sollte aber darauf geachtet werden, es es sich um Drittschuldnerbezeichnungen handelt, die korrekten rechtlichen Angaben entprechen können.

    d.h. bei jeder juristischen Person sollte ein entsprechender Gesellschaftszusatz vorhanden sein
    Nicht unterschreiben würde ich Drittschuldnerangaben wie "Hotel zur Post" oder eben auch "Bank xy".
    Ferner sollte natürlich auch eine zustellfähige Anschrift vorhanden sein.

  • ohne PGK landet es beim falschen DrSch (es gibt ja den DrSch mit und ohne PGK) und soweit ich mich erinnern kann wird (und darf) der PfÜB nicht weiter gegeben werden, wäre ja ne DrSch-Auswechselung.

    Das "Falsch" könnte hier genau zum Problem werden. Der Gläubiger kann nämlich einfach erklären "den habe ich doch gemeint". Und da die Firma mit DB ganz offensichtlich unvollständig ist und was fehlt (mindestens schon mal das AG), ist genau so unklar, was genau fehlt. Im Zweifel nämlich auch noch das PGK.

    Deswegen würde ich Zwischenverfügen und ohne Klarstellung nicht erlassen.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das alte Problem wieder. Fakt ist aber, dasses einmal die "D... B.... AG" und einmal die "D... B.. PGK AG" gibt, um Verwechslungen und auch späteren Schriftverkehr vorzubeugen, dränken wir auf eine möglichst genaue Bezeichnung. Wir benutzen folgende Textkonserve für die Zwischenverfügung:
    -die vollständige Firmenbezeichnung (Rechtsform) des Drittschuldners mitteilen. Unvollständige oder rechtlich unzutreffende Angaben (z.B. D... B... Gruppe oder ähnliches) führen bei den „D... B...“ -Gesellschaften nach hiesiger Erfahrung regelmäßig zu Problemen. Um entsprechende Überprüfung/Konkretisierung wird daher höflich gebeten.

  • Bei uns geht folgendes raus:

    "Die von Ihnen angegebene Drittschuldnerbezeichnung ist nicht eindeutig.
    Teilen Sie daher bitte mit, ob die D***** B**** AG oder die D****** B***** PGK AG Drittschuldnerin sein soll."

  • Man sollte sich das Leben als Rechtspfleger nicht selbst schwerer machen, also es ohnehin schon ist und auch nicht versuchen, unbelehrbare Gläubigervertreter zu disziplinieren und vor sich selbst schützen zu müssen, denn das geht meistens schief. Derartige Gläubigerverteter kommen nur dann zur Vernunft, wenn sie trotz Hinweis dann sehenden Auges in die Sch.... fallen.

    Wie die Drittschuldnerbezeichnung erfolgen soll, sieht die ZPO nicht vor. Die Parteibezeichnung muss unzweifelhaft erkennen lassen, für wen die Vollstreckung erfolgt und gegen wen (in wessen Vermögen) sie sich richtet. In Anlehnung an § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist Bezeichnung mit Vor- und Familienname, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteibezeichnung so geboten, dass an der Identität keine Zweifel bestehen können. Jedenfalls muss bei sachgemäßer Auslegung immer erkennbar sein, wer in Wahrheit gemeint ist (so z.B. Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 492, Rn 501). Die Auslegung der Drittschuldnerbezeichnung ist aber notfalls im Wege der Klage zwischen den Parteien zu klären, wenn es darüber geht, ob diese ausreichend ist. Es liegt also im eigenen Interesse des Antragstellers, den Drittschuldner richtig und ausreichend zu bezeichnen. Unklarheiten und Ungenauigkeiten gehen zu seinen eigenen Lasten.

    Die bisher im Forum geäußerten Überlegungen und Bedenken wegen der Bezeichnung des Drittschuldners mit " D**** B*** ohne Rechtsformzusatz oder sonstiges (auch ohne PGK) sind richtig. Das weiß jeder, der wegen einer solchen DS-Bezeichnung schon einmal mit dieser Bank zu tun hatte. Diesen Fehler macht man dann kein zweites Mal. Bei dieser unklaren DS-Bezeichnung wird nämlich der PFÜB mangels bestimmter oder bestimmbarer Drittschuldnerbezeichnung von dieser Bankengruppe nicht anerkannt, so dass der Gläubiger erneute einen PFÜB mit richtiger ausreichender DS-Bezeichnung beantragen muss, will er nicht
    im Wege der Drittschuldnerklage die Wirksamkeit eines Pfandrechts aus der ungenauen DS-Bezeichnung im Wege der Auslegung
    feststellen lassen. Bei dem zweiten PFÜB sind dann aber die Kosten des ersten PFÜB (Gebühren und GK) und auch die GVZ-Zustellkosten als nicht notwendig nach § 788 ZPO anzusehen und ggfs. abzusetzen. Wenn's dann an das eigene Portemonnaie geht, wird selbst der uneinsichtigste Gläubigervertreter für die Zukunft einsichtig und so ein Fehler passiert ihm dann kein zweites Mal. :wechlach:

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (27. Juni 2013 um 13:10) aus folgendem Grund: Freud'scher "Verschreiber" korrigiert

  • Bei uns geht folgendes raus:

    "Die von Ihnen angegebene Drittschuldnerbezeichnung ist nicht eindeutig.
    Teilen Sie daher bitte mit, ob die D***** B**** AG oder die D****** B***** PGK AG Drittschuldnerin sein soll."

    ------------------------------- Ausnahmsweise in diesem konkreten und offenkundigen Fall zweier versch. Rechtspersönlichkeiten handhabe ich das genauso und lasse keinen PfÜb raus mit nur einer Bezeichnung DB (ohne AG od. PGK AG), weil der Gl. mir sonst hinterher relativ sicher mit einem 319er-Berichtigungsantrag angesch kommt, auf den ich keine Lust habe, wenn man hier leicht vorher für Klarheit sorgen kann.

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