Änderung der Teilungserklärung-Zustimmung Dritter

  • Es ist doch so, dass zeitgleich eingegangene Anträge auch gleichzeitig zu vollziehen sind - sofern sie sich denn nicht gegenseitig ausschließen bzw. unvereinbar sind.
    Ausschließen tun sich die Änderung der TE und die Belastung wohl nicht und unvereinbar sind die Anträge auch nicht. Nach dem Lesen deines Beitrages, insbesondere des Zitates aus dem Hügel, komme ich jetzt zu dem Ergebnis, dass ich wohl keine Zustimmung des Gläubigers brauche, weil sein Recht nicht schon vor der Änderung der TE eingetragen ist, sondern erst gleichzeitig eingetragen wird.

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