Eigentum des Volkes / § 12 Straßengesetz das Land Sachsen-Anhalt

  • Als Eigentümer ist noch eingetragen: Eigentum des Volkes Rat des Bezirkes.

    Auf Grund eines Grundbuchberichtigungsantrags soll nach § 12 Straßengesetz das Land Sachsen-Anhalt Verwaltung der Landesstraßen als Eigentümer eingetragen werden.


    Bisher konnte ich nirgends finden, dass auch die Übertragung auf Grund dieser Vorschrift bei dieser Falllage zulässig ist.

    Ich denke, dass vorher eine Vermögenszuordnung erfolgen muss. Lasse mich aber auch eines besseren Belehren.

    Ich habe das Thema verselbstständigt - Andreas.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Bei Übergang des Eigentums an Straßen nach § 11 Abs. 1 soll der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich die Berichtigung des Grundbuches herbeiführen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung der Straßenbehörde, daß das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört (§ 12 Abs. 1 StrGLSA).

    Da zur Grundbuchberichtigung nur eine einseitige Erklärung der Straßenbaubehörde (hier LSA) erforderlich ist, ist es unerheblich, ob das Eigentum bereits zugeordnet wurde.

  • Habe ich in der gleichen Konstellation erst gestern beanstandet - wenn noch VE eingetragen ist, geht das Eigentum nach § 5 II VZOG über.

    "Unser" § 12 Brandenburgisches Straßengesetz gilt nur für Straßenbaulastwechsel zwischen schon vermerkten Straßenbaulastträgern. Ich gehe davon aus, dass es in Sachsen-Anhalt ähnlich ist (?).

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Die nach dem Recht der DDR öffentlichen Bezirksstraßen sind auf der Grundlage des Einigungsvertrages (Art. 9, Anlage II, Kapitel XI, Sachgebiet D: Straßenbau, Abschnitt III) in Landstraßen oder Kreisstraßen übergeführt worden (§ 51 StrG LSA). Durch die Überführung der nach DDR-Recht öffentlichen Straßen in Landesrecht ändert sich nichts an der Eigenschaft als öffentlich gewidmete Straße in öffentlichem Eigentum.

  • Okay - ich korrigiere mich: nicht das "Eigentum geht über", sondern die vereinfachte Antragstellung bei noch eingetragenem Volkseigentum ergibt sich aus § 5 II VZOG.
    Mir ging es v.a. um den Unterschied zwischen Ersteintragung und Wechsel des Baulastträgers, zumindest hatte ich den Fall so (falsch?) verstanden.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Danke für den neuen Thread, und Eure Beiträge. Danach dürfte der Eintragung des Landes nichts entgegenstehen.
    Hier gab es unterschiedliche Ansichten. Werden wohl nächste Woche noch mal diskutieren. Allen ein schönes Wochende.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Eine kleine Nachfrage hierzu:

    Hier ersucht die Gemeinde gemäß § 12 Straßengesetz LSA um Eintragung im Grundbuch. Im Ersuchen bestätigt die Gemeinde neuer Baulastträger der genannten Grundstücke zu sein.

    Reicht die einseitige Erklärung des neuen Baulastträgers?

    Weil im § 12 Straßengesetz LSA steht, dass zum Nachweis des Eigentums die gesiegelte Bestätigung der Straßenbehörde ausreichend ist, dass das Grundstück dem neuen Träger der Baulast gehört.

    Kann in diesem Sinne die Gemeinde gleichzeitig die Straßenbehörde im Sinne des § 12 sein und die Bestätigung selbst ausstellen? Oder gibt es eine allgemeine Straßenbehörde (bspw. das Land Sachsen-Anhalt), die die Bestätigung erteilen muss?

    Danke

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