Als Eigentümer ist noch eingetragen: Eigentum des Volkes Rat des Bezirkes.
Auf Grund eines Grundbuchberichtigungsantrags soll nach § 12 Straßengesetz das Land Sachsen-Anhalt Verwaltung der Landesstraßen als Eigentümer eingetragen werden.
Bisher konnte ich nirgends finden, dass auch die Übertragung auf Grund dieser Vorschrift bei dieser Falllage zulässig ist.
Ich denke, dass vorher eine Vermögenszuordnung erfolgen muss. Lasse mich aber auch eines besseren Belehren.
Ich habe das Thema verselbstständigt - Andreas.