nachträgliche Geltendmachung Absonderungsrecht

  • Wenn ein Gläubiger im Formular der FordAnm bei abgesonderter Befriedigung "Nein" ankreuzt und die Forderung im PT festgestellt wurde, kann er dann später noch die abgesonderte Befriedigung aus einer Lohnabtretung geltend machen?:gruebel:

    Wie wird das dann mit der InsTab gehandhabt?

  • Danke erst einmal für die schnellen Rückmeldungen. Eine Frage habe ich allerdings noch:

    Der Absonderungsgläubiger hat die ersten Monate (3) nach IE noch die pfändbaren Beträge eingezogen. Da war es dem Verwalter aufgefallen und hat beim ArbGeb nachgefragt. Dieser sagte, dass, da eine Lohnabtretung bei ihm vorliege, er an den Gläubiger gezahlt hatte (bis dahin wurde das Absonderungsrecht jedoch nicht im InsV geltend gemacht!!!).

    Der Verwalter teilte daraufhin dem ArbGeb mit, dass eine solche abgesonderte Befriedigung nicht angezeigt wurde und die monatlich pfändbaren Beträge zur Insolvenzmasse zu zahlen sei. Seither zahlt der ArbGeb an den Verwalter. Der Gläubiger wurde zur Auskehrung der vereinnahmten pfändbaren Beträge aufgefordert. Hierauf wurden dann wieder einige Monate später die abgesonderte Befriedigung geltend gemacht.

    Kann ich § 28 Abs. 2 Satz 3 InsO so verstehen/auslegen, dass der Gläubiger, da er die Mitteilung schuldhaft unterlassen bzw. verzögert hat, die pfändbaren Beträge jedenfalls bis zur Geltendmachung des Absonderungsrechts nicht aus der Insolvenzmasse verlangen kann? Wenn ja, was ist mit den pfändbaren Beträgen, die er in den ersten Monaten nach IE, wo die abgesonderte Befriedigung noch nicht geltend gemacht wurde, vereinnahmt hat. :gruebel:

  • nein, das bedeutet nur, dass wenn das Geld verbraucht ist, er hält Pech gehabt hat. Im IN-Verfahren kann der IV gem. §166 InsO weiter einziehen und dann entsprechend auskehren , im IK-Verfahren (jedoch noch) nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da wir im IK-Verfahren sind, muss ich also die pfändbaren Beträge, die ich in der Zwischenzeit (als keine abgesonderte Befriedigung geltend gemacht wurde) an den Gläubiger auskehren?

  • Da wir im IK-Verfahren sind, muss ich also die pfändbaren Beträge, die ich in der Zwischenzeit (als keine abgesonderte Befriedigung geltend gemacht wurde) an den Gläubiger auskehren?

    ja, sofern noch unterscheidbar vorhanden, siehe Kranurteil es BGH: IX ZR 164/98

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  • Ich hole den Thread für einen aktuellen Fall mal wieder aus der Versenkung:

    IK-Verfahren. Schlusstermin. Jetzt teilt mir der Treuhänder mit, dass eine Gläubigerin ihr Absonderungsrecht (Lohnabtretung) jetzt geltend gemacht hat. Die aus dem Lohn stammende Masse musste somit an die Gläubigerin ausgezahlt werden.

    Gleichzeitig wurde aber die Forderung der Gläubigerin natürlich voll in das Schlussverzeichnis aufgenommen, denn damals war die Abtretung weder bekannt noch wurde sie damals angezeigt. Und nun? Kann der Treuhänder nur mit einer Verteilungsabwehrklage gegen die Gläubigerin vorgehen? Oder fällt Euch noch was anderes ein?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Gläubigerin sollte freiwillig den Teil zurücknehmen, den sie aus der Masse erhält und falls möglich den zu erwartenden Betrag schätzen und ebenfalls zurücknehmen. Wenn sie das nicht macht, keine Ahnung :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Danke Euch.

    Irgendwie ja ungerecht. So könnte es ja theoretisch jeder Lohnabtretungsempfänger machen (bzw. gemacht haben). Man kann da wahrscheinlich wirklich nur auf Freiwilligkeit hoffen. Zumal das hier noch eine ganze Zeit läuft.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Warum sollte die Masse alles an den Gläubiger zahlen, wenn der mit seiner Abtretung nicht in die Hufe kommt? Worauf fußt die Auffassung, dass die Masse das alles zurückzahlen muss? Hat der Gläubiger nicht erst ab Offenlegung Anspruch auf Zahlung?

  • BGH vom 25.03.1976, VII ZR 32/75

    Eine Bank, die zur Sicherung eines Kredits durch stille Zession das pfändbare Arbeitseinkommen ihres Schuldners abgetreten erhalten hat, kann, wenn ein anderer Gläubiger das Arbeitseinkommen hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, die von diesem eingezogenen Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung auch dann herausverlangen, wenn der von der Bank gewährte Kredit im Zeitpunkt der Lohnpfändung noch nicht notleidend war. Der Vollstreckungsgläubiger darf aber die ihm durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß entstandenen Zwangsvollstreckungskosten abziehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • nun, die Rücknahme der Tabellenforderung hab ich bisher im Korespondenzwege erledigt: auf Ihre zur Tabelle vollumfänglich festgestellten Forderung haben Sie Zuteilungen aufgrund eines seinerzeit nicht mitgeteilten Absonderungsrechs erhalten. Hier wird die Überprüfung des Aufrechterhaltens Ihrer Forderung anheimgestellt.

    (HIntergrund: gegeben wäre Vollstreckungsgegenklage und natürlich die Übermittlung der Akten an die STA - Stichwort: Prozeßbetrug !)

    ABER: Achtung: wenn es sich um einen von mehreren Gesamtschuldnern handelt: dann gilt der Grundsatz der Doppelberücksichtigung, d.b., der Gläubiger darf seine ForderunGEN ! solange aufrecht erhalten, bis zur Vollbefriedigung.

    Also auch hier: immer schön Einzelwirkung, Gesamgwirkung und beschränkte Gesamtwirkung im Gesamtschuldverhältnis im Auge behalten

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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