Vollstreckung aus Vergütungsfestsetzungsbeschluss

  • Hallo zusammen.

    Habe hier eine Antrag auf Erlass eines Pfübs liegen. Vollstreckungstitel ist ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Betreuungsgerichts. Dieser liegt in vollstreckbarer Ausfertigung nebst Klausel vor und wurde am 11.06.2013 an die Betreute (hier die Schuldnerin) zugestellt.

    Der Anwalt als Gläubiger bittet nun zunächst um Weiterleitung des Titels an das Betreuungsgericht, zwecks Anfertigung des Rechtskraftvermerks nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.
    Meine Frage: Brauche ich den Vermerk denn überhaupt? Habe im Kommentar geschaut, aber eine Wartefrist gibt es doch in diesen Fällen nicht und mir reicht doch die vollstreckbare Ausfertigung aus oder?

  • Der Gläubiger ist doch Herr des Verfahrens, wenn er etwas beantrag was möglich ist, warum sollte ich dann seinem Begehren nicht nachkommen ::::

  • Mag sein ; dennoch handelt es sich vorilegend einen Vollstreckungstitel, der ( über die entspr. Verweisungsnormen des FamFG ) einen Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr. 3 ZPO darstellt.
    Mangels aufschiebender Wirkung einer Beschwerde ( Umkehrschluss aus § 64 III FamFG ) bedarf es eines Rechtskraftvermerkes nicht.

  • Mag sein ; dennoch handelt es sich vorilegend einen Vollstreckungstitel, der ( über die entspr. Verweisungsnormen des FamFG ) einen Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr. 3 ZPO darstellt.
    Mangels aufschiebender Wirkung einer Beschwerde ( Umkehrschluss aus § 64 III FamFG ) bedarf es eines Rechtskraftvermerkes nicht.

    Ist mir bekannt, wenn aber etwas anderes beantragt ist, bitteschön. Bin nicht Vertreter oder Betreuer des jeweiligen Antragstellers...

  • Wie die Vorposter. (Btw., im Hinblick darauf, dass der Gl. dem Schu. die Vollstr.kosten zu ersetzen hat, wenn der Titel, z.B. wegen späterer Vermögenslosigkeit aufgehoben wird, ist der Weg nicht unclever.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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