Klausel erteilen oder nicht erteilen? Zuständigkeit?

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einer Ziffer eines Vergleiches mit folgendem Inhalt vorliegen.

    Satz 1: Der Kläger hat das Wahlrecht, die Kapitallebensversicherung mit Wirkung zum 01.07.2007 zu übernehmen oder den Versicherungsvertrag zu kündigen.
    Satz 2: In diesem Fall wird der Rückkaufwert sowie sämtliche angefallene Überschussanteile an den Kläger ausgezahlt.
    Satz 3: Die Beklagte wird sämtliche dazu notwendigen Erklärungen abgeben und erforderlichenfalls die Ansprüche aus dem Verischerungsvertrag an den Kläger abtreten.
    Satz 4: Sie wird spätestens bis zum 30.11.2006 die Rückkaufwerte und die Überschussanteile durch die ----- Versicherungs AG ermitteln lassen und diese dem Kläger zur Verfügung stellen.

    Der Rechtsanwalt will nun mittels Ordnungsmittel diese Ziffer vollstrecken und stellt daher den Antrag.

    Ich habe da Bedenken eine Klausel zu erteilen.

    Zum Einen wurde bisher gar keine erste vollstreckbare Ausfertigung erteilt, daher kann schonmal keine zweite erteilen. Wir deuten den Antrag jetzt mal großzügig als normalen Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung aus.

    Ich finde Satz 1 ist lediglich eine Tatsachenfeststellung, dass der Kläger das Wahlrecht hat. Zu vollstrecken gibt es da meine ich nichts.

    Satz 2 ist offensichtlich davon abhängig, dass der Kläger den Vertrag kündigt. Demnach ist es eine Bedingung. Deren Eintritt wäre nachzuweisen, was hier nicht der Fall ist. im Übrigen finde ich auch nicht dass es ausdrücklich drinsteht, dass die Kündigung die Voraussetzung ist.
    Aber zumindest wäre meine Zuständigkeit nach §726 ZPO gegeben.

    Satz 3 ist meiner Meinung nach zu unbestimmt.

    Bei Satz 4 könnte man drüber nachdenken, ob man das irgendwie vollstreckt kriegt.

    Aber kann man Klauseln zu einzelnen Sätzen erteilen?


    Wie seht Ihr das Ganze? Kann man hier irgendwo ne Klausel erteilen?

    Ist meine Zuständigkeit denn auch tatsächlich gegeben?

  • Wenn es jetzt um den Antrag auf Erteilung einer ersten ( ! ) vollstreckbaren Ausfertigung geht, sei die Frage erlaubt , warum Du als Rechtspfleger damit befasst sein sollst.
    Im übrigen klingt für mich das ganze eher nach § 888 ZPO

  • Hinsichtlich der Zuständigkeit:

    Steht nicht Satz 2 unter der Bedingung, dass der Kläger (Gläubiger) sein Wahlrecht ausgeübt hat. Das und wofür er sich eintschieden hat wäre ja nachzuweisen. Dann wäre die Zuständigkeit nach § 726 ZPO gegeben.


    Und auch für nen Antrag nach § 888 ZPO brauche ich doch ne Klausel.

  • Ist das nicht ein normales Vollstreckungsverfahren, für das die Vorraussetzungen der Zwangsvollstreckung ( unter anderem auch die Erteilung der Klausel) vorliegen müssen?

    Aber zum lesen:
    Zöller, 29. Auflage, § 888 ZPO Rdnr. 5

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