Arresturteil und Pfändungsbeschluss

  • Hallo liebe Forengemeinde, gegen unsere Mandantin ist durch das LG ein Arresturteil und Pfändungsbeschluss ergangen (wegen einer Forderung von xxx € wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen angeordnet und in Vollziehung des Arrestes werden die angeblichen Forderungen der Arrestbeklagten aus Girovertrag... mit der x-Bank gepfändet). Dort steht u. a., dass durch Hinterlegung von xxx € die Vollziehung des Arrest gehemmt wird, und die Arrestbeklagte dann berechtigt ist. Die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Müsste der Gläubiger jetzt noch bei dem Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss beantragen oder läuft das vom Prozessgericht aus? Die Mandantin hat das Geld beim Gericht hinterlegt, der Hinterlegungsschein liegt vor. Ich bin jetzt über das weitere Vorgehen unschlüssig. Dem Gläubiger die beglaubigte Ablichtung des Hinterlegungsschein (im Parteibetrieb?) zustellen oder beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung des vollzogenen Arrestes beantragen? Das LG (Prozessgericht) hat heute einen Betriebsausflug und ist nicht erreichbar.

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