Zwangsverwalter zahlt Kosten aus Zeit VOR Einleitung Zwangsverwaltung?

  • Wir haben eine Immobilie (vermietete ETW) im Rahmen der Zwangsversteigerung verwertet, für welche wir auch das Zwangsverwaltungsverfahren betrieben haben. Nun liegt uns die Schlußrechnung des Verwalters vor. In dieser waren Kosten in Höhe von über 2.000,00 EUR auffällig, welche die Hausverwaltung gegenüber dem Zwangsverwalter für die Jahre 2010 und 2011 abgerechnet hat. Der Zwangsverwalter hat diese ausgeglichen. Die Zwangsverwaltung lief jedoch erst seit Mai 2012.

    Kann mir jemand eine Rechtsgrundlage dafür sagen? Ist der Verwalter verpflichtet, Kosten aus Gas, allgemein Strom, Wasser/Abwasser, Müll, Kaminfeger, Kontoführungsgebühren, Verwaltervergütung und Reparaturen für die Jahre VOR Einleitung der Zwangsverwaltung auszugleichen?

    Wasser/Abwasser wurde durch die Gemeinde auch bevorrechtigt gem. Satzung zur Zwangsversteigerung angemeldet.

  • Kommt darauf an, wann das fällig war. Hat die WEG nach Beschlagnahme ihre Beschlüsse gefasst und festgestellt, dass der Eigentümer, der unter Zwang stehenden Wohnung einen Betrag aus der Zeit vor Beschlagnahme nachzahlen muss, hat der Zwangsverwalter das zu tun, da die Fälligkeit für diesen Betrag nach Beschlagnahme liegt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hmm. Ich meine, dass ist alles nicht so eindeutig.

    Maßgebliche Vorschrift ist § 156 Abs. Satz 2 ZVG:

    Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer.


    Unstreitig ist, dass als "laufender Beitrag" die im Zwangsverwaltungszeitraum zu entrichtenden Hausgeldvorauszahlungen angesehen werden, die im Regelfall monatlich fällig werden.
    Also muss ich als Zwangsverwalter schon einmal die ab Beschlagnahme fällig werdenden Hausgeldvorauszahlungen bezahlen - einschließlich des letzten vor Beschlagnahmebewirkung fällig gewordenen Betrages.

    Umstritten ist, ob der Zwangsverwalter auch Nachforderungen aus Hausgeldabrechnungen bezahlen muss, die den Zeitraum vor der Beschlagnahmebewirkung betreffen.
    Alff/Hintzen (Rpfleger 2008, 165, 174) meinen, dass dem so sei.
    Andere (z. B. Wedekind, ZfIR 2007, 704 ff.) sehen das anders.

    Höchstrichterlich ist - soweit ich das überschauen kann - noch nix entschieden.

    Da dem so ist, wird man dem Zwangsverwalter im Ausgangsfall keinen Vorwurf machen können, dass er es gemacht hat, wie er es gemacht hat.
    Seine Vorgehensweise erscheint zumindest "vertretbar".

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