Löschung Rangvorbehalt nach Ausnutzung

  • Eingetragen ist in II/1 eine Rückübertragungsvormerkung mit Rangvorbehalt über 500.000 Euro. Dieser wurde durch das Recht III/2 voll ausgenutzt, das Recht III/2 ist bereits gelöscht und der Vermerk über die Ausnutzung des Rangvorbehaltes in der Veränderungsspalte gerötet.
    Hier im Hohen Norden erhitzen sich nun die Gemüter hinsichtlich der Frage, ob der bei dem Recht II/1 eingetragene Rangvorbehalt auch ohne weiteres von Amts wegen zu löschen bzw zu röten ist oder welche Bewilligungen ggfs nötig sein sollten.
    Wie sind eure Meinungen?

  • Der Rangvorbehalt ist nur erloschen, wenn er auf einmalige Ausnutzung beschränkt war. Ist dies nicht der Fall, kann er erneut - und mehrfach - ausgenutzt werden. In diesem Fall kommt keine Löschung von Amts wegen, sondern nur eine rechtsgeschäftliche Aufhebung des Rangvorbehalts und seine Löschung auf Bewilligung des Eigentümers in Betracht.

  • So sehe ich das auch. Der Eintragungsbewilligung ist insofern keine eindeutige Beschränkung auf einmalige Ausübung zu entnehmen.
    Trotzdem ist man hier teilweise der Meinung, daß man anders herum auslegen dürfe/könne: es sei keine mehrmalige Ausnutzung eingetragen und bewilligt, also sei der Vorrangsvorbehalt mit der einmaligen Ausnutzung dem Wortlaut nach verbraucht und damit gegenstandslos.

  • Guten Morgen!

    Bei einer Briefgrundschuld III/2 ist folgender Rangvorbehalt eingetragen:
    Vorrangsvorbehalt: Grundpfandrecht bis zu 70.000 DM mit 12 % Zinsen und Nebenleistungen jährlich, einmalig ausnutzbar.

    Der Rangvorbehalt wurde teilweise i.H.v. 30.000 DM ausgenutzt. Der Eigentümer beantragt nun den in Abt. III bei der unter lfd. Nr. 2 vorgetragenen Briefgrundschuld, eingetragenen Vorrangsvorbehalt zu löschen.

    Brief liegt vor. Eintragung erfolgt in der Veränderungsspalte. Wie lautet die Eintragung?
    Nur: Der Rangvorbehalt ist erloschen, eingetragen am.....
    ODER: Der Rangvorbehalt ist i.H.v. 40.000 DM erloschen, eingetragen am..... (weil er i.H.v. 30.000 DM ausgenutzt wurde).

    Und welche Kosten entstehen für die Löschung?

  • Ich bezweifle, dass der Rangvorbehalt in Höhe des bislang nicht ausgenutzten Betrags von 40.000 € erloschen ist, weil "einmalig ausnutzbar" nicht bedeutet, dass der Vorbehalt nicht stufenweise bis zum Höchstbetrag des Vorbehalts zugunsten mehrerer Rechte ausgenutzt werden kann (BayObLG MittBayNot 1979, 113).

  • Ja schon - aber Eigentümer bewilligt und beantragt ja die Löschung des noch nicht ausgenutzten Rangvorbehaltes.

  • Bislang war nur vom einem Löschungsantrag des Eigentümers die Rede, was auf eine Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung hindeutete.

    Sorry - dann hab' ich mich falsch ausgedrückt....


  • Gebühren: Läßt sich nicht in den Unterabschnitt 4 des Kostenverzeichnisse einordnen => keine

    Sehen das alle so?

    In meinem Fall ist bei einer Erbbauzinsreallast und bei einem Vorkaufsrecht jeweils ein bislang nicht ausgenutzter Rangvorbehalt eingetragen, der nun auf Bewilligung des Eigentümers gelöscht werden soll.

    Ist dann die Löschung des Rangvorbehalts nicht als Änderung des Rechts unter KV 14130 einzuordnen?

    Laut Korintenberg fällt z.B. die nachträgliche Eintragung eines Rangvorbehalts unter KV 14130, dann müsste es die Löschung doch auch?

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar und wünsche schöne Feiertage :)


  • Ist dann die Löschung des Rangvorbehalts nicht als Änderung des Rechts unter KV 14130 einzuordnen?

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar und wünsche schöne Feiertage :)


    Hole das Thema zum Jahresbeginn nochmals nach vorn.... würdet Ihr Kosten erheben?

  • Der Rangvorbehalt bewirkt, dass das belastete Recht zugunsten des vorbehaltenen späteren Rechts im Rang zurücktritt. Die nachträgliche Eintragung eines Rangvorbehalts stellt sich daher als Änderung des bereits eingetragenen Rechts dar. Hey’l führt im Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 19. Auflage 2015, KV Nr. 14130 RN 20 aus: „Die nachträgliche Eintragung ist eine Veränderung des zurücktretenden Rechts.“. Dafür ist ein Gebührentatbestand vorgesehen. Hingegen ist der Verzicht auf einen noch ausübbaren Rangvorbehalt (oder Teil davon) der Verzicht auf ein Stück vorbehaltenes Eigentum. Mit einer Rangänderung aus KV 14130 hat dies nichts zu tun. Der Verzicht auf einen Teil des Eigentums ist nicht gebührenbewehrt.

    Hey’l führt dazu unter Hauptabschnitt IV, Vorbemerkung 1.4 RN 9 aus:
    „Das GNotKG vermeidet konsequent Auffanggebühren. Eine dem § 67 Abs. 1 S. 1 KostO vergleichbare Auffangnorm für Eintragungen, die unter keine andere Norm fallen, gibt es nicht. Eintragungen, für die kein ausdrücklicher Gebührentatbestand besteht, erfolgen gebührenfrei.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hingegen ist der Verzicht auf einen noch ausübbaren Rangvorbehalt (oder Teil davon) der Verzicht auf ein Stück vorbehaltenes Eigentum. Mit einer Rangänderung aus KV 14130 hat dies nichts zu tun. Der Verzicht auf einen Teil des Eigentums ist nicht gebührenbewehrt.

    Vielen Dank für die Antwort.

    Nein, natürlich ist es keine Rangänderung, aber KV 14130 betrifft ja verschiedene Veränderungen, nicht nur solche des Ranges.

    Mein Überlegung war, wenn die nachträgliche Eintragung des Rangvorbehalts als Veränderung nach KV 14130 behandelt wird, dann bedeutet dies doch, dass der Rangvorbehalt zum Inhalt des belasteten Rechts gehört.
    Sprich wenn dieser Vorbehalt gelöscht wird, verändert das den Inhalt dieses Rechts.

    Warum dies dennoch keine Inhaltsänderung, sondern ein Verzicht auf Eigentum sein soll, leuchtet mir leider noch nicht recht ein.

    Aber bis auf weiteres werde ich den Vorgang wohl gebührenfrei handhaben.

  • ..
    Mein Überlegung war, wenn die nachträgliche Eintragung des Rangvorbehalts als Veränderung nach KV 14130 behandelt wird, dann bedeutet dies doch, dass der Rangvorbehalt zum Inhalt des belasteten Rechts gehört.
    ...

    Zum Inhalt des Rechts gehört nicht der Rangvorbehalt, sondern der Rang, wie er sich durch die Ausübung des vorbehaltenen Rechts gestaltet. Artz führt dazu im Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 881 RN 10 aus (Hervorhebung durch mich): „Wirkungen der Vorbehaltsausübung sind der Rangrücktritt des „belasteten“ und der Vortritt des begünstigten Rechts; insofern gleicht der Erfolg einer Rangänderung. Bis zur Ausübung ist der Vorbehalt ohne jede Bedeutung für die Rangordnung.“

    Das zeigt sich auch daran, dass der Eigentümer die Löschung des Rangvorbehalts bewilligen kann, solange der Rangvorbehalt nicht ausgeübt wurde. Wäre er Inhalt des Rechts, müsste der Gläubiger die Löschung bewilligen. S. dazu Artz in Rz. 13 aus: „Beseitigung des Vorbehalts erfolgt entspr § 875 durch Aufgabeerklärung des Eigentümers und Löschung (MüKo/Kohler Rn 10; Westermann/Eickmann § 82 II 3)“

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