falscher Eigentümer eingetragen - Berichtigung?

  • Hallo zusammen,

    ich habe heute einen heiklen Fall auf den Tisch bekommen.
    Folgender Sachverhalt:
    Im Grundbuch waren eingetragen:
    1. A - zu 1/4 -
    2. B - zu 1/4 -
    3. A und B in Erbengemeinschaft - zu 1/2-

    Im Jahr 2011 wurde ein Erbteilungs-/Zuwendungsvertrag geschlossen mit folgendem Inhalt:
    Die Erbengemeinschaft von A und B wird in Bruchteile zu jeweils 1/4 auseinandergesetzt.
    Vertragsgegenstand ist der 1/4 Anteil von A aus der Erbengemeinschaft, sowie deren ursprünglicher 1/4 Anteil.
    Insgesamt werden die Anteile von A (insgesamt 1/2) auf B, C und D zu je einem Drittel übertragen.

    Schlussendlich ergibt sich folgende neue Eigentumsverhältnisse:
    1. B - zu 4/6 -
    2. C - zu 1/6 -
    3. D - zu 1/6 -

    Soweit so gut.
    Blöderweise wurde damals von meiner Vorgängerin eingetragen:
    1. A - zu 4/6 -
    2. C - zu 1/6 -
    3. D - zu 1/6 -
    Diese Eintragung ist also offensichtlich unrichtig. Bewilligung und Antrag liegen richtig vor. Eindeutig ein Fehler vom GBA bei der Eintragung.

    Jetzt ruft einer der Eigentümer an. Es gibt wohl einen Rechtsstreit mit einem Mieter, der die Kündigung nicht akzeptiert und dieser beruft sich auf die (falsche) Grundbucheintragung, in welcher A ja als Miteigentümer eingetragen ist.

    Wie kann ich denn nun diesen Fehler schnell und ordnungsgemäß beheben?
    Ich bin versucht, einfach B, C und D mit den jeweiligen Anteilen einzutragen und zu vermerken:
    "Aufgrund Auflassung vom... UR Nr. ... wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigend eingetragen am..."

    Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob ich das überhaupt so darf. Schließlich kann das ja echt unschön werden, weil da ja schon der Rechtsstreit läuft und ich nicht noch mehr falsch machen will.

    Was meint ihr dazu?

  • Auf die Schnelle:

    Die Unrichtigkeit ist nicht offensichtlich, sondern höchstens für das Grundbuchamt offenkundig (für Personen außerhalb des Grundbuchamts aber schon nicht mehr).

    A hat bezüglich 1/6 sein Eigentum noch nicht verloren, weil zum Verlust die Eintragung fehlt.

    B ist nach wie vor zu 1/2 Eigentümer, weil zum Eigentumsverlust die Einigung fehlt.

    C und D sind wie angegeben Eigentümer.

    Grundbuchberichtigung bedarf damit eines Antrags von A oder B. Am besten beantragen beide oder kindestens A, dann spart man sich nämlich seine Anhörung. Mit der Berichtigung kann die 1/2 Eintragung des B wiederhergestellt werden (insoweit: "Berichtigung").

    Schließlich ist der seinerzeitige Antrag noch endgültig zu vollziehen (insoweit "Auflassung vom ...").

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :daumenrau

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mir liegt lediglich eine Anfrage von B vor. Darin wird um Auskunft über die Eintragung gebeten und um Aufklärung des Sachverhaltes. Aber kein wirklicher Antrag, das Grundbuch zu berichtigen.
    A hat keinen Antrag gestellt. Letzte Adresse ist in den USA (na toll).

    Was mach ich jetzt aber als nächstes? Amtswiderspruch eintragen und den Antrag von B als Berechtigten verlangen? Und dann A anhören?

    Benötige ich für die Berichtigung weitere Unterlagen? Die Auflassung, die ja die richtigen Eigentumsverhältnisse bereits enthält liegt ja vor.

  • Ich sehe die wahren Eigentumsverhältnisse anders.

    Dass B weiterhin zu 1/4 entsprechend seinem ursprünglichen (nicht erbengemeinschaftlichen) Anteil Eigentümer ist, unterliegt keinem Zweifel, weil dieser Miteigentumsanteil von den vorliegenden Rechtsgeschäften überhaupt nicht erfasst wurde.

    Zwischenergebnis 1: B ist Miteigentümer zu (mindestens) 1/4.

    Im Hinblick auf A war Auflassungsgegenstand

    a) sein ursprünglicher Miteigentumsanteil zu 1/4 (an B, C und D zu je 1/3 mit der Folge aufgelassen, dass B, C und D insoweit Miteigentümer zu je 1/12 werden konnten, und

    b) der 1/4-Miteigentumsanteil des A, der seitens der Erbengemeinschaft A/B an A aufgelassen und sodann von A an B, C und D weiteraufgelassen wurde, so dass B, C und D insoweit ebenfalls Miteigentümer zu je 1/12 werden sollten.

    In erstgenannter Hinsicht (a) wurde die Auflassung an C und D vollzogen, sodass C und D jeweils 1/12 erworben haben. B hat dagegen nichts erworben, weil die Auflassung insoweit nicht vollzogen wurde. A ist demnach insoweit zu 1/12 Eigentümer geblieben.

    In letztgenannter Hinsicht (b) liegt eine Kettenauflassung vor (A/B an A und A an B, C und D), so dass C und D je 1/12 erworben haben. B hat dagegen insoweit nichts erworben, weil die Auflassung insoweit nicht vollzogen wurde.

    Zwischenergebnis 2:

    B ist Miteigentümer zu (mindestens) 1/4, C und D sind Miteigentümer zu je 1/6 (je 1/12 aus ursprünglichen Miteigentumsanteil A und je 1/12 aus Kettenauflassung) und A ist Miteigentümer zu (mindestens) 1/12. Daraus folgt zugleich, dass das Grundbuch jedenfalls im Hinblick auf die Verlautbarung der Eigentumsverhältnisse von C und D richtig ist.

    Damit sind die materiellen Eigentumsverhältnisse bislang wie folgt geklärt:

    1/12 (A) + 1/4 (B) + 1/6 (C) + 1/6 (D) = 8/12 = 3/4.

    Frage also: Was ist mit dem restlichen 1/4-Miteigentumsanteil? Dieser steht nach meiner Ansicht weiterhin A und B in Erbengemeinschaft zu, weil die erbengemeinschaftliche Auflassung dieses Anteils an B nicht vollzogen wurde. Insoweit ist der ursprüngliche Antrag noch nicht erledigt. Des weiteren ist auch der Antrag im Hinblick auf die Auflassung eines 1/12-Anteils von A an B (1/3 aus 1/4-Anteil des A) nicht erledigt.

  • soweit so gut.
    aber was mache ich jetzt? was muss ich noch anfordern?

    oder kann ich auf der Grundlage der ursprünglichen Auflassung, die teilweise nicht oder falsch vollzogen wurde das gewollte endgültige Ergebnis
    B - 4/6 -
    C - 1/6 -
    D - 1/6 -
    berichtigend eintragen?

  • Es sind vier Dinge einzutragen:

    - B als Miteigentümer zu 1/4 im Wege der Grundbuchberichtigung, weil er seinen ursprünglichen 1/4-Miteigentumsanteil nie verloren hat;
    - B als Miteigentümer zu 1/12 im Wege der Rechtsänderung durch Vollzug der bislang nicht vollzogenen Auflassung im Hinblick auf den ursprünglichen Miteigentumsanteil von A zu 1/4.
    - B als Miteigentümer zu 1/4 im Wege der Rechtsänderung durch Vollzug der bislang nicht vollzogenen Auflassung der aus A und B bestehenden Erbengemeinschaft im Hinblick auf den ursprünglichen erbengemeinschaftlichen Miteigentumsanteil zu 1/2;
    - B als Miteigentümer zu 1/12 im Wege der Rechtsänderung durch Vollzug der bislang nicht vollzogenen Kettenauflassung A/B an A zu 1/4 und A an B zu 1/12.

    Im Gegenzug fliegt A - teils im Wege der Berichtigung, teils im Wege der Rechtsänderung - vollständig aus dem Grundbuch heraus.

    Die Anträge für die genannten drei Rechtsänderungen liegen - bislang unerledigt - vor. Es bedarf somit nur noch eines Grundbuchberichtigungsantrags, dessen Stellung angeregt werden sollte.

  • Hallo,

    im Jahr 2003 (!) haben die Verkäufer A und F, unter anderem, ihre Miteigentumsanteile (je 1/4) an einem Tiefgaragenstellplatz mit Doppelparker an den Käufer K veräußert. Unglücklicherweise hat mein Vorgänger bei der Eigentumsumschreibung aber nicht nur die Anteile von A und F gerötet sondern auch die Eigentümer der anderen beiden 1/4 Miteigentumsanteile, sodass der Käufer nun als Alleineigentümer im Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist :mad:.

    Was ist zu tun?

    Die Auflassung lag eindeutig nur hinsichtlich der Miteigentumsanteile von A und F vor.....K hätte mit einem Anteil zu 1/2 eingetragen werden müssen.
    Die Eigentümer der anderen zwei 1/4-Anteile erneut vortragen unter dem Hinweis in Sp. 4, dass die Rötung in lfd. Nr. 2 irrtümlich erfolgt ist sowie die Alleineigentümereintragung des K röten und sodann mit seinem 1/2-Anteil unter Bezugnahme auf die Auflassung ebenfalls erneut vortragen? Ist das so möglich?

    Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Hallo,

    im Jahr 2003 (!) haben die Verkäufer A und F, unter anderem, ihre Miteigentumsanteile (je 1/4) an einem Tiefgaragenstellplatz mit Doppelparker an den Käufer K veräußert. Unglücklicherweise hat mein Vorgänger bei der Eigentumsumschreibung aber nicht nur die Anteile von A und F gerötet sondern auch die Eigentümer der anderen beiden 1/4 Miteigentumsanteile, sodass der Käufer nun als Alleineigentümer im Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist :mad:.

    Sind sie nicht. Wenn kein Löschungsvermerk eingetragen ist sondern nur die Namen gerötet, dann ist noch nicht gelöscht.

    Habe sogar ich Nicht-Rechtspfleger mittlerweile hier im Forum gelernt. :D Gibts wirklich viele Threads zu.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Hallo,

    im Jahr 2003 (!) haben die Verkäufer A und F, unter anderem, ihre Miteigentumsanteile (je 1/4) an einem Tiefgaragenstellplatz mit Doppelparker an den Käufer K veräußert. Unglücklicherweise hat mein Vorgänger bei der Eigentumsumschreibung aber nicht nur die Anteile von A und F gerötet sondern auch die Eigentümer der anderen beiden 1/4 Miteigentumsanteile, sodass der Käufer nun als Alleineigentümer im Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist :mad:.

    Sind sie nicht. Wenn kein Löschungsvermerk eingetragen ist sondern nur die Namen gerötet, dann ist noch nicht gelöscht.

    Habe sogar ich Nicht-Rechtspfleger mittlerweile hier im Forum gelernt. :D Gibts wirklich viele Threads zu.

    Ich sag nicht, dass du falsch liegt, mit dem Ergebnis, aber zu deiner Rechtsfortbildung: Bei Abt. I wird kein Löschungsvermerk eingetragen wie bei Abt. II und Abt. III.

  • Sind sie nicht. Wenn kein Löschungsvermerk eingetragen ist sondern nur die Namen gerötet, dann ist noch nicht gelöscht.Habe sogar ich Nicht-Rechtspfleger mittlerweile hier im Forum gelernt. :D Gibts wirklich viele Threads zu.

    Willst du mich für dumm verkaufen? Da sag ich nur Schuster bleib bei deinen Leisten.....Forderungsmanager


    Wäre über Kommentare von Rechtspflegerexperten dankbar.

  • Sind sie nicht. Wenn kein Löschungsvermerk eingetragen ist sondern nur die Namen gerötet, dann ist noch nicht gelöscht.Habe sogar ich Nicht-Rechtspfleger mittlerweile hier im Forum gelernt. :D Gibts wirklich viele Threads zu.

    Willst du mich für dumm verkaufen? Da sag ich nur Schuster bleib bei deinen Leisten.....Forderungsmanager Wäre über Kommentare von Rechtspflegerexperten dankbar.



    Hinweis an die Kollegen von Lali: bitte nur Experten, keine normalen Rechtspfleger.

    @Lali
    Nein, ich will Dich nicht für dumm verkaufen. Hat meine Antwort zusammen mit der von uschi Dich noch nicht auf den Lösungsweg gebracht?

    Oder anders gefragt: ist bei den Anteilen von A und F denn ein Vermerk zu sehen, wie sie die beiden 1/4-Anteile der anderen Eigentümer erworben haben?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich habe den Sachverhalt auch noch nicht so recht verstanden. Die Rötung ist lediglich buchungstechnisches Hilfsmittel und hat für die materielle Rechtslage keine Bedeutung. Maßgebend ist, was in der Spalte 4 der Abteilung I verlautbart wurde. Wenn dort etwa steht: „Von Abt. I Nr…. und Nr…. aufgelassen am….. und eingetragen am….“, dann ist klar, dass sich die Auflassung nur auf Miteigentumsanteile bezogen hat. In diesem Fall kann wie in #1 vorgesehen verfahren werden. Ist hingegen zum Erwerbsgrund des K lediglich „Aufgelassen am… und eingetragen am…“ angegeben, kann mE von Amts wegen nur ein Widerspruch zugunsten derjenigen Miteigentümer eingetragen werden, die ihre MEA nicht aufgelassen haben

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe den Sachverhalt auch noch nicht so recht verstanden. Die Rötung ist lediglich buchungstechnisches Hilfsmittel und hat für die materielle Rechtslage keine Bedeutung. Maßgebend ist, was in der Spalte 4 der Abteilung I verlautbart wurde. Wenn dort etwa steht: „Von Abt. I Nr…. und Nr…. aufgelassen am….. und eingetragen am….“, dann ist klar, dass sich die Auflassung nur auf Miteigentumsanteile bezogen hat. In diesem Fall kann wie in #1 vorgesehen verfahren werden. Ist hingegen zum Erwerbsgrund des K lediglich „Aufgelassen am… und eingetragen am…“ angegeben, kann mE von Amts wegen nur ein Widerspruch zugunsten derjenigen Miteigentümer eingetragen werden, die ihre MEA nicht aufgelassen haben

    Ursprüngliche Eintragung

    [TABLE='width: 500']

    [tr][td]

    1.1 A 1/4

    [/td][/tr][tr][td]

    1.2 F 1/4

    [/td][/tr][tr][td]

    2.1 X 1/4

    [/td][/tr][tr][td]

    2.2 Y 1/4

    [/td][/tr]


    [/TABLE]


    Jetzige Eintragung (Eintragung bzgl. A, F, X und Y wurde in Sp. 1-4 gerötet)

    [TABLE='width: 500']

    [tr][td]

    3 K

    [/td][td]

    Auflassung vom....URNr....
    Notar....; eingetragen am.....

    [/td][/tr][tr][td][/td][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

    In der KV-Urkunde haben lediglich A und F ihre Anteile an K veräußert.

    @ Danke Prinz für deine Antwort und für die "normale" Nachfrage wegen des Sachverhalts.

  • Und schwupps ist der Sachverhalt klargestellt.:(
    Bei der Sachlage brauche ich keinen Rechtspflegerexperten, da reichen die GBO (§ 53 insbesondere) und Grundwissen über den Eigentumsübergang. Da lag der dumme Forderungsmanager doch nicht so falsch...
    Der Fehler kann nicht durch den nächsten Fehler (die andiskutierte Eintragung mal eben so) behoben werden. Es ist ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Eigentumswechsel hinsichtlich der nicht aufgelassenen Anteile zugunsten der beiden Miteigentümer einzutragen und eine Information der Beteiligten vorzunehmen. Diese haben es dann in der Hand, mit Berichtigungsanträgen ihre Wiedereintragung als Miteigentümer zu erreichen. Die Unrichtigkeit ist ja urkundlich belegt. Details finden sich in jeder Kommentierung zu § 53 GBO, ob online oder in Buchform.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Entgegen der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung handelt es sich nicht lediglich um eine versehentliche bloße Rötung, sondern um eine unrichtige Eintragung, welche das gesamte Eigentum umfasst, weil in Spalte 4 keine Beschränkung auf die veräußerten Miteigentumsanteile erfolgt ist.

    Ich sage es nur ungern, aber es muss sein: Wer nicht einmal imstande ist, einen zutreffenden Sachverhalt einzustellen, der sollte sich unter Zurückstellung etwaiger dünkelhafter Wesenszüge tunlichst auch nicht über gut gemeinte Hilfestellungen von vorgeblichen "Nichtexperten" mokieren.

    Interessant erscheint die Frage, ob die Grundbuchunrichtigkeit im Hinblick auf die erfolgte Bezugnahme auf die Auflassungsurkunde aus dem Grundbuch selbst ersichtlich ist. Ungeachtet dieser Unwägbarkeit ist der weitere Weg klar: Entweder Amtswiderspruch oder Herbeiführung eines Grundbuchberichtigungsantrags (mit Amtswiderspruch im Hinterkopf bis zur Stellung dieses Antrags).

  • Asche über mein Haupt.....:aufgeb:

    Ich werde euch nicht mehr mit meinen Fragen belästigen....

    Ich bitte einen Moderator mein Benutzerkonto zu löschen.

    Macht's gut....und danke trotzdem für eure Antworten.

  • Erst selbst einen Fehler begehen, dann einen User anpflaumen, der unter Zugrundelegung des fehlerhaft mitgeteilten Sachverhalts im Ergebnis zutreffend hilfsbereit antwortet und dann beleidigt sein, wenn man darauf aufmerksam gemacht wird, dass an der eigenen Handhabung oder Einschätzung vielleicht etwas falsch sein könnte.

    Das zeugt von einer sehr fragwürdigen Einstellung, das muss ich schon sagen.

  • Asche über mein Haupt.....:aufgeb:

    Ich werde euch nicht mehr mit meinen Fragen belästigen....

    Ich bitte einen Moderator mein Benutzerkonto zu löschen.

    Macht's gut....und danke trotzdem für eure Antworten.


    Au revoir

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!