§ 825 GESUCHT: Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth, AZ. 11 T 1970/78 -Rpfleger 1970/78

  • Hallo,

    ich habe angeordnet dass die Versteigerung mehrerer Gegenstände durch ein Aktionshaus erfolgt.

    Jetzt meldet sich das Aktionshaus und teilt mit, dass es für einen Gegenstand ein Angebot unter dem von mir angeordneten Wert versteigern könnte.
    Dem Gläubiger hab ich das mitgeteilt und gefragt ob seinerseits Anträge gestellt werden. Er teilte daraufhin mit, dass er mit der Versteigerung zu diesem Wert einverstanden sei.
    Den Schuldner habe ich noch nicht angehört, aber GVZ hat bereits mitgeteilt dass der das nicht möchte.

    Schön und gut, gem. Rdnr. 22 zu § 825 ZPO kann ich gem. LG Nürnberg-Fürth meinen Beschluss auf Antrag ändern. Hätte gerne mal in die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth reingeguckt. Aber hab hier leider keinerlei Zugriff drauf :(.

    Hatte jemand schon mal sowas? Wie würdet ihr verfahren? Würde natürlich den Schuldner noch hören. Ist sein sehr wahrscheinlich kommender Einwand, dass das unter Wert sei zu berücksichtigen? Könnte ich mich dann aber nicht evtl. drauf berufen, dass der Auktionator das sicherlich einzuschätzen weiß?! Fragen über Fragen! ;)
    Einen richtigen Antrag hab ich vom Gl. ja auch nicht aber den könnte ich mir ja nachreichen lassen.

    Besonders toll wäre es natürlich wenn mir irgendjemand die LG Entscheidung zukommen lassen könnte.

    Für jede Anregung bin ich dankbar.

    PKati

  • Meinst Du nicht vielleicht Rpfl 1978, 332? Da ist nämlich die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth v. 5.5.1978, 11 T 1970/78 abgedruckt ... :). Wenn Du mir per PN Deine Fax-nr. gibst, faxe ich sie durch.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Angekommen. Aber leider auch nicht sehr ergiebig. Also falls irgendjemand zu dem Ganzen noch was beisteuern kann, wäre ich mehr als dankbar.

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