Gesamtberechtigung nach § 432 BGB

  • Hallo,

    ich habe hier Bewilligung und Antrag, dass für die Eheleute X jeweils eine Grunddienstbarkeit als Gesamtberechtigte gem. § 432 BGB und ein Vorkaufsrecht als Gesamtberechtigte gem. § 432 BGB eingetragen werden soll.

    Geht das?

    Kenne nur die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB. Bin mir da nicht ganz sicher, worin der kleine feine Unterschied liegt. Die Kommentierung konnte mir da leider nicht so richtig weiterhelfen...

    Danke schonmal! :gruebel:

  • Sehe ich genauso, aber habe auch gelesen, dass es wohl zulässig sein soll bei Gruddienstbarkeiten.

    Bleibt aber immer noch die Frage, wie es sich bei einem Vorkaufsrecht gestaltet? ... Ist der Anspruch daraus eine unteilbare Leistung? Dann müsste es ja gehen... :gruebel:

  • Ist der Anspruch daraus eine unteilbare Leistung?

    Das OLG Stuttgart (Urteil vom 11.12.2008; 7 U 155/08) ...

    "Ausweislich der Bestellung vom 4.10.1978 wurde das Vorkaufsrecht dem Bekl. und dessen Vater ausdrücklich als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingeräumt. Danach kann jeder der Berechtigten die gesamte Leistung fordern, der Verpflichtete ist aber nur zu einer einmaligen Leistung verpflichtet, so dass er an jeden der Berechtigten leisten kann. Dies hat zur Folge, dass schon die Übertragung des Eigentums an einen der Gesamtgläubiger schuldbefreiend wirkt (Schöner/Stöber, GrundbuchR, 14. Aufl., Rdnr. 1406). Wäre dies nicht vereinbart, könnte der Verpflichtete, da eine unteilbare Leistung vorliegt (§ 472 BGB), nur an alle Berechtigten leisten, ein Berechtigter nur Leistung an alle fordern (§ 432 BGB)."

    ... hält offenbar sowohl § 428 BGB als auch § 432 BGB für möglich. Mit unterschiedlichen Folge bei der Ausübung

  • Das mit dem Gemeinschaftsverhältnis bei Dienstbarkeiten ist m.E. noch nicht richtig ausgereift (vgl. Mayer MittBayNot 4/2002, 288, 289). Aber zulässig ist § 432 BGB.

    Zulässig ist es. Also trag so ein. Die Beteiligten und die Betroffenen (also ich) sind sowieso ratlos, wenn es um den Unterschied zwischen 432 und 428 geht.

  • Guten Morgen,

    ich greife dieses Thema noch mal auf, da ich einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung (zur Sicherung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechtes) als Gesamtberechtigte gem. § 432 BGB vorliegen habe.

    Kann ich die Gesamtberechtigung so eintragen? Der Stöber führt § 432 BGB als Gemeinschaftsverhältnis nicht auf, sodass ich nun davon ausgehe, dass das so auch nicht geht. :gruebel:

    Vielen Dank schon mal im Voraus :)

  • Aus Staudinger/Looschelders § 432 Rn 29:

    "Auch bei Auflassungsvormerkungen zur Sicherung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs mehrerer Personen kann es sich wie bei den gesicherten Ansprüchen um einheitliche unteilbare Rechte handeln, die eine Mitgläubigerschaft zur Folge haben (BayObLG NJW-RR 1999, 310, 311; Amann DNotZ 2008, 324, 327 ff; OLG München DNotZ 2008, 380 bejaht dies nur bei einer dem Vorkaufsrecht ähnlichen Gestaltung)."

  • Tach zusammen,

    muss mich hier kurz mit einer ähnlichen Thematik mit anhängen:

    Beantragt wurde zunächst die Vereinigung und anschließende Teilung einiger Grundstücke und Buchung als selbstständige Grundstücke.

    Auf diesen nunmehr vier Grundstücken sollen im Gleichrang eingetragen werden:
    "Grunddienstbarkeiten je zulasten jedes der vorstehenden in Abschnitt A Ziffer 2 näher bezeichneten Grundstücke und zugunsten der jeweiligen Eigentümer der vorstehend in Abschnitt A Ziffer 2 näher bezeichneten Grundstücke - als Gesamtberechtigte nach § 432 BGB - betreffend Ver- und Entsorgungsleitungen ... bewilligt und beantragt".

    Ich hätte nun zu jedem der vier Grundstücke je eine Dienstbarkeit zulasten des jeweiligen Grundstücks und zugunsten der jeweils anderen drei Grundstücke eingetragen mit dem Vermerk "...als Gesamt- / Mitberechtigte nach § 432 BGB".

    Nun war ich mir nur hinsichtlich des Berechtigungsverhältnisses unsicher: Sowohl Staudinger als auch MüKo sprechen davon, dass es, sofern die Dienstbarkeit mit (Mit)Berechtigung nach § 428 oder 432 BGB eingetragen wird, ausreichend ist nur eine Dienstbarkeit einzutragen.

    Kann mir hier freundlicherweise jemand auf die Sprünge helfen? :gruebel:

    Danke!

  • Ich hätte nun zu jedem der vier Grundstücke je eine Dienstbarkeit zulasten des jeweiligen Grundstücks und zugunsten der jeweils anderen drei Grundstücke eingetragen mit dem Vermerk "...als Gesamt- / Mitberechtigte nach § 432 BGB".

    Hätte ich auch. Deckt sich doch auch mit der Bewilligung? :gruebel:

    Ja..ich war nur irritiert, da die Kommentare bei einer Gesamt- / Mitberechtigung immer nur von der Eintragung einer Dienstbarkeit sprechen.
    Aber dann kann ich das machen wie gedacht.

    Danke! :)

  • Ich hänge mich hier mal an:

    Für die Veräußerer soll eine Rückübertragungsvormerkung eingetragen werden. In der Bewilligung ist kein Berechtigungsverhältnis angegeben. Es wird lediglich auf den § der Urkunde in dem die Rückübertragung geregelt ist verwiesen. Hiernach soll jeder Schenker entsprechend § 432 BGB berechtigt sein, die Übertragung zu widerrufen.

    Laut Demharter zu § 47 ist ein Berechtigungsverhältnis anzugeben, es sei denn man kann auslegen. Wenn ich hier auslege müsste ich die Berechtigten als Gesamtberechtigte nach § 432 BGB eintragen.

    Meine Frage ist ob das bei der Rückerwerbsvormerkung überhaupt geht? Geht wohl nur, wenn die Rückübertragung wie ein Vorkaufsrecht gestaltet ist, das ist laut der Formulierung in der Urkunde meiner Meinung nach nicht so.

    Hatte schon mal jemand diesen Fall?

  • Hiernach soll jeder Schenker entsprechend § 432 BGB berechtigt sein, die Übertragung zu widerrufen

    Für den Rückübertragungsanspruch wurde Mitberechtigung nach § 432 BGB vereinbart und damit steht auch die forderungsabhängige Vormerkung den Berechtigten in diesem Gemeinschaftsverhältnis zu ("... der durch Vormerkung zu sichernde Anspruch und damit die Vormerkung ..."; Schöner/Stöber Rn 1498). Wenn, dann müßte man schon anzweifeln, ob für den Anspruch die Mitberechtigung gelten kann. Aber warum nicht (z.B. Beschluss des OLG München vom 14.10.2008; 34 Wx 062/08).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!