Jugendamtsurkunde - Sicherheit durch Bürgschaft - Beschluss - Beschwerde

  • Hallo,
    habe folgendes Problem:
    Jugendamtsurkunde für Volljährige. Unterhaltsschuldner hat Abänderungsklage eingereicht. Beschluss ergangen, dass ZV aus Jugendamtsurkunde eingestellt wird gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 €.
    Im Verfahren ist sodann ein Beschluss ergangen, dass Jugendamtsurkunde abgeändert wird und der Unterhaltsschuldner weniger Unterhalt und für 12 Monate aus der Vergangenheit keinen Unterhalt zahlen muss.
    Sofortige Wirksamkeit wurde leider nicht angeordnet.
    Gegner hat nun Beschwerde gegen AG-Beschluss eingelegt und verlangt Sicherheitsleistung + Jugendamtsurkunde heraus.
    Hat er ein Herausgaberecht und wenn ja, auf welchen § FamFG/ZPO kann er sich da stützen?
    Danke für schnelle Hilfe
    Gruß stoner36

  • Das Unterhaltsabänderungsverfahren ist eine Familienstreitsache (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1, 239 FamFG). Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG werden die dortigen Endentscheidungen mit Rechtskraft wirksam, wenn das Gericht keine Anordnung nach dortigem Satz 2 oder 3 erlassen hat. Vollstreckbar sind sie wiederum erst mit ihrer Wirksamkeit (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Deshalb liegt mangels Rechtskraft (er hat ja selbst Beschwerde gegen diese Endentscheidung eingelegt) derzeit auch kein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO vor - wäre ich der Meinung. Somit bleibt es derzeit noch bei der SL.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    2 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (4. Juli 2013 um 18:50)

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