Fehlende Seite bei Zustellung des PfÜB

  • Ich finde es passt nicht zur allgemeinen Diskussion um die neuen Formulare, da der Gläubiger an sich alles richtig gemacht hat, deshalb neues Thema:

    Gläubiger beantragt PfÜB mit dem neuen Formular, Seite 7 (Anordnungen des Gerichts) fehlt.
    Wir beachten den PfÜB und legen zur Klärung Erinnerung ein, schließlich könnte ja eine gerichtliche Anordnung getroffen sein.

    Nach drei Monaten dann der Nichtabhilfebschluss und Zurückweisung der Erinnerung mit der Begründung, dass sich nach gerichtlicher Prüfung und Feststellung der Mangel nicht ausgewirkt habe, da auf der fehlenden Seite keine gerichtlichen Anordnungen erfolgt seien!!
    Und dem Drittschuldner werden dann noch die Kosten auferlegt!! :eek:

    Woher soll denn der Drittschuldner das wissen? Was wenn eine Anordnung getroffen gewesen wäre?
    Meines Erachtens hätte der Beschluss aufgehoben werden müssen. Oder liege ich hier falsch?

  • Was fehlt denn an dem Beschluss?

    Auf der Seite 7 kann nichts wesentliches stehen, was die Pfändung unwirksam macht oder eine Erinnerung rechtfertigen würde.

    Die Zurückweisung geht meiner Meinung nach vollkommen in Ordnung, weil Du ohne die Seite 7 alles hast, was Du brauchst.

    Hätte auf der Seite 7 etwas gestanden, wäre die Anordnung ohne Auswirkung geblieben, weil die Pfändung so bewirkt wird und das Zahlungsverbot auf das beschränkt wird, was sich aus dem Beschluss so ergibt, wie er Dir zustestellt wurde.

  • Was fehlt denn an dem Beschluss?

    Auf der Seite 7 kann nichts wesentliches stehen, was die Pfändung unwirksam macht oder eine Erinnerung rechtfertigen würde.

    Die Zurückweisung geht meiner Meinung nach vollkommen in Ordnung, weil Du ohne die Seite 7 alles hast, was Du brauchst.

    Hätte auf der Seite 7 etwas gestanden, wäre die Anordnung ohne Auswirkung geblieben, weil die Pfändung so bewirkt wird und das Zahlungsverbot auf das beschränkt wird, was sich aus dem Beschluss so ergibt, wie er Dir zustestellt wurde.

    Seh ich anders. Da Formularzwang besteht sind alle Seiten auch an den Drittschuldner zu übersenden. Wenn der RPflg keinen eigenen Beschluss verwendet sondern das Formular, dann doch bitte auch vollständig.

    Auch die Kostenentscheidung finde ich sehr fraglich. Wäre auf der Seite 7 eine Anordung getroffen worden, der Drittschuldner hätte davon keine Kenntnis und würde sie daher nicht beachten- dann wäre das Geschrei auch groß, warum er denn nichts gesagt hat, dass diese Seite fehlt

  • Du kannst Dich meiner Meinung nach nicht auf den Formularzwang berufen, weil er nur die Pflicht beinhaltet, die Formaulare für Anträge zu benutzen. Mehr nicht.

    Wenn der PfÜB für Dich schlüssig ist, also Umfang der Forderung und Anordnungen sind klar erkennbar, ist doch alles in Butter.

    Was willst Du noch mehr?

    Wenn die Seite 7 fehlt, ändert das doch nichts an der Wirksamkeit der Zustellung und Du musst den Beschluss beachten (so wie er Dir zugestellt wurde). Du musst Dir keine Gedanken darüber machen was auf nicht zum Beschluss gehörenden Seiten stehen könnte.

  • Das die Formularpflicht lediglich für die Anträge und nicht für die Beschlüsse besteht, ist mir klar.

    Deswegen ja auch der Hinweis, dass wenn der RPflg. schon den Antrag auch als Beschluss verwendet anstatt selbst einen zu "basteln", dann doch bitte auch vollständig.

    Wäre ich Drittschuldner hätte ich ebenfalls nachgefragt. Vielleicht nicht in Form einer Erinnerung sondern einfach kurz anrufen- aber eben mit Sicherheit nachfragen.

    Ob das nun vollständig zu übersenden ist oder nicht sei jetzt mal dahin gestellt.

    Aber wenigstens die Kostenentscheidung hätte doch anders aussehen können/müssen.
    Wenn ich vergesse eine Seite zu übersenden und der Drittschuldner deswegen eine wichtigte Anordnung nicht kennt, dann wäre das meiner Meinung nach grobe Fahrlässigkeit und somit regressfähig.
    Da sollte man doch auch dankbar sein, wenn man darauf hingewiesen wird das etwas fehlt. Immerhin hätte der Drittschuldner einen auch ins offene Messer laufen lassen können.

    Ja, die Erinnerung war schon eingelegt und deswegen war auch eine Kostenentscheidung zu treffen und die ist vom Gesetz her so, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat.
    Aber auch hier hätte man den "kurzen" Dienstweg nutzen können und zum Telefonhörer greifen können.
    Kurzer Anruf: Es ist alles ok, auf Seite 7 steht für sie nichts wichtiges. Nehmen Sie die Erinnerung zurück oder soll ich die kostenpflichtig zurückweisen?
    FERTIG

    Da RPflg. und Gläubiger (-vertreter) ja schon ziemlich auf dem Kriegsfuss miteinander stehen, sollte man es sich jetzt nicht auch noch mit den Drittschuldnern verscherzen...

  • Wieso Kostenentscheidung über Erinnerung? Welche Kosten? Für wen?

    Außerhalb der Pändung liegende Umstände sind unbeachtlich, weil der Pfändungsbeschluss von dem DS so zu beachten ist, wie er ihm zugestellt wurde. Nur in dem Umfang ist die Pfändung wirksam.

    Wozu ein Anruf und bei wem, wenn das, was derjenige mir sagt, ohnehin ohne Bedeutung ist? Auch die nachträgliche Übersendung der fehlenden Seite kann den Beschluss nicht insoweit ergänzen, dass die Zustellung (also die Pfändung mit der Seite) wirksam ist.

    Wenn der DS das richtig macht, sehe ich für ihn auch keine Gefahr, dass er in etwas reingezogen wird.

  • sehe ich genauso wie Corvena!
    Der Formularzwang besteht nur für die Antragstellung- wie ich als Vollstreckungsorgan meine Entscheidung fälle und (optisch) ausgestalte, ist ganz allein meine Sache.
    Ich mache das auch ganz regelmäßig so, dass ich die Seiten, die nicht von Bedeutung sind und nur nutzlos den Beschluss aufblähen würden (z.B. Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommen bei Kontopfändung) herausnehme.

    Dass irgendwo irgendwelche Anordnungen beantragt worden sein könnten, ist für den Drittschuldner völlig unerheblich, wenn sie in dem ihm zugestellten Beschluss nicht enthalten sind.

    Es wäre dann Sache des Gläubigers dagegen vorzugehen, dass seine Anordnungen nicht erlassen worden sind.

    Ein Anruf hätte tatsächlich nix geändert und höchstens zur Beseitigung der eigenen (unbegründeten) Unsicherheit gedient.

    Wirklich problematisch wäre nur das Fehlen der Seiten auf denen die Pfändung (die mit der Forderungsaufstellung) und das Schuldnergebot und Drittschuldnerverbot (die wo angekreuzt wird, ob die Ansprüche auch überwiesen werden sollten).
    Und auch da wäre es Sache des Gläubigers eine (hier denke ich (noch nie verbockt) mögliche) Berichtigung des Beschlusses zu erwirken.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • sehe ich genauso wie Corvena!

    ....

    Wirklich problematisch wäre nur das Fehlen der Seiten auf denen die Pfändung (die mit der Forderungsaufstellung) und das Schuldnergebot und Drittschuldnerverbot (die wo angekreuzt wird, ob die Ansprüche auch überwiesen werden sollten).
    Und auch da wäre es Sache des Gläubigers eine (hier denke ich (noch nie verbockt) mögliche) Berichtigung des Beschlusses zu erwirken.

    Wenn das Drittschuldnerverbot fehlt, ist die Pfändung unwirksam, eine Berichtigung oder Ergänzung somit nicht zulässig (Stöber, Rdn. 505 und 748).

    Unwesentlich (also meiner Meinung nach auch nicht zu berichtigen) ist das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung, insbesondere der Einziehung der Forderung zu enthalten.

  • Was fehlt denn an dem Beschluss?

    Auf der Seite 7 kann nichts wesentliches stehen, was die Pfändung unwirksam macht oder eine Erinnerung rechtfertigen würde.

    Die Zurückweisung geht meiner Meinung nach vollkommen in Ordnung, weil Du ohne die Seite 7 alles hast, was Du brauchst.

    Hätte auf der Seite 7 etwas gestanden, wäre die Anordnung ohne Auswirkung geblieben, weil die Pfändung so bewirkt wird und das Zahlungsverbot auf das beschränkt wird, was sich aus dem Beschluss so ergibt, wie er Dir zustestellt wurde.

    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!