WEG-Anteile größer als 1 - Was tun?

  • Bei der Anlegung von Wohungsblättern wurde bei einer Wohung ein falscher Anteil eingetragen (in der Teilungserklärung ist er richtig), mit der Folge, dass die Anteile in der Summe jetzt mehr als ein ganzes ergeben. Zwischenzeitlich wurde die Wohnung mit einer Grundschuld belastet. Welche Konsequenzen hat das? Ist das WEG wirksam entstanden? Wir stellt man das Grundbuch richtig?

  • Da kommt mal zuerst der amtswegige Widerspruch in Betracht. Denn das GB ist durch die Eintragung unrichtig.

    Und dann wohl eine Berichtigung auf Bewilligung des betroffenen Eigentümers und des eingetragenen Grundpfandrechtgläubigers. Wobei letzterer wohl von der richtigen Teilungserklärung ausging. Ich denke, die übrigen WEG Mitglieder sind nicht betroffen, solange sich an ihren Anteilen nichts ändert. Erst wenn der Eigentümer nicht mitspielt, dann wirds richtig lustig, weil MEA über 1/1tel sind nicht möglich.

    Die WEG ist wohl auch entstanden, es handelt sich ja um ein Schreibversehen, oder? Die Eintragung rückgängig zu machen und alle WEG Mitglieder mit ihren Anteilen als ME an einem Grundstück in ein Grundbuch zu schreiben, ich denke, das schiesst über das Ziel hinaus.

  • Ich hatte mal ein ähnliches Problem bei einer Eigentumsumschreibung. Da keine Zwischeneintragungen vorlagen und der Kaufvertrag vom "richtigen" MEA ausging, habe ich damals das Grundbuch einfach "berichtigt".

    Handelt es sich noch um den teilenden Eigentümer? War die Grundschuldbewilligung "richtig", oder wird dort auch vom falschen Anteil ausgegangen? Wenn die Sache unproblematisch ist, das WEG ganz neu, kannst Du ja versuchen, das Grundbuch so zu berichtigen. Dann solltest Du die Beteiligten anschreiben und ankündigen, dass Du vorhast, das Grundbuch zu berichtigen, sofern von dort aus keine Bedenken bestehen.

    Falls irgendwas an der Sache "schräg" wird, falls Beteiligte anfangen zu stänkern oder ZV ansteht, stell Dich auf die "sichere" Seite: Amtswiderspruch. Den müsstest Du aber evtl. auf die ganze Serie eintragen, mit dem Vermerk, dass "Eintragung in Blatt ... unrichtig ist".
    Danach wäre die Berichtigung allein Sache der Beteiligten.:lesen:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich sehe es wie Franziska! Wenn die Lage noch überschaubar ist und keiner gutgläubig von den falschen Angaben ausgegangen ist, würde ich von Amts wegen den ME-Anteil berichtigen.

    Andernfalls wohl Amtswiderspruch.

    Ulf

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  • Hm, die Sache ist "schräg" :( . ZV steht an. Dem Gutachter ist der falsche Anteil aufgefallen. In Grundschuldbestellungsurkude wurde nur Bezug auf das Blatt genommen. Allerdings ist es so, dass der Anteil durch Änderung der Teilungserklärung entstanden ist. Ein Anteil wurde in andere Blätter abgeschrieben. Anhand des Abschreibevermerks könnte man auch erkennen, dass der Anteil nicht richtig sein kann (wenn man nachrechnet; 125 minus 60 ist definitiv nicht 95). Von daher wäre zu überlegen, ob man nicht doch einfach berichtigen kann.

  • :2weglach: Das ist absolut typisch! Jahrelang fällt es keinem auf, erst der Gutachter in der ZV schaut sich die Sache mal richtig an! Ohne Quatsch, den Fall hatte ich auch schon! :ichwarsni

    Nein im Ernst, das ist blöd. Mitwirkung vom Eigentümer kannst Du da wohl nicht mehr erwarten. Wann hat der Eigentümer erworben? Vielleicht könntest Du sagen:
    Der Eigentümer wusste, wieviel er wirklich erworben hat und dass das GB falsch ist (kein gutgläubiger Erwerb).
    Mit der Gläubigerin kannst Du Dich verständigen - die wollen ja die Versteigerung vorantreiben und bringen Dir sicherlich alles, was Du verlangst.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Eigentümerin ist die teilende Eigentümerin, von daher kein Problem. Die betreibende Gläubigerin war schon vorher eingetragen. Die Gläubigerin der Grundschuld, die nachträglich eingetragen wurde, hat als Bauträger an der Änderung mitgewirkt, weil ihr andere Einheiten gehörten. Gutgläubiger Erwerb ist also eigentlich ausgeschlossen.

  • Dann scheint die Sache ja überschaubar zu sein.
    Ich sag immer: Eintragungen sind die "Pflicht". Umgang mit falschen Eintragungen ist die "Kür" für den RPfl.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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