GNotKG in Nachlasssachen

  • Es gibt zu Nr. 12210 KV GNotKG allerdings eine Anrechnungsvorschrift in Ziffer 2 der Anmerkung.

    Das hat mit der Frage des Geschäftswerts nichts zu tun. Da gilt immer § 40 Abs. 1 GNotKG:
    "Der Geschäftswert für das Verfahren zur

    1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
    2. Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft,


    (...) ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls."

    Also immer der Wert des gesamten Nachlasses. Aber wenn man beides bestellt, gibt's auf das zweite (Reihenfolge ist dabei egal) 75% "Rabatt", Nr. 12210 KV GNotKG.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es gibt kein auf ausländischen Grundbesitz gegenständlich beschränktes ENZ.

    Das war doch gar nicht die Frage. Das weiß ich selbst. Es ging lediglich um den den Geschäftswert.
    Der Notar hatte beim ESA 400.000.- € angegeben und beim ENZ nur 35.200,- €

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es gibt zu Nr. 12210 KV GNotKG allerdings eine Anrechnungsvorschrift in Ziffer 2 der Anmerkung.

    Dankeschön. 75 % Anrechnung. hab es gefunden. Dankeschön.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es gibt zu Nr. 12210 KV GNotKG allerdings eine Anrechnungsvorschrift in Ziffer 2 der Anmerkung.

    Das hat mit der Frage des Geschäftswerts nichts zu tun. Da gilt immer § 40 Abs. 1 GNotKG:
    "Der Geschäftswert für das Verfahren zur

    1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
    2. Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft,


    (...) ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls."

    Also immer der Wert des gesamten Nachlasses. Aber wenn man beides bestellt, gibt's auf das zweite (Reihenfolge ist dabei egal) 75% "Rabatt", Nr. 12210 KV GNotKG.

    Danke Tom. War nur verunsichert, da der Notar verschiedene Werte in den Urkunden/Anträgen angegeben hat. Es war mein erstes ENZ.
    Vielen Dank für die Hilfe.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das hat doch nichts mit der Frage zu tun, mit welchem Inhalt das ENZ zulässig ist (oder auch nicht).

    Leider Thema/Frage verfehlt... Es ging nicht um den Inhalt des ENZ, sondern ausschließlich um den Geschäftswert. Sonst hätte ich die Frage nicht beim Thread GNotKG gestellt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Du hattest in #297 gesagt, dass ein ENZ für den Grundbesitz im Ausland beantragt wurde.

    Da es ein solches ENZ nicht gibt und der betreffende Antrag daher zurückzuweisen ist, stellt sich auch nicht die Frage, was ein solches ENZ kostet.

  • Was Chromwell eigentlich sagen wollte:

    Nach § 352c Abs. 1 FamFG ist es möglich einen Erbschein auf die im Inland befindlichen Gegenstände zu beschränken. Die Gebühr für einen solchen Erbschein würde sich nur nach dem inländischen Vermögen berechnen. Das Ausländische Vermögen bliebe außen vor. Siehe insofern § 40 Abs. 3 GNotKG mit Sonderregelung zum Schuldenabzug.

    Diese Möglichkeit der Beschränkung für das ENZ sieht das Gesetz nicht vor.
    Weiterhin wird eine Beschränkungsmöglichkeit von ENZ bzw. Erbschein auf das im Ausland befindliche Vermögen an keiner Stelle vorgesehen.

    Demnach nimmt man Gebührenmäßig für das ENZ dann natürlich auch immer den Wert des gesamten Vermögens (In- und Ausland).


    Indirekt hat er damit schon auf Deine Frage geantwortet.

  • Du hattest in #297 gesagt, dass ein ENZ für den Grundbesitz im Ausland beantragt wurde.

    Da es ein solches ENZ nicht gibt und der betreffende Antrag daher zurückzuweisen ist, stellt sich auch nicht die Frage, was ein solches ENZ kostet.

    Ich weiß selbst, dass ein ENZ nicht zu beschränken ist. Das war auch nicht meine Frage.
    Der Antrag ist auch nicht zurückzuweisen, nur weil der Wert falsch angegeben wurde. Es wurde ja nicht beschränkt beantragt. Das war nur die Erklärung vom Notariat, warum nur 35.000€ hier angegeben wurden und für den ES 400.000 €
    Und um mich nochmals zu wiederholen: Es ging AUSSCHLIESSLICH um den Geschäftswert.
    Alles andere ist am Thema vorbei. Diese Maßregelungen braucht man echt wie ein Loch im Kopf. Zur eigentlichen Frage konnte kein Beitrag geleistet werden. Dann einfach Mal weiterscrollen, als immer von oben herab seinen Senf dazu geben, der hier nicht nur völlig unerheblich, sondern vollkommen fehl am Platz ist.
    Ich dachte, dass wir so einen Kinderkram hinter uns hätten. Sorry, das musste ich jetzt Mal -wieder- loswerden.
    Ich schätze Dein Fachwissen. Sehr sogar. Aber ständig dieser erhobene Zeigefinger...ist echt anstrengend... Es sind nicht alle dumm, weil sie gerade mal auf dem Schlauch stehen und momentan mehr Akten bewältigen müssten, als es ansatzweise zu schaffen ist. Irgendwann geht einem -nach Monaten- dann Mal die Puste aus.

    ALLEN: Danke für die zielführenden Antworten. Mir ist ja auch eigentlich bekannt, dass immer der komplette Wert genommen wird. Hatte -aufgrund akuten Personalmangels- wohl tatsächlich ein Brett vor dem Kopf. Allerdings war der Hinweis mit der Anrechnung von 75% sehr wertvoll. Das hatte ich absolut nicht auf dem Schirm. Hatte aber auch noch nie ein ENZ. Und dann gleich beides in einer Akte.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nein, hat er nicht... Er wollte -Mal wieder- jemanden vorführen und ihm (in diesem Fall ihr) zeigen, dass sie dumm ist.
    Dass ein ENZ nicht zu beschränken ist, weiß ich selbst und war auch nicht die Frage. Schon gar nicht im GNotKG Thread.
    Meine Frage nach dem Wert wurde Null beantwortet. Aber: Alles gut. Ich kenne es ja nicht anders.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Kurze Frage, wahrscheinlich gerade Brett vor dem Kopf... Sorry!
    Nachlasswert 400.000,- €
    davon Grundstück im Ausland, Wert 35.000€

    Der Geschäftswert für das ENZ nach 400.000,- € oder nur 35.000,- € für das Grundstück im Ausland?
    Es wurde auch ein Erbschein für den gesamten Nachlass beantragt und zusätzlich ein ENZ für das Grundstück im Ausland.
    Ich habe nichts gefunden.

    Jetzt wird im Gegensatz zum ursprünglichen Sachverhalt behauptet, dass kein beschränktes ENZ beantragt worden sei.

    Ich habe mit meiner Antwort exakt auf den Ausgangssachverhalt abgestellt und mitgeteilt, dass es kein auf Auslandsgrundbesitz beschränktes ENZ gibt und sich daher nicht die Frage stellt, was ein solches beschränktes Zeugnis kosten würde.

    Alles Übrige ist keines weiteren Kommentars wert.

  • Kurze Frage, wahrscheinlich gerade Brett vor dem Kopf... Sorry!
    Nachlasswert 400.000,- €
    davon Grundstück im Ausland, Wert 35.000€

    Der Geschäftswert für das ENZ nach 400.000,- € oder nur 35.000,- € für das Grundstück im Ausland?
    Es wurde auch ein Erbschein für den gesamten Nachlass beantragt und zusätzlich ein ENZ für das Grundstück im Ausland.
    Ich habe nichts gefunden.

    Jetzt wird im Gegensatz zum ursprünglichen Sachverhalt behauptet, dass kein beschränktes ENZ beantragt worden sei.

    Ich habe mit meiner Antwort exakt auf den Ausgangssachverhalt abgestellt und mitgeteilt, dass es kein auf Auslandsgrundbesitz beschränktes ENZ gibt und sich daher nicht die Frage stellt, was ein solches beschränktes Zeugnis kosten würde.

    Alles Übrige ist keines weiteren Kommentars wert.

    Mir auch nicht.
    Manche Diskussionen sind leider so zielführend wie 3 Tage Kreisverkehr.
    Von einer Beschränkung hab ich nie was geschrieben. Nur, dass es dafür sein soll, wertmäßig.
    Aber gut. Ich bin damit durch. Kenne es ja nicht anders...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo, ich hätte da mal eine Frage:

    Da wir keine entsprechende Anrechnungsvorschrift gefunden haben:

    Ist es richtig, dass ich bei einem Antrag auf Testamentsvollstreckerzeugnis aufgrund der darin liegenden Erklärung der Annahme des TV-Amtes auch immer die 15 € gemäß 12410 dazu nehmen muss?

    Sprich, es entstehen:

    Gebühr für Eidesstattliche im TV-Antrag
    15 € für Annahme TV Amt
    Gebühr für das Zeugnis

    Danke schon einmal

  • Neben den Verfahrensgebühren für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses können Gebühren nach KV 12410 Nr. 4 GNotKG anfallen, für die Entgegennahme der Amtsannahme ( Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage, Rd.-Nr. 14 zu KV 12210 GNotKG )

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