Es gibt zu Nr. 12210 KV GNotKG allerdings eine Anrechnungsvorschrift in Ziffer 2 der Anmerkung.
Das hat mit der Frage des Geschäftswerts nichts zu tun. Da gilt immer § 40 Abs. 1 GNotKG:
"Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
- Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft,
(...) ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls."
Also immer der Wert des gesamten Nachlasses. Aber wenn man beides bestellt, gibt's auf das zweite (Reihenfolge ist dabei egal) 75% "Rabatt", Nr. 12210 KV GNotKG.