GNotKG in Nachlasssachen

  • aus dem Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage Rn. 1 zu § 79 GNotKG:


    79 sieht als Grundsatz vor, dass der Wert von Amts wegen festzusetzen ist. Im Hinblick darauf, dass der Kostenansatz verstärkt auf den mittleren Dienst verlagert wird, soll damit gewährleistet werden, dass der Kostenbeamte im Regelfall nicht mit der Wertermittlung belastet wird. Das Gericht soll lediglich in einfachen Fällen auf die Festsetzung verzichten können."


    Das Schreiben aus NRW geht wohl irrtümlich davon aus, dass die Festsetzung des Wertes grundsätzlich nicht notwendig sei, wenn der Rechtspfleger zugleich Kostenbeamter ist. Anders kann man sich eigentlich sonst die Ausführungen im Schreiben nicht erklären. Mit dem Gesetzeswortlaut dürfte dies nicht in Einklang stehen.

    Möglicherweise wird auch der § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG weiter ausgelegt bzw. konsequent angewandt, also z. B. keine Festsetzung in Erbscheinsverfahren, wenn sich im Nachlass nur Konten befinden (§ 79 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 GNotKG)? :gruebel:

  • Liege ich richtig? Wird nachträglich ein weiteres Testament abgeliefert, so entsteht für die Eröffnung eine (weitere) Festgebühr nach Nr. 12101 KV? Die in den Anmerkungen genannte Begünstigung gilt nur für die gleichzeitige Eröffnung mehrerer Verfügungen bei demselben Gericht.

  • Liege ich richtig? Wird nachträglich ein weiteres Testament abgeliefert, so entsteht für die Eröffnung eine (weitere) Festgebühr nach Nr. 12101 KV? Die in den Anmerkungen genannte Begünstigung gilt nur für die gleichzeitige Eröffnung mehrerer Verfügungen bei demselben Gericht.

    Genau. Wenn z.B. Ein Notar einen Erbvertrag des Erblassers mit einem Dritten in seiner Urkundenverwahrung hat, ein Testament des Erblassers bei seinem Nachlassgericht verwahren lässt, in den Vorakten des Ehegatten (anderes Nachlassgericht) ein Testament des Erblassers liegt und dann dem Nachlassgericht noch ein Testament abgeliefert wird hat Mann 4 Eröffnungsgebühren.

    Wir haben hier in unserer Stadt 14 Notariate, d.h. 14 Nachlassgerichte. Wenn der Erblasser sog. Notarhopping macht und die NOTARE -wie üblich- alte Testamente "nur" widerrufen, kommen ganz schön Eröffnungsgebühren zustande.

    Ab 2018 sind es dann nur noch 2 Nachlassgerichte und ggf. die angrenzenden Amtsgerichte.

  • Alle Behandlungen von Urkunden in der amtsgerichtlichen Verwahrung (z. B. Umschreibung etc.) sind noch gebührenfrei, weil es im Gesetz keine Gebührentatbestände dafür gibt.

    Zukünftig vielleicht schon:
    Vor nicht allzu langer Zeit hab ich einen Auftrag zur Stellungnahme bekommen zu einer geplanten Gesetzesänderung bzw. Aufnahme einer entsprechenden (Pauschal)Gebühr ins GNotKG. Ich meine mich zu erinnern, dass die Spanne von 25 € bis 50 € ging, was ich begrüßt habe. Aber ob und wann das kommt...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Hallo Ihr Lieben,

    wir haben in einer Nachlasssache eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung bekommen. Wir möchten nicht abhelfen.
    Ist es korrekt, dass wir dann gem. § 81 GnotKG einen Nichtabhilfevermerk machen und dann unserem Richter zur Entscheidung vorlegen, oder Nichtabhilfebeschluss und Weitergabe an das OLG? Die Kommentierung verwirrt uns und ist nicht ganz klar.

    Vielen Dank!

  • Kommentierung benötigt man eigentlich nicht, § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG ist ziemlich klar.

    Im Vorfeld der Nichtabhilfe muss man den Bezirksrevisor beteiligen (§ 28 Abs. 2 S. 2 VwV KostVfg).


    Der Bezirksrevisor wurde bereits beteiligt. Er unterstützt die Nichtabhilfe. Aber wer (Rechtspfleger oder Richter) entscheidet jetzt? Nach Absatz VI der Richter. Der Rechtspfleger macht nur einen Vermerk dazu?

  • Kurze Frage, wahrscheinlich gerade Brett vor dem Kopf... Sorry!
    Nachlasswert 400.000,- €
    davon Grundstück im Ausland, Wert 35.000€

    Der Geschäftswert für das ENZ nach 400.000,- € oder nur 35.000,- € für das Grundstück im Ausland?
    Es wurde auch ein Erbschein für den gesamten Nachlass beantragt und zusätzlich ein ENZ für das Grundstück im Ausland.
    Ich habe nichts gefunden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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