ZV nach § 890 ZPO

  • Ich hab ein Vergleich des Familiengerichts voliegen, in dem sich die Gegenseite verpflichtete, es zu unterlassen unsere Mandantin zu belästigen.
    Da sich Gegenseite nicht an die Verpflichtung hält, soll jetzt Ordnungsgeld/- haft beantragt werden.
    Bei der Vorbereitung gerate ich jetzt aber ins Schleudern:
    Lt. Gesetz müssen die allgem. ZV-Voraussetzunge vorliegen - das Gericht erteilt jedoch keine Klausel, da kein vollstreckungsfähiger Inhalt vorliegt.
    Nach § 890 muß eine Androhung vorausgehen, lt. Kommentar entfällt bei einem Vergleich die Androhung.

    Kann ich jetzt direkt mit dem Vergleich - ohne Klausel, Zustellnachweis und Androhung - einen Ordnungsgeldbeschluß beantragen. Oder muß zumindest die Zustellung nachgewiesen sein?
    Danke für Hilfe

  • Da der Vergleich nicht von Amts wegen zugestellt wird, muss die Zustellung im Parteibetrieb erfolgen und dem Prozessgericht nachgewiesen werden.
    Eine Vollstreckungsklausel ist bei einem Ordnungsgeldbeschluss aber nicht notwendig.

  • Wenn der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor der Zustellung des Titels erfolgte, ist dann eigentlich Antrag auf Ordnungsgeld statthaft?

  • Nach Zöller, 28. Aufl., sind gem. Rz. 8 zu § 890 ZPO die allgemeinen Zwangsvollstreckungs-Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehört auch die Vollstreckungsklausel. Das Verfahren nach § 890 ist Akt der Zwangsvollstreckung, daher bedarf der Unterlassungstitel der Klausel.

  • Unsere Richter verlangen die Klausel, weil sie wegen der fehlenden Klausel in der nächsten Instanz schon aufgehoben wurden.

  • Danke erstmal für die Antworten.

    Wie überzeuge ich dann das Gericht, daß eine Klausel erteilt wird. Bisher ist diese mit dem Hinweis, es läge kein vollstreckungsfähiger Inhalt vor, abgelehnt worden.

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