neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Ich denke doch, LikeOLikeH. Meiner Ansicht nach ergibt sich das aus dem (für mich) logischen Schluss, dass ich
    1. den Antrag heute stelle und damit den der Pfändung zugrundeliegenden Gesamtbetrag auch nur bis heute berechnen darf/kann/muss/sollte
    2. mit Zinsbeginnen rechne, die sich aus dem Titel ergeben
    3. ich rechts angebe "nebst" (sprich "weiterer") Zinsen seit dem auf heute folgenden Tag

    Ich denke, zur Verwirrung führt dies vor allem, weil "seit dem" eigentlich für Tage genutzt wird, die in der Vergangenheit liegen. Wenn ich es mir aber so erkläre:

    Ich fülle den PfÜB-Antrag ja nicht für mich aus, sondern für das Gericht bzw den Drittschuldner. Allerdings weiß ich heute nicht, wann der PfÜB bei Gericht bearbeitet wird und wann er dann dem Drittschuldner vorliegt.
    Daher berechne ich die Zinsen mit den Zinsbeginnen, die sich aus dem Titel ergeben (weil andere habe ich erst einmal nicht) und nur bis heute, weil ich nur so sicher sein kann, dass der beantragte Gesamtbetrag stimmt, weil der Schuldner keine Zahlungen erbracht hat.
    Liegt der auf meinem Antrag hin erlassene PfÜB mit den darin gemachten Angaben dem Gericht und dem Drittschuldner vor, dann kann nur ein in der Zukunft liegender Tag sein - nämlich "morgen". Das Gericht und der Drittschuldner wissen dann ganz genau "Aha, bis zum Tag der Antragstellung ist der Betrag xyz zusammengekommen, der sich aus den Einzelbeträgen x (Hauptforderung) + y (Kosten) + z (Zinsen bis zum Tag der Antragstellung) zusammensetzt und seit dem soundsovielten muss ich die Zinsen also selbst berechnen."

    Für das Gericht und den Drittschuldner liegt dieser soundsovielte also ein in der Vergangenheit - eben jener "seit dem".

    Konnte mir jemand folgen?

    edit: Schön finde ich, dass hiernach der Gesamtbetrag im Antragsformular den Gesamtbetrag ergibt, den ich in meinem Forderungskonto habe, das ich auch bis zum Tag der Antragstellung berechne - quasi zur Kontrolle, ob meine Eintragungen korrekt sind

  • Es mag logisch sein, dass man als Zinsbeginn den titulierten Zinsbeginn nimmt. Oft genug berechnen Gläubiger aber auch Zinsen ab einem früheren (oder späteren) Zinsbeginn. Damit ich nicht alles nachrechnen muss, hätte ich schon gerne angegeben, für welchen Zeitraum Zinsen berechnet wurden.

  • Es mag logisch sein, dass man als Zinsbeginn den titulierten Zinsbeginn nimmt. Oft genug berechnen Gläubiger aber auch Zinsen ab einem früheren (oder späteren) Zinsbeginn. Damit ich nicht alles nachrechnen muss, hätte ich schon gerne angegeben, für welchen Zeitraum Zinsen berechnet wurden.

    Nun, zur Abgleichung kannst Du doch in das Forderungskonto schauen, ob da die Zinsbeginne mit denen des Titels (sprich der Gesamtbetrag aus Antrag und FoKo) übereinstimmen. Das sollte meiner Meinung nach weder viel Zeit kosten noch Mehrarbeit bedeuten.
    Es ist nun einmal schwierig, wenn ich fünf verschiedene Hauptforderungen mit jeweils anderen Zinsbeginnen habe, aber nur jeweils einen Gesamtbetrag für die Hauptforderung und den Zinsbetrag angeben kann. Und wenn dann zwischendurch noch Zahlungen gelaufen sind, passt sowieso alles nicht.
    Daher halte ich diese Variante für zweckdienlich und auch sicher für alle Beteiligten.

    In der Inso melde ich auch einen Gesamtforderungsbetrag und einen Gesamtzinsbetrag bis zum Stichtag X an. Ob die einzelnen Zinsbeträge passen, ergibt sich für die InsoBüros auch erst aus meinem beigefügten Forderungskonto bzw den anderen Belegen.
    Warum sollte das hier nicht übertragbar sein?

  • @laurana
    Klar, wenn ich ein Forderungskonto dabei habe, habe ich kein Problem. Da ist mir dann ziemlich egal, wie Seite 3 ausgefüllt ist, da ja anhand des Forderungskontos klar wird, was gemeint ist.

    Problematisch ist die Seite 3 jedoch, wenn eben kein Forderungskonto beigefügt ist und dann nicht ersichtlich ist, für aus welchem Betrag und für welchen Zeitraum der angegebene Zinsbetrag errechnet wurde. Der eine macht´s so, die andere so.

  • LikeOLikeH, seid ihr dann aber nicht in der Position, zu sagen:
    "Kann ich so nicht nachvollziehen, bessere nach oder vergiß es?" ?

    Und sollte nicht selbst der sturste Gläubiger spätestens nach dem 3. Mal gerafft haben, dass er euch etwas Nachvollziehbares (inkl. FoKo und ein bißchen Nachdenken seinerseits zum Ausfüllen des verbindlichen Formulars) liefern sollte, wenn er Wert auf einen schnellen Erlass des PfÜB legt?

  • LikeOLikeH, seid ihr dann aber nicht in der Position, zu sagen:
    "Kann ich so nicht nachvollziehen, bessere nach oder vergiß es?" ?

    Und sollte nicht selbst der sturste Gläubiger spätestens nach dem 3. Mal gerafft haben, dass er euch etwas Nachvollziehbares (inkl. FoKo und ein bißchen Nachdenken seinerseits zum Ausfüllen des verbindlichen Formulars) liefern sollte, wenn er Wert auf einen schnellen Erlass des PfÜB legt?

    Ja, das kann man machen. Aber es bleibt eben dabei, dass das Formular an der Stelle leider nicht eindeutig ist und nicht klar ist, wie es korrekt auszufüllen ist. Das hätte man besser machen können/müssen.

  • Öhm, Entschuldigung, aber 5 % Punkte über Basiszins aus 430 EUR bis heute gemäß Titulierung vom 20.12.2014 kann man auch mal schnell im Kopf überschlagen ob der Betrag der dann da steht zumindest realistisch ist, meinst Du nicht? Das sind 6 Monate, müssten so knapp 10 EUR sein. Das ist doch alles keine Kunst.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Öhm, Entschuldigung, aber 5 % Punkte über Basiszins aus 430 EUR bis heute gemäß Titulierung vom 20.12.2014 kann man auch mal schnell im Kopf überschlagen ob der Betrag der dann da steht zumindest realistisch ist, meinst Du nicht? Das sind 6 Monate, müssten so knapp 10 EUR sein. Das ist doch alles keine Kunst.

    Ich weiß jetzt natürlich nicht auf wen oder was du dich beziehst aber falls ich gemeint sein sollte hast du mich nicht verstanden. Ich möchte angegeben haben und nicht raten müssen, für welchen Zeitraum und aus welchem Betrag der angegebenen Zinsbetrag errechnet wurde. Natürlich kann ich mir die Daten aus dem Titel zusammensuchen, aber ob der Gläubiger auch von diesen Daten ausgegangen ist oder er, was auch gerne mal vorkommt etwas mehr berechnet weiß ich nicht. Manchmal fällt es vielleicht auf einen Blick auf, dass etwas nicht stimmt. Aber ich möchte wirklich nicht immer nachrechnen müssen, egal wie einfach das gelegentlich auch sein mag. Es wäre einfach schön, man könnte einfach die jeweiligen Daten abhaken.

  • LikeOLikeH, seid ihr dann aber nicht in der Position, zu sagen:
    "Kann ich so nicht nachvollziehen, bessere nach oder vergiß es?" ?

    Und sollte nicht selbst der sturste Gläubiger spätestens nach dem 3. Mal gerafft haben, dass er euch etwas Nachvollziehbares (inkl. FoKo und ein bißchen Nachdenken seinerseits zum Ausfüllen des verbindlichen Formulars) liefern sollte, wenn er Wert auf einen schnellen Erlass des PfÜB legt?

    Ja, das kann man machen. Aber es bleibt eben dabei, dass das Formular an der Stelle leider nicht eindeutig ist und nicht klar ist, wie es korrekt auszufüllen ist. Das hätte man besser machen können/müssen.


    :daumenrau

  • Melde mich nach längerer Zeit mal wieder zurück ;)

    Um auf meine Frage zurückzukommen (ich dachte ja, dass es nicht soo schwierig wäre): das Problem ist, dass manche Gläubiger eben keinen Unterschied machen zwischen Festzinssatz und Basiszinssatz.
    Scheint ja offenbar auch dasselbe zu sein. Wenn also für einzelne Zinsansprüche im Formular kein Platz mehr ist, seine titulierten Basiszinsen geltend zu machen, werden eben diese titulieren Basiszinsen bei den Festzinsen eingetragen. Der Gläubiger freut sich dann, wenn er aus dem Pfüb 5 % fest aus 5000 EUR bekommt, anstatt richtig 0,49 % nach tituliertem Basiszinsatz. Und der Schuldner wundert sich eben...

  • Anspruch D umfasst gem. Formular:

    1. Girokonten/Dispo
    2. Sparguthaben/Festgeld
    3. nicht abgerufene Darlehensvaluta
    4. Wertpapiere
    5. Schließfächer

    Ich habe nun als Drittschuldner den Fall, dass ich aufgrund eines Immobilienverkaufs zwei überzahlte Darlehen habe. Das Guthaben resultiert aus Zahlungen, die der Schuldner zwischen Bekanntgabe unserer Forderungen an den den Treuhandauftrag abwickelnden Notar und nunmehriger Ablösung der Darlehen direkt auf die Darlehenskonten geleistet hat. Die Zahlungen hätte der Schuldner nicht erbringen müssen, habe ich ihm auch damals im Hinblick auf den offenen Kaufvertrag so zugesagt, er hat es aber trotzdem getan.

    Findigerweise hat das erstrangig pfändende Finanzamt "sämtliche Ansprüche aus den ... geführten Konten auf das am Tag sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage (833a ZPO)" gepfändet, was also für allgemein alle Konten gilt. Das greift. Die nachrangig vorliegenden Pfändungen, die auf dem gesetzlich vorgegebenen Pfüb-Formular gründen, gehen dagegen leer aus, weil unter Ziffer 6 nichts weiter eingetragen wurde. Es handelt sich ja auch nicht um eine nicht abgerufene Darlehensvaluta. Schon oll. :cool:

  • Anspruch D umfasst gem. Formular:

    1. Girokonten/Dispo
    2. Sparguthaben/Festgeld
    3. nicht abgerufene Darlehensvaluta
    4. Wertpapiere
    5. Schließfächer

    Ich habe nun als Drittschuldner den Fall, dass ich aufgrund eines Immobilienverkaufs zwei überzahlte Darlehen habe. Das Guthaben resultiert aus Zahlungen, die der Schuldner zwischen Bekanntgabe unserer Forderungen an den den Treuhandauftrag abwickelnden Notar und nunmehriger Ablösung der Darlehen direkt auf die Darlehenskonten geleistet hat. Die Zahlungen hätte der Schuldner nicht erbringen müssen, habe ich ihm auch damals im Hinblick auf den offenen Kaufvertrag so zugesagt, er hat es aber trotzdem getan.

    Findigerweise hat das erstrangig pfändende Finanzamt "sämtliche Ansprüche aus den ... geführten Konten auf das am Tag sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage (833a ZPO)" gepfändet, was also für allgemein alle Konten gilt. Das greift. Die nachrangig vorliegenden Pfändungen, die auf dem gesetzlich vorgegebenen Pfüb-Formular gründen, gehen dagegen leer aus, weil unter Ziffer 6 nichts weiter eingetragen wurde. Es handelt sich ja auch nicht um eine nicht abgerufene Darlehensvaluta. Schon oll. :cool:


    Ich komme mit dem Sachverhalt nicht ganz klar. Wenn der Kunde vor Zahlung des Notars auf die Darlehen gezahlt hat, dann wurden die Darlehen doch nicht durch diese Zahlungen überzahlt, sondern erst durch die Zahlung des Notars, die ja zeitlich später kam. Da stellt sich mir die Frage, warum ihr bei einer gepfändeten Geschäftsverbindung nicht das Geld des Notars auf ein CpD-Konto anfordert. Dann wäre der Rest auf dem CpD auch durch jede normale Kontopfändung miterfasst und das Problem würde nicht entstehen.

    Ansonsten gebe ich dir Recht, dass hier eine Pfändung des Finanzamtes ziehen würde, die Formularpfändung aber nicht.

    Anmerkung zum Formular: Wertpapiere sind ja gerade nicht gepfändet, sondern nur das zum Wertpapierkonto gehörende Gegenkonto.

  • Ansonsten gebe ich dir Recht, dass hier eine Pfändung des Finanzamtes ziehen würde, die Formularpfändung aber nicht.

    Aus Sicht eines Gläubigervertreters:
    Verstehe ich das richtig, das in diesem speziellen Fall (Überzahlung eines Darlehens durch Darlehensnehmer) ein Gläubiger mit Formularpfändung zu berücksichtigen wäre, wenn er im Formular die Pfändung des "Tagesguthabens der auf die Pfändung folgenden Tage gem. § 833a ZPO" beantragt hätte?

    Auch wenn es sicher eher selten ist, dass es zu einer Überzahlung des Darlehens kommt, aber schaden täte der Zusatz ja bestimmt nicht.

  • Wegen der weitreichenden Änderungen des Zwangsvollstreckungsrechts und der ab 2022 neuen Vorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr wird eine erhebliche Überarbeitung der Antragsformulare erfolgen.
    Es stellt sich daher die Frage, ob die dann veralteten Vordrucke noch verwendet werden dürfen (ggf. in einem Übergangszeitraum).

    Weiß jemand eventuell schon etwas dazu?

  • Also es geht bei uns gerade eine Anhörung zur Änderung der Formulare rum. In dem Anschreiben wurde gesagt, dass Anfang Januar 2022 eine Änderung geplant sei (kein genaues Datum).
    Da die ZVFV jedoch bisher nicht geändert wurde, ist noch immer das alte Dokument zu verwenden.
    Meine Recherche hat bisher auch nichts ergeben, dass hier eine Änderung geplant ist. Muss ja aber, sonst könnten die die neuen Formulare nicht zur verbindlichen Nutzung festlegen.
    Sicher wird es wie schon jetzt in der ZVFV eine Regelung zur Überleitung geben.

    Oder weiß jemand mehr?

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