Hallo!
In der Verordnung vom 23.08.12 steht, dass die neuen Antrags-Formulare ab dem 01.03. "verbindlich zu nutzen" sind.
Guckst Du hier: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xa…esanzeiger_BGBl (Nr. 40 aus 2012)
Hier dürfte es sicherlich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht ankommen.
Was ist aber mit Anträgen, die noch im Feb. in "alter Form" - also noch nicht auf den neuen Vordrucken - eingehen, der Beschluss aber erst im März erlassen wird? Bedeutet der Wortlaut in der VO tatsächlich, dass es nur für den Antrag einen Formularzwang gibt, ich daher noch nach dem 1.3. den alten PfüB-Entwurf für den Beschluss nutzen kann?
Bzw. wenn mich der Hafer sticht sogar weiterhin meinen Beschluss "frei gestalten" könnte????
Oder aber muss ich für meinen o.g. Fall bei Erlass doch das nun gültige Formular nutzen und ggf. alle Daten übertragen?
Wie handhabt Ihr das?