neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Bei mir gehen nur Beschlüsse raus, in denen Seite 3 vollständig ausgefüllt wurde und das Zinsdatum so eingetragen ist, dass es nicht mit die links bereits ausgerechneten Zinsen umfasst.

    Hierzu kann ich den Artikel von RiOLG Goebel in der aktuellen Forderung & Vollstreckung empfehlen, der das bei bestimmten Fallkonstellationen anders sieht und auch die hier öfter zitierten Fragen und Antworten des BMJ anders auslegt, nämlich so, daß bei u.U. der Eintrag der Hauptforderung als Restforderung (bei vorheringen Teilzahlungen des SC) und der Verweis auf eine detaillierte Forderungsaufstellung vollkommen ausreichend ist und er rät dazu, bei Ablehnung durch das Vollstreckungsgericht in die Rechtsbeschwerde zu gehen. Aufgezählt sind weiter zig Gerichte, die diese Vorgehensweise ausdrücklich zulassen und den Pfüb ohne Monierung zulassen.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Die Düsseldorfer Tabelle hat doch weder bei dem Regelbetrag noch bei dem Mindestunterhalt etwas zu suchen.

    Kann ich jetzt nicht als Antwort auf meine Frage einordnen, verstehe nicht was du meinst :confused:

    Die Unterhaltsbeträge wurden früher nach der Regelbetragsverordnung und heute nach dem Mindestunterhalt ermittelt.

    Ich kann weder in der Regelbetragsverordnung noch bei dem Mindestunterhalt etwas herauslesen, das auf die Düsseldorfer Tabelle verweist.

  • Ja, deshalb passt das Formular ja auch nicht. Aber offenbar halten Richter und Notare das dennoch für hinreichend bestimmt und titulieren fröhlich so und dann muss es eben irgendwie vollstreckt werden, zumindest gibt es mind. 2 Entscheidungen, die so lauten. Wobei ich mich bei einer alten Titulierung vor dem 1.01.2008 glaub ich auch weigern würde, dynamisch zu vollstrecken, weil die alten Tabellen von damals nun wirklich nicht mehr auf Mindestunterhalt umrechenbar/ übertragbar wären und die Titel auch nach Art. 36 EGZPO nicht umzurechnen sind, sondern nur Titel auf Grundlage der RegelbetragVO.

  • Jetzt weiß ich erst was Du meinst, weil mich solche Sachen nie erreicht haben.

    Ob eine Pfändung wegen laufender Unterhaltsansprüche überhaupt dynamisch erlassen werden darf, kann man sich drüber streiten. Ich bin der Meinung, dass ein Titel für die Organe der Rechtspflege bestimmbar sein muss. Aber das kann man meiner Meinung nach nicht dem Drittschuldner aufbürden, dass er den gepfändeten Betrag nach den Grundlagen selbst ermitteln muss und damit auch noch das Risiko trägt, dass seine Berechnungen falsch sind. Ich denke mir, dass sich damit auch mal irgend wann der BGH beschäftigen wird/muss.

    Du hast aber doch jetzt mit dem neuen Vordruck zumindest das Argument, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass die geschuldeten Unterhaltsbeträge dynamisch nach dem Mindestunterhalt gepfändet werden können. Dynamisierte Unterhaltspfändungen bei denen die sich prozentuale Beträge aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und deswegen ist die Pfändung auch nicht zulässig. Hätte der Gesetzgeber diese Pfändung ebenfalls vorgesehen, hätte er es sicherlich als Alternative zugelassen.

  • Eigentlich sagt das BMJ ja, dass Anlagen zu verwenden sind, wenn das Formular nicht passt, da nicht jeder Fall berücksichtigt werden konnte. Bevor ich aufgehoben wurde, hatte ich die Titel nur in Höhe des beziffert ausgewiesenen Betrages statisch vollstreckt, vllt wäre das hier wieder eine Option - oder sogar das von BMJ gewollte?

  • Eigentlich sagt das BMJ ja, dass Anlagen zu verwenden sind, wenn das Formular nicht passt, da nicht jeder Fall berücksichtigt werden konnte. Bevor ich aufgehoben wurde, hatte ich die Titel nur in Höhe des beziffert ausgewiesenen Betrages statisch vollstreckt, vllt wäre das hier wieder eine Option - oder sogar das von BMJ gewollte?

    Was wurde denn beantragt?

  • Bisher (2x) wurde das bei dem dynamischen Unterhalt für Mindestunterhalt beantragt, aber auch dort nicht vollständig für alle Altersstufen ausgefüllt.

    Ob der Vordruck derart vergewaltigt werden kann, dass alle Angaben zu dem Mindestunterhalt auf den Titel angepasst werden können, weiß ich auch nicht. Ich habe halt eben grundsätzliche Zweifel, ob der Drittschuldner überhaupt verpflichtet werden kann, dass er künftige Änderung der Freibeträge nach § 32 EStG berücksichtigen muss.

    Auch in der Vergangenheit wurden die Vordrucke für Kindesunterhalt bei denen die unterschiedlichen Altersstufen angegeben werden konnten, nicht immer vollständig ausgefüllt und so habe ich die Pfändung als erledigt betrachtet, wenn nur für die erste Altersstufe ausgefüllt war und das Kind das Lebensalter erreicht hatte. Ab der zweiten Altersstufe war nichts gepfändet und so gab es auch nichts. Damit solltest Du kein Problem haben.

  • Zitat von Andy. K.

    "Ja, ist ja auch ein extrem schwieriges juristisches Problem. Dabei hatte ich noch angedeutet, dass wir massenhaft (täglich) mit Anträgen überflutet werden, die keine richtige Unterschrift aufweisen und keine richtig ausgefüllte Seite 3."

    Das Landgericht Mainz hat z.Bsp. entschieden, dass ein Verweis auf die beigefügte Forderungsaufstellung ausreicht, wenn der Gesamtbetrag auf der S. 3 des Formulares ausgewiesen ist.

    3 T 54/13 vom 14.05.13
    :daumenrau

    Ich könnte mir vorstellen, dass wir alle in dieser Hinsicht demnächst mehr "Licht" bekommen.


    Könnte jemand die Entscheidung des LG Mainz 14.05.2013, 3 T 54/13 einstellen.

  • Ich möchte nochmals auf den dynamisierten Unterhalt zurück kommen. In der ersten Zeile ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem der laufende Unterhalt gepfändet sein soll. Mir ist dabei aufgefallen, dass "...zahlbar am Ersten jeden Monats...." vorgedruckt ist.

    Da ich die Titel nie zu Gesicht bekomme frage ich mich, ob in dem Titel auch immer bestimmt ist, dass der laufende Unterhalt am Ersten des Monats zahlbar ist. Oder gibt es auch die Möglichkeit, dass der laufende Unterhalt bei dynamisierten Titeln z.B. bis zum 03. zahlbar ist?

  • Grundsätzlich ist -sofern nicht gerichtlich geregelt- nach den Vorschriften des BGB der Unterhalt zum jeweiligen Monatsersten fällig. Es gibt aber durchaus Titel, wo der Unterhalt beispielsweise erst zum dritten Werktag oder ähnlichem fällig wird.

  • Grundsätzlich ist -sofern nicht gerichtlich geregelt- nach den Vorschriften des BGB der Unterhalt zum jeweiligen Monatsersten fällig. Es gibt aber durchaus Titel, wo der Unterhalt beispielsweise erst zum dritten Werktag oder ähnlichem fällig wird.

    Monatlich im Voraus zu zahlender Unterhalt ist nicht gleichbedeutend mit "am Monatsersten" (Beschluss des OLG Bamberg vom 01.04.1980 - 7 WF 31/80 -). Aber in der Pfändung steht ja nichts von fällig sondern von zahlbar und darin sehe ich schon einen Unterschied.

    Dies gilt für mich vor allem deswegen, weil ich keine Unterhaltsforderungen befriedige sondern eine Pfändung bediene.

    Meine Frage zielte aber aber darauf, ob in den dynamisierten Unterhaltstiteln immer (!) "zahlbar am Ersten..." steht oder auch etwas anderes stehen kann und wenn ja, ob die Formulierung in der Pfändung dann abzuändern ist, bzw. abgeändert werden muss.

  • Gibt es noch weitere Rechtsprechung zu der Forderungstabelle auf Seite 3 des Formulars, als die hier schon gepostete? Habe heute bei uns die erste sache hochgegeben. Werde unverzüglich nach Rückgabe der akte über den Ausgang des Verfahrens berichten

    @Andy K.: Lässt Dein LG etwa immer noch auf sich warten?

  • Ich habe mich jetzt mit dem neuen Formular mal daran gewagt, ein Wertpapierkonto zu pfänden und mich nur auf Anspruch D, dort insbesondere Nr. 4 bezogen und sogar eine entsprechende Kontonr. angegeben.
    Jetzt bekomme ich von den roten Investementfonds die Antwort: "Die Pfändung ist zu unbestimmt." :gruebel:

    Ich habe mich bislang nicht viel mit Wertpapierkonten beschäftigt, aber (ich hoffe mal) der Gesetzgeber hat nicht soweit an der Realität vorbei formuliert, dass Nr. 4 hier gar nicht zutrifft.

    Ich habe nun mit einem Herrn der roten Bank telefoniert, bei dem sind die neuen Formulare noch gar nicht so präsent gewesen sind, er hat sich nur auf die Rechtsabteilung berufen und die von dort gültige Formulierung vorgelesen.
    Darin werden die Wertpapiere und das Recht auf Auskunft über Bestand und Erträge gepfändet. Weiterhin wird empfohlen, die Herausgabe der Wertpapiere per GVZ an den Gläubiger anzuordnen.
    Darin sehe ich weder Auszahlung noch Kündigung bzw. Verkauf der Wertpapiere, oder reicht der virtuelle Besitz um die Papiere verkaufen zu können? Ich bin echt überfragt.

  • Zu der heute im RS-Formular-Thread eingestellten Entscheidung des LG Mönchengladbach:

    War das eine bestätigende "Ich-messe-auch die Kästchengröße-nach-Entscheidung" - oder worum ging es so bei dem "entscheidungsrelevanten" SV, dessen Darstellung in der LG-Entscheidung nur rudimentär bis gar nicht rüberkommt?

    Danke

  • LG Bielefeld, nun ja ...

    dagegen ist LG Essen ja erste Sahne mit Schirmchen

    (so rein von der Begründung her; das Ergebnis ist ja dasselbe.)

    Aber Danke fürs Einstellen.

  • Bei mir gehen nur Beschlüsse raus, in denen Seite 3 vollständig ausgefüllt wurde und das Zinsdatum so eingetragen ist, dass es nicht mit die links bereits ausgerechneten Zinsen umfasst.

    Hierzu kann ich den Artikel von RiOLG Goebel in der aktuellen Forderung & Vollstreckung empfehlen, der das bei bestimmten Fallkonstellationen anders sieht und auch die hier öfter zitierten Fragen und Antworten des BMJ anders auslegt, nämlich so, daß bei u.U. der Eintrag der Hauptforderung als Restforderung (bei vorheringen Teilzahlungen des SC) und der Verweis auf eine detaillierte Forderungsaufstellung vollkommen ausreichend ist und er rät dazu, bei Ablehnung durch das Vollstreckungsgericht in die Rechtsbeschwerde zu gehen. Aufgezählt sind weiter zig Gerichte, die diese Vorgehensweise ausdrücklich zulassen und den Pfüb ohne Monierung zulassen.



    Nachdem es jetzt wohl 4:1 nach LG-Entscheidungen pro vollständiges Ausfüllen von Seite 3 steht (wenn ich richtig mitgezählt habe), kann man die Meinung des RiOLG wohl durchaus auch ignorieren.
    Nun gut, ich hoffe ja, dass mein LG nun endlich auch mal die Entscheidung in meinem Beschwerdeverfahren trifft. Je mehr andere LG'e zwischenzeitlich die "pro"-Entscheidung getroffen haben, je höher wird wohl aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass auch diese so ausfallen könnte.

  • Ich habe mich jetzt mit dem neuen Formular mal daran gewagt, ein Wertpapierkonto zu pfänden und mich nur auf Anspruch D, dort insbesondere Nr. 4 bezogen und sogar eine entsprechende Kontonr. angegeben.
    Jetzt bekomme ich von den roten Investementfonds die Antwort: "Die Pfändung ist zu unbestimmt." :gruebel:

    Ich habe mich bislang nicht viel mit Wertpapierkonten beschäftigt, aber (ich hoffe mal) der Gesetzgeber hat nicht soweit an der Realität vorbei formuliert, dass Nr. 4 hier gar nicht zutrifft.

    Ich habe nun mit einem Herrn der roten Bank telefoniert, bei dem sind die neuen Formulare noch gar nicht so präsent gewesen sind, er hat sich nur auf die Rechtsabteilung berufen und die von dort gültige Formulierung vorgelesen.
    Darin werden die Wertpapiere und das Recht auf Auskunft über Bestand und Erträge gepfändet. Weiterhin wird empfohlen, die Herausgabe der Wertpapiere per GVZ an den Gläubiger anzuordnen.
    Darin sehe ich weder Auszahlung noch Kündigung bzw. Verkauf der Wertpapiere, oder reicht der virtuelle Besitz um die Papiere verkaufen zu können? Ich bin echt überfragt.

    Mit dem neuen Formular ist ein Depot standardmäßig nicht betroffen.

    Beispielformulierungen hier:

    http://www.iww.de/ve/archiv/voll…erdepots-f41283


  • Hierzu kann ich den Artikel von RiOLG Goebel in der aktuellen Forderung & Vollstreckung empfehlen, der das bei bestimmten Fallkonstellationen anders sieht und auch die hier öfter zitierten Fragen und Antworten des BMJ anders auslegt, nämlich so, daß bei u.U. der Eintrag der Hauptforderung als Restforderung (bei vorheringen Teilzahlungen des SC) und der Verweis auf eine detaillierte Forderungsaufstellung vollkommen ausreichend ist und er rät dazu, bei Ablehnung durch das Vollstreckungsgericht in die Rechtsbeschwerde zu gehen. Aufgezählt sind weiter zig Gerichte, die diese Vorgehensweise ausdrücklich zulassen und den Pfüb ohne Monierung zulassen.

    Die Zeitschrift haben wir nicht. Aber wie sollen zig Gerichte das denn ausdrücklich zulassen? Mein Kollege winkt in der Vertretung auch einiges durch, aber sowas gilt m.E. nicht als Zustimmung.

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