neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Hallo!

    In der Verordnung vom 23.08.12 steht, dass die neuen Antrags-Formulare ab dem 01.03. "verbindlich zu nutzen" sind.
    Guckst Du hier: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xa…esanzeiger_BGBl (Nr. 40 aus 2012)

    Hier dürfte es sicherlich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht ankommen.

    Was ist aber mit Anträgen, die noch im Feb. in "alter Form" - also noch nicht auf den neuen Vordrucken - eingehen, der Beschluss aber erst im März erlassen wird? Bedeutet der Wortlaut in der VO tatsächlich, dass es nur für den Antrag einen Formularzwang gibt, ich daher noch nach dem 1.3. den alten PfüB-Entwurf für den Beschluss nutzen kann?
    Bzw. wenn mich der Hafer sticht sogar weiterhin meinen Beschluss "frei gestalten" könnte???? :wechlach:

    Oder aber muss ich für meinen o.g. Fall bei Erlass doch das nun gültige Formular nutzen und ggf. alle Daten übertragen? :eek:

    Wie handhabt Ihr das?

  • Haben wir schon durchgekaut:

    Formularzwang besteht nur für den Antrag. Den Beschluß kannst du handschriftlich auf Papierhandtüchern nierderlegen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Der Antrag ist Käse, unter anderem wurde vergessen, die Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung aufzunehmen.:eek:

  • Ich habe 3 mal meinen Drucker zum Quietschen gebracht, indem ich den ellenlangen PfÜb ausgefüllt habe.

    Damit ist jetzt Schluss. Werde ab jetzt konsequent wieder meine alten PfÜb-Vorlagen nutzen und nur den Antrag auf dem neuen Formular (brav auch in Farbe, damit der wichtige grüne Rand erhalten bleibt).

    Das ganze ist ein riesiger Schildbürgerstreich des Gesetzgebers.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wie soll man das verstehen "alte PfÜB-Vorlagen verwenden und nur den Antrag auf dem farbigem Formular stellen"?
    Antrag (Blatt 1) und PfÜB-Entwurf (ab Blatt 2) bilden doch eine Einheit als vorgeschriebener Vordruck.

  • Wie geht Ihr mit Anträgen um, in denen auf Blatt 1 das Antragsfeld nicht grün umrandet ist sondern schwarz, da die Anwälte keinen Farbdrucker verwenden oder besitzen. Mir persönlich ist die Farbumrandung egal.

  • Wie soll man das verstehen "alte PfÜB-Vorlagen verwenden und nur den Antrag auf dem farbigem Formular stellen"?
    Antrag (Blatt 1) und PfÜB-Entwurf (ab Blatt 2) bilden doch eine Einheit als vorgeschriebener Vordruck.

    Keineswegs. Der PfüB-Entwurf ist nur unverbindliche Vorlage, nur der Antrag gem. Blatt 1 ist vorgeschrieben.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wie soll man das verstehen "alte PfÜB-Vorlagen verwenden und nur den Antrag auf dem farbigem Formular stellen"?
    Antrag (Blatt 1) und PfÜB-Entwurf (ab Blatt 2) bilden doch eine Einheit als vorgeschriebener Vordruck.

    Keineswegs. Der PfüB-Entwurf ist nur unverbindliche Vorlage, nur der Antrag gem. Blatt 1 ist vorgeschrieben.

    Quelle?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Siehe Begründung der Verordnung, Bundesrats-Drucksache 326/12 http://www.bundesrat.de/cln_330/Shared….pdf/326-12.pdf Seite 27 zu Anlage 2:
    "Das Antragsfeld ist so gefasst, dass beantragt wird, „den nachfolgenden Entwurf als Beschluss zu erlassen“. Diese Konzeption ermöglicht es, dass der Beschlussentwurf als Teil des Antrags zu sehen ist."
    Daraus ist für mich ersichtlich, dass auch der Beschlussentwurf verbindlich ist.

  • Keineswegs. Der PfüB-Entwurf ist nur unverbindliche Vorlage, nur der Antrag gem. Blatt 1 ist vorgeschrieben.

    Verbindlich ist das, was im Gesetz als verbindlich bestimmt worden ist (Anlage 2+3) ;)
    Da wirst du mit deinem "nur Seite 1" nicht weit kommen, kannst es aber gern versuchen :D

  • Keineswegs. Der PfüB-Entwurf ist nur unverbindliche Vorlage, nur der Antrag gem. Blatt 1 ist vorgeschrieben.

    Verbindlich ist das, was im Gesetz als verbindlich bestimmt worden ist (Anlage 2+3) ;)
    Da wirst du mit deinem "nur Seite 1" nicht weit kommen, kannst es aber gern versuchen :D

    Ok, das wird man so sehen können. Dann wollen wir mal sehen, wieviele Seiten man auf ein Blatt drucken kann, um Toner und Papier zu sparen. :D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Meines Erachtens nach bilden Antrag (Seite 1) und Beschlussentwurf eine Einheit (war ja auch vorher so); lediglich das Vollstreckungsgericht ist nicht (und war auch nie) an den Entwurf gebunden.

    ->Ich befürchte, als Gläubiger kommt man nicht an dem (vollständigen) Formular (inklusive Beschlussentwurf) vorbei.

    Die Farbe ist allerdings völlig wurst!

    Mir gehts furchtbar auf den Keks, mal wieder n SAU schlechtes Formular...

    für mich auch noch unklar: muss das "komplette" Formular benutzt werden, oder nur die Teile, die einen aktuell betreffen?
    Bei Kontopfändung brauch ich keine 3 zusätzlichen Seiten zu Finanzamt und Arbeitgeber, oder?


    @12 Wenn ich mich recht erinner, ist sogar das Format vorgeschrieben...also 4 Seiten auf ein Blatt drucken geht auch net...höchstens Vor- und Rückseite

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ok, das wird man so sehen können. Dann wollen wir mal sehen, wieviele Seiten man auf ein Blatt drucken kann, um Toner und Papier zu sparen. :D

    Ich bin auch der Meinung, dass das Format verbindlich ist. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt enthält den Fußnotenhinweis "Die Größe der nachfolgenden Darstellung entspricht aus drucktechnischen Gründen 91 Prozent des Dokuments." Dieser Satz kann ja nur die Bedeutung haben, dass die Größe festgeschrieben ist.
    (Ich habe nachgemessen und komme auf der Seite 1 des Antrags beim Abdruck im Bundesgesetzblatt auf einen Zwischenraum von 16,1 cm zwischen der linken senkrechten Linie beim "Raum für Kostenmarken und Eingangsstempel" und der rechten Begrenzung der Seitenzahl "1". Das Original müsste dann, wenn ich richtig gerechnet habe, 17,7 cm breit sein.)

    Ich halte außerdem auch die Farbgebung für verbindlich. Warum sonst sollte der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt farbig erfolgt sein – auf weißerem, festerem und vermutlich auch teurerem Papier als üblich –, wenn es auch schwarzweiß getan hätte?

  • Kann mir jemand kurz auf die Sprünge helfen, wann das im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde? Würde mir das da gerne nochmal genau anschauen..

  • Upps :oops: danke! :) immerhin erklärt das Erscheinungsdatum, warum ich mich an kein Bundesgesetzblatt in bunt erinnern kann.. Da war ich ja noch im Studium bzw. hing gerade mitten im Examen :)

  • Darf ich in diesem Zusammenhang auf den Aufsatz einer Mitentwerferin des Vordrucks im Rpfleger 2013, 9ff sowie einen Parallelthread, den zu suchen ich ehrlich zu faul bin, verweisen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Habe mich doch überwunden und meine das.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auf einem farbigem Ausdruck werde ich nicht bestehen, schließlich kann ich auf der RAST selbst einen solchen nicht erstellen.

    Wär doch toll: Ich nehme einen Antrag auf, drucke ihn auf meinem s/w-Laserdrucker aus, gebe ihn unterschrieben an ein anderes Gericht, und dort bemängelt man die fehlende Farbe ..... was soll der Bürger da draußen dann bloß zu dieser staatlichen Bürokratie sagen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!