Testamentvollstreckung u. § 181 BGB

  • Hallo, wollte mal Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören:

    Per Testament ist B zum Testamentvollstrecker des 1/7 Erbteils der C (behindert) bestellt worden. Keine Befr. v. § 181 im Testament. Der Erbe der restl. 6/7 ist B selbst. Im Grundbuch sind C und B als Eigentümer in Erbengem. eingetragen. Nun will B nur seinen Anteil am Grundbesitz (nicht den Erbteil) an seinen Sohn A unentgeltlich übertragen. Es müßte also ein Erbauseinandersetzungsvertrag gemacht werden, in dem lediglich die Erbteile in Bruchteilen im Grundbuch eingetragen werden sollen, damit die Anteile von B übertragen werden können.

    Frage: Kann B als Testamentsvollstrecker für C diese Erbauseinandersetzung allein erklären ? Normalerweise würde ich sagen nein, aber ich finde man könnte es so auslegen, dass B ja eine Verbindlichkeitkeit erfüllt, nämlich den Anspruch des Miterben auf Auseinandersetzung des Erbes. Damit wäre § 181 nicht anwendbar. Was wäre eure Meinung?

    Gruß Frank

  • Wenn ein Miterbe Testamentsvollstrecker für einen anderen Miterben ist, wird man im Wege der Auslegung von einer Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens durch den Erblasser ausgehen können, weil die Aufgabe des Testamentsvollstreckers - neben der Dauervollstreckung - auch in der Auseinandersetzung oder Teilauseinandersetzung des Nachlasses besteht, er diese Aufgaben ohne Befreiung von § 181 BGB aber gar nicht erfüllen könnte.

    Ich würde die Gestattungslösung der Verbindlichkeitserfüllunglösung somit vorziehen, zumal die Umwandlung des erbengemeinschaftliches Eigentum in Bruchteilseigentum nicht den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln entspricht.

    Ein TV-Zeugnis würde hier übrigens nicht weiterhelfen, weil die etwaige Befreiung von § 181 BGB im Zeugnis nichts verloren hat.

  • 181 BGB ist auf den Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes zwar nicht unmittelbar, aber doch entsprechend anzuwenden, denn die Gefahr einer Interessenkollision ist nicht von der Hand zu weisen, wenn er Rechtsgeschäfte in Bezug auf den Nachlass vornimmt, an denen er auf der anderen Seite des Rechtsgeschäfts im eigenen Namen beteiligt ist (BGHZ 30, 67 = NJW 1959, 1429 = JZ 1960, 173 m. Anm. v. Lübtow 151; BGHZ 51, 210; 56, 101; Staudinger/Reimann § 2205 Rn. 59 ff.)."

    Die Frage nach § 181 BGB bei der Testamentsvollstreckung ist ein "weites Feld". Ob dem TV ein "Insichgeschäft" gestattet ist oder nicht, ergibt sich zunächst über das (im jeweiligen Einzelfall ausgelegte) Testament (vgl. BGH NJW 1959, 1429) und ist daher regelmäßig nicht einfach zu ermitteln.

    "Der Testamentsvollstrecker kann ein Insichgeschäft wirksam vornehmen, wenn ihm dies gestattet ist. Da er seine Handlungsbefugnis vom Willen des Erblassers ableitet, ist dessen Gestattung erforderlich. Diese kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt sein. In der Gestattung liegt ein besonderer Vertrauensbeweis, mit dem der Erblasser die Erwartung zum Ausdruck bringt, der Testamentsvollstrecker werde seine Pflicht zur ordnungsgemäßem Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) über seine persönlichen Belange zu stellen wissen (BGHZ 51, 209)".

    Insbesondere wird § 181 BGB bei einseitigen Rechtsgeschäften des TV angenommen oder dann, wenn er selbst als "Nichterbe" Gegenstände aus dem Nachlass erwerben möchte.

    Ich empfehle hierzu z.B. die Lektüre von Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Auflage 2013, Rn 160 ff .

    Dort heißt es z.B.:

    edit by Kai: Zitat vorsorglich entfernt

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • .......

    Ein TV-Zeugnis würde hier übrigens nicht weiterhelfen, weil die etwaige Befreiung von § 181 BGB im Zeugnis nichts verloren hat.

    hätte es um ein Haar in mein (erstes) Zeugnis aufnehmen wollen.

    Woraus ergibt sich (Anfängerfrage diesbezüglich) das, dass die Befreiung nicht in das Zeugnis gehört?

  • [FONT=&amp] Das Kammergericht vertritt nunmehr entgegen der bislang herrschenden Ansicht die Auffassung, dass die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens im TV-Zeugnis zu vermerken ist.[FONT=&amp][1][/FONT] [/FONT]


    [FONT=&amp][1][/FONT] KG ErbR 2022, 325 m. Anm. Wendt (hierzu vgl. auch Wendt ErbR 2022, 289) = openJur 2022, 7259 = BeckRS 2021, 49118 im Anschluss an OLG Hamburg openJur 2020, 8813. Gegen eine Aufnahme in das TV Zeugnis: OLG Hamm Rpfleger 2004, 493 = FamRZ 2005, 70 = FGPrax 2004,241 = openJur 2011, 28062 = ZEV 2004, 288 m. Anm. Letzel = BeckRS 2004, 5368; OLG Köln FGPrax 2013, 105 = openJur 2013, 20468 = RNotZ 2013, 103 = BeckRS 2013, 5701; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 603 = FGPrax 2014, 7 = MittBayNot 2014, 67 = ZEV 2014, 200 = BeckRS 2013, 15711; OLG München Rpfleger 2018, 318 = FamRZ 2018, 1201 = ZEV 2017, 733 (LS) = BeckRS 2017, 131385. Zutreffenderweise ist an der bislang herrschenden Ansicht festzuhalten, weil das TV-Zeugnis lediglich die im TV-Recht wurzelnden erbrechtlichen Beschränkungen und Erweiterungen der TV-Befugnisse zu verlautbaren hat.

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