GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • 1. Der Geschäftswert der Beurkundung einer Teilungserklärung bemisst sich nach dem fiktiven Preis, der für das als bebaut zu vermutende Grundstück zur Zeit der Beurkundung zu erzielen gewesen wäre. Maßgeblich ist, was vernünftigerweise als Verkaufserlös hätte erwartet werden dürfen, wenn zur Zeit der Teilungserklärung schon fertige Wohnungen verkauft worden wären.

    2. Für die Wertbemessung maßgebliche Tatsachen, die erst nach dem Bemessungsstichtag entstehen oder erreichbar oder zufällig erkennbar werden, sind zu verwerten, wenn sie für den Wert am Stichtag maßgeblich sind.

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2021, 7 W 70/21 = NZM 2022, 142
    https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/19455

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  • Fällt das Ende der Ausschlussfrist der kostenrechtlichen Privilegierung gem. Nr. 14110 KV GNotKG auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so genügt es, wenn der Eintragungsantrag am nächsten Werktag beim Grundbuchamt eingeht. Insoweit findet § 16 Abs. 2 FamFG iVm § 222 Abs. 2 ZPO Anwendung.

    OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2021, 2 Wx 314/21 = FGPrax 2022, 46

    Notare:

    Verjährung des notariellen Kostenanspruchs

    1. Die Verjährung kann im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen als nach der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Kostenberechnung entstandene Einwendung im Sinne von § 127 Abs. 2 S. 2 GNotKG geltend gemacht werden.

    2. Auch die erstmalige Übersendung einer Notarkostenberechnung ist eine Aufforderung zur Zahlung im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 2 GNotKG.

    3. Ein Notar kann den Neubeginn der Verjährung nicht durch wiederholt erfolgende Zahlungsaufforderungen immer wieder erneut herbeiführen. Eine wiederholte Zahlungsaufforderung kann ausnahmsweise nur dann zu einem Neubeginn der Verjährung führen, wenn die erste Zahlungsaufforderung im Jahr der Fälligkeit der Kosten erfolgt ist, weil die Verjährung nicht neu beginnen kann, wenn sie noch gar nicht zu laufen begonnen hat (Anschluss BGH Beschl. v. 7.7.2004 – V ZB 61/03, juris).

    4. Ein Antrag des Kostenschuldners auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG führt nicht zu einer Hemmung analog gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 GNotKG iVm § 204 Abs. 1 BGB. Eine Hemmung kann nur eintreten, wenn der Notar entweder selbst einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt oder dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Kostenschuldners im gerichtlichen Verfahren entgegentritt, also Zurückweisung des Antrages beantragt.

    OLG Rostock, Beschl. v. 26.11.2021, 9 W 96/21 = FGPrax 2022, 47

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  • Fällt das Ende der Ausschlussfrist der kostenrechtlichen Privilegierung gem. Nr. 14110 KV GNotKG auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so genügt es, wenn der Eintragungsantrag am nächsten Werktag beim Grundbuchamt eingeht. Insoweit findet § 16 Abs. 2 FamFG iVm § 222 Abs. 2 ZPO Anwendung. OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2021, 2 Wx 314/21 = FGPrax 2022, 46 ...

    hierzu der Leitsatz aus der NJW-Spezial:

    Erhält ein Vorausvermächtnisnehmer, der zugleich Miterbe ist, durch letztwillige Verfügung Grundbesitz zugeordnet, der durch Vermächtniserfüllungsvertrag übertragen wird, genießt er bei seiner Eintragung im Grundbuch das Kostenprivileg nach Nr. 14110 Anm. 1 KV-GNotKG (Leitsatz nach NJW-Spezial 2022, 328 mit Anm. Roth)

    OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 20.12.2021, 2 Wx 314/21
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20211220.html

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  • 1. Bei der Bewertung einer Grundstücksübertragung gegen Einräumung eines Wohnungsrechts ist der Jahresnutzwert des Wohnungsrechts als künftig wiederkehrende Leistung mit dem sich nach § 14 Bewertungsgesetz ergebenden Faktor in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung zu kapitalisieren.


    2. Wegen des einer Grundstücksübertragung gegen Einräumung eines Wohnungsrechts innewohnenden Risikos der künftigen Entwicklung bleibt der spätere tatsächliche Verlauf zwischen Vertragsschluss und Erlöschen des Wohnungsrechts aufgrund einer Erkrankung oder des Versterbens des Wohnungsrechtsinhabers unberücksichtigt. Ein angemessener Abschlag von dem sich nach § 14 Bewertungsgesetz ergebenden Kapitalisierungsfaktor ist ausnahmsweise dann vorzunehmen, wenn der Wohnungsrechtsinhaber bereits bei Vertragsschluss schwer erkrankt war, daher mit dem baldigen Erlöschen des Wohnungsrechts gerechnet werden musste, dieser Umstand beiden Vertragsschließenden bekannt war, und das Wohnungsrecht auch tatsächlich kurze Zeit nach Vertragsschluss erloschen ist.


    OLG Celle, Urteil vom 24. Oktober 2022, 6 U 11/22

    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE273892022&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

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  • Zur kostenrechtlichen Bewertung einer Dienstbarkeit zur Benutzung des Grundstücks als Lebensmittelmarkt, wobei die Festlaufzeit 18 Jahre beträgt und die Beteiligte berechtigt ist, das Mietverhältnis durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vermieter einmal um fünf Jahre und unter bestimmten Voraussetzungen ein weiteres Mal um diesen Zeitraum zu verlängern.

    siehe OLG München, Beschluss v. 21.11.2022, 34 Wx 459/22 Kost

    OLG München, Beschluss v. 21.11.2022 – 34 Wx 459/22 Kost - Bürgerservice

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  • Siehe die abl. Anm. von Waldner zum Beschluss des OLG Köln vom 29.06.2022, 2 Wx 123/22 (voller Geschäftswert für die Eintragung einer bedingten Rückauflassungsvormerkung) in der ZEV 2023, 110/111 ff. („..hier steht das OLG Köln ganz allein: Das OLG München (v. 9.7.2015 – 34 Wx 136/15, FGPrax 2015, 230), das OLG Hamm (v. 10.3.2016 – 15 W 98/16, NJOZ 2016, 1291), das OLG Zweibrücken (v. 21.9.2016 – 3 W 49/16, FGPrax 2017, 46), das OLG Dresden (v. 31.1.2017 – 17 W 92/17, BeckRS 2017, 115801), das OLG Bamberg (v. 20.12.2017 – 8 W 115/17 u.a., BeckRS 2017, 141705), das OLG Celle (v. 19.7.2018 – 18 W 44/18, FGPrax 2018, 234) und das OLG Oldenburg (v. 11.3.2020 – 12 W 32/20 (GB), BeckRS 2020, 4142) haben gegenteilig entschieden…)

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  • Zu den Voraussetzungen einer Kostenhaftung für die Gerichtskosten durch eine Übernahmeerklärung nach § 27 Nr. 2 GNotKG.

    OLG Hamm (15. Zivilsenat), Beschluss vom 31.01.2023, 15 W 27/23

    Oberlandesgericht Hamm, 15 W 27/23

    („Die Beteiligte zu 1) haftet nicht nach § 22 Abs. 1 GNotKG als Antragstellerin, da den Antrag auf Eigentumsumschreibung nur die Erwerberin gestellt hat…Regelungen, wer welche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehende Kosten trägt, sollen in der Regel nur eine interne Regelung der Kostenlast vornehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.03.2017 – 15 W 82/16FGPrax 2017, 191). Dass mit dieser Erklärung auch eine direkte Kostenhaftung gegenüber dem Gericht übernommen werden soll, lässt sich ihr nicht entnehmen. Dieses ist aber erforderlich, um eine entsprechende Kostenhaftung nach § 27 Nr. 2 GNotKG zu begründen (Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Auflage, § 27 Rn.17“)

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  • Ich wäre für die Auslegung zur Alternative aus § 52 Abs. 1 GNotKG, wenn der Gegenwert anscheinend höher ist, als der "Lebenswert" selbst, also 50.000,- EUR. Insoweit ist m.E. die Rangfolge - "Mehrwert" des Berechtigten aus Abs. 1 und falls nicht feststellbar - dann erst der "Lebenswert" des Berechtigten aus Abs. 4.

  • Zur Haftung des Grundstücksverkäufers gem. § 22 Abs. 1 GNotKG für die Gerichtskosten einer zugunsten des Käufers eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung.

    KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 17.04.2023, 5 W 44/23

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    (hier: keine Mithaft des Veräußerers, da Notarantrag nur für den Erwerber gestellt wurde)

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  • Vermutlich eine einfache Frage:

    Notar beantragt in einem Schreiben die Löschung mehrerer Grundschulden (verschiedener Gläubiger). Nach Zwischenverfügung erfolgt Antragsrücknahme.

    Setze ich jetzt für jede Grundschuld eine gesonderte Gebühr KV 14401 GNotKG an oder eine einheitliche Gebühr aus dem addierten Wert der Grundschulden?

  • 1. Bei der Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts ist nach § 53 Abs. 1 GNotKG grundsätzlich dessen Nennbetrag heranzuziehen.

    2. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 GNotKG steht die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem zumindest ein Grundstück aus der Mithaft entlassen worden ist, der Entlassung aus der Mithaft gleich. Es ist daher in solchen Fällen stets ein Wertvergleich mit dem betreffenden Grundstück durchzuführen. Der volle Nennbetrag der Globalgrundschuld ist nur noch dann anzusetzen, wenn sie insgesamt gelöscht werden soll und vorher nicht bereits wenigstens eine Einheit aus der Mithaft entlassen worden ist.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 11.01.2023, 12 Wx 28/22

    Landesrecht Sachsen-Anhalt

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  • Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke, Gerichtskosten

    Zur kostenrechtlichen Behandlung der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Hofesgrundbuch:

    Die Anfrage des Grundbuchamtes an das Landwirtschaftsgericht, ob Bedenken gegen die Übernahme des Grundstücks zum Hofesgrundbuch bestehen, der Vermerk des Landwirtschaftsgerichts, dass solche Bedenken nicht bestünden und die Übersendung der Akten zurück an das Grundbuch stellen kein „Verfahren im Übrigen“ im Sinne von KV 15112 der Anlage 1 zum GNotKG dar. Ein solches Verfahren ist vielmehr gerichtsgebührenfrei.

    OLG Hamm (10. Zivilsenat), Beschluss vom 02.05.2023, 10 W 25/22

    Oberlandesgericht Hamm, 10 W 25/22

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  • Zur (Nicht-) Anwendung der Gebührenprivilegierung nach KV 14110 zum GNotKG bei der Eintragung einer aus Erben bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    1. Die Kostenprivilegierung von Abs. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG setzt voraus, dass es sich bei dem Erwerber um einen „Erben“ handelt.

    2. Privilegiert ist nur der erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolger. Die Eintragung des Erben muss originär auf der Erbfolge beruhen und der Voreintragung des Erblassers als Eigentümer unmittelbar nachfolgen. In diesem Rahmen ist die Art der Erbauseinandersetzung grundsätzlich unerheblich.

    3. In Bezug auf die Eintragung einer mit den Erben personenidentischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegen diese Voraussetzungen nicht vor. In Anbetracht der Außenrechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie deren formeller Grundbuchfähigkeit liegt eine Eintragung einer „Dritten“ vor, welche gerade nicht an der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge partizipiert und sich strukturell von den Erben und Erbengemeinschaft unterscheidet. Die Eintragung beruht letztlich auf einem eigenständigen Rechtsgeschäft.

    4. Abs. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

    OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Beschluss vom 29.06.2023, 19 W 79/21 (Wx)

    Beschluss des 19. Zivilsenats vom 29.6.2023 - 19 W 79/21 (Wx) -

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  • Voraussetzung der Kostenprivilegierung des § 48 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist, dass das jeweilige Verfahren oder Geschäft „im Zusammenhang mit einer Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle“ steht. Privilegiert wird folglich nicht nur die eigentliche Übergabe oder Zuwendung, sondern auch sie vorbereitende oder ihrem Vollzug dienende Verfahren und Geschäfte. Dazu zählt auch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch, die das in einem Hofübertragungsvertrag enthaltene Widerrufsrechts des Veräußerers absichert.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2023, I-3 Wx 61/23 (juris)

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