GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Notare:

    Für die Beglaubigung der Unterschriften der Eigentümer betreffend die Zustimmung nach § 27 GBO und einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 GBO für mehrere Grundpfandrechte in einem einzigen Vermerk fällt die Gebühr nach Nr. 25101 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 GNotKG nur einmal an.

    OLG Celle, Beschluss vom 10. April 2019, 2 W 88/19 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. Sikora/Strauß, „GNotKG: Kostenrechtsprechung 2018“, DNotZ 2019, 596 ff. mit dem
    Teil B. Gerichtsgebühren (ab Seite 623) und den Untergliederungen
    1. Gebührenerhebung für Grundbucheintragung von Erben bei unverschuldeter Versäumung der Zweijahresfrist
    2. Gebührenbefreiung für Eintragung eines Vorausvermächtnisses
    sowie Teil III: Nachträgliche Begründung eines Sondernutzungsrechts (S. 626/627)

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  • 1. Die Miterben haften gesamtschuldnerisch für die gem. Nr. 14110 KV GNotKG anfallende Gebühr für die Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch. (Rn. 5)

    2. § 33 GNotKG findet keine Anwendung auf § 27 Nr. 3 GNotKG. (Rn. 6)

    3. Der Kostenschuldner kann sich nicht darauf berufen, dass die übersandte Kostenrechnung nicht den Anforderungen des § 24 KostVfg entspricht. Hierbei handelt es nur um eine intern verbindliche Anweisung der Landesjustizverwaltung an den Kostenbeamten. (Rn. 8)

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 30.04.2019 - 2 Wx 133/19 = BeckRS 2019, 16232

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  • Die Eintragung der Erbauseinandersetzung durch eine aus Miterben bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht kostenprivilegiert nach Nr. 14110 Ziff. 2 Abs. 1 KV GNotKG.

    HansOLG Hamburg, Beschluss vom 31.07.2019, 13 W 77/19


    Aus den Gründen:

    Die gem. § 81 GNotKG statthafte Beschwerde, die gem. § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG durch die Einzelrichterin zu bescheiden ist, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat der Beschwerdeführerin zu Recht mit Kostenansatz vom 18.02.2019 die Gebühr gem. Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG in Rechnung gestellt.

    Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Privilegierung nach Nr. 14110 Ziff. 2 Abs. 1 KV GNotKG erweiternd auf den hier vorliegenden Fall angewandt werden müsse, teilt der Senat nicht.

    Es trifft zwar zu, dass es sich um eine Regelung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung handelt und die erwerbende Gesellschaft ausschließlich aus Miterben besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der GbR um eine andere Rechtspersönlichkeit handelt, die nicht Erbin des eingetragenen Eigentümers ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist dies jedoch Voraussetzung für die Kostenprivilegierung. Hätte sich die Erbengemeinschaft-in diesem Fall kostenprivilegiert- zunächst als Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eintragen lassen und dann im Nachgang im- Rahmen der Auseinandersetzung den Grundbesitz in die GbR eingebracht, wäre ebenfalls die reguläre 1,0-Gebühr nach Nr. 14110 Nr. 1 KV angefallen (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2.Aufl., Nr. 14110 KV, Rn. 22,23, 25 m.w.N.).

  • Zur kostenfreien Erteilung eines GB-auszugs nach § 64 Abs. 2 SGB X an einen Betreuer, der diesen Auszug als Beweismittel zur Erlangung von Leistungen nach dem SGB XII benötigt, um die Heimkosten des Betreuten decken zu können ( §§ 61 ff. SGB XII) s. den Beschluss des

    AG Eschwege vom 01. August 2019, DU-580-2
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035856

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  • Löschung/Mithaftentlassung
    1. Zur Unterstellung der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, wenn zwar der fallbezogene Wert des Beschwerdegegenstandes den Grenzwert von 200 Euro nicht erreicht, das „eigentliche“ wirtschaftliche Interesse diesen indes mit Blick auf die aus dem Vorhandensein einer Vielzahl weiterer Fälle abgeleitete generelle Bedeutung übersteigt (hier: Löschung der jeweiligen Grundschulden im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wohnungseigentumsrechten sowie Mithaftentlassungen aus in Gesamthaft eingetragenen Grundschulden).

    2. Der Wert für die Gebühr für die Aufhebung eines Grundpfandrechts (Löschung/Mithaftentlassung) bestimmt sich nach dem Nennwert der Grundschulden; ein womöglich geringeres Sicherungsinteresse der Grundschuldgläubiger bleibt außer Betracht.

    3. Soweit sich im Einzelfall bei zahlreichen Entlassungen aus der Mithaft ergeben kann, dass die Summe der hierfür anfallenden Gebühren höher ist, als eine volle Löschungsgebühr aus dem Nennwert der Grundschulden, beruht dies auf dem unterschiedlichen Abgeltungsbereich der Gebühren für die Eintragung der Mithaftentlassungen im Vergleich zur Löschungsgebühr und ist Folge der bei der Finanzierung des Objekts gewählten rechtlichen Gestaltungsform, erfordert indes nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Reduzierung dieses Gebührenwerts.


    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 05.07.2019, I-3 Wx 77/17 (juris)

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  • 1. Zur Bemessung des Geschäftswertes der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages, wenn Anhaltspunkte für ein Zurückbleiben des Kaufpreises hinter dem Verkehrswert bestehen.

    2. Ein Kaufpreis aus einem Grundstückskaufvertrag kann nach § 47 S. 1 u. 3 GNotKG nicht als Geschäftswert übernommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er hinter dem Verkehrswert zurückbleibt. Ein auffallend niedriger Kaufpreis - hier 250 € für ein 90 qm großes Wohngebäudegrundstück in Ortslage in den neuen Bundesländern - ist ein solcher Anhaltspunkt, insbesondere dann, wenn gleichzeitig eine Grundschuld in Höhe von 80.000 DM für eine westdeutsche Bausparkasse eingetragen ist. Dabei ist es unerheblich, wenn diese Grundschuld nicht mehr valutiert.

    3. Kommt ein Kostenschuldner trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht aus. (Anmerkung von mir: im Leitsatz fehlt der Rest, er dürfte lauten: „§ 95 S. 1 u. 2 GNotKG nur unzureichend nach, so geht das Schätzungsrisiko zu seinen Lasten“.

    4. Es ist zulässig, den Verkehrswert eines wohnbebauten Grundstücks nach § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GNotKG an einer eingetragenen Grundschuld auszurichten, wenn andere plausiblere Grundlagen nicht vorhanden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Bodenrichtwert erheblich niedriger liegt. Auch ein vom zuständigen Finanzamt für die Erhebung von Grunderwerbssteuer angesetzter, hinter dem Verkehrswert zurückbleibender Wert bindet das Gericht nicht.

    5. Bei der Ermittlung des Geschäftswerts für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags über ein bewohntes Privatgrundstück, das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus aus dem Jahre 1902 bebaut ist, mindern künftige Abrisskosten, die dem Käufer möglicherweise entstehen, nicht den Verkehrswert (§ 38 GNotKG).

    OLG Jena (4. Zivilsenat), Beschluss vom 30.04.2020, 4 W 24/20 = BeckRS 2020, 9175

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  • Der Verzicht des Gesetzgebers im Rahmen der Regelung des GNotKG auf eine Beschränkung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren auf den Wert des mit dem Erbschein verfolgten Verwendungszwecks (hier: Grundbuchberichtigung im Zuge der Erbfolge) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    OLG München, Beschluss v. 06.08.2020, 31 Wx 450/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19215?hl=true


    Wird bei einer Zwangsversteigerung ein gemeinschaftliches Grundstück einem Miteigentümer zugeschlagen, findet § 70 Abs. 2 GNotKG keine Anwendung. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass der Erwerb des oder der Mitberechtigten von der Gesamthandsgemeinschaft erfolgt.

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.07.2020, 15 W 2174/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19126?hl=true

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  • Im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts im Grundbuchverfahren hat das Grundbuchamt die Berechnungsgrundlagen und den Rechenweg für die Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks mitzuteilen.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 03.08.2020, 34 Wx 316/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19218?hl=true




    Sikora/Strauß, „GNotKG: Kostenrechtsprechung 2019“, DNotZ 2020, 581 ff.
    mit folgenden Untergliederungen:
    A. Notarkosten
    I. Grundstücksrecht
    1. Geschäftswert für die Eintragung einer Mieterdienstbarkeit
    Die Geschäftswertermittlung für die Bestellung bzw. die Eintragung von Mieterdienstbarkeiten war in
    2. Betreuungsgebühr bei Finanzierungsgrundschulden
    3. Geschäftswert einer Teilungserklärung
    4. Auflassung nach Ausübung eines Vorkaufsrechts
    5. Entlassung aus der Mithaft

    II. Handels- und Gesellschaftsrecht
    1. Die Fertigung der Gesellschafterliste ist Vollzugstätigkeit zum Gründungsvorgang
    2. Wert eines Geschäftsanteils
    3. Mehrere Anmeldungen bei Publikums-KG

    III. Sonstige Sachverhalte aus dem Notarkostenrecht
    1. Alle Jahre wieder – Entwurfsgebühr bei abgebrochener Beurkundungsverhandlung
    2. Unrichtige Sachbehandlung bei getrennter Beurkundung der Auflassung?
    3. Umfang der Beschwerdegegenstände nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG
    4. Einholung einer Apostille
    5. Verwahrungsgebühr

    B. Gerichtskosten
    I. Kostenlose (einfache) Bestätigung der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers
    II. Gerichtskosten bei erfolgloser Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung
    III. Jahresgebühr bei Betreuung und Behindertentestament

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  • Zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Geschäftswertfestsetzungsverfahrens ist der Beteiligte nicht nur vorab auf die Grundlagen der Berechnung hinzuweisen, vielmehr sind ihm auch Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf sich die Entscheidung gründen soll. Nur so kann ein Beteiligter vor Erlass der Entscheidung in die Lage versetzt werden, die Entscheidung zu einer Wertberechnung nachzuvollziehen und Fehler der Entscheidung zu benennen (Anschluss an OLG München vom 8.1.2018, 31 Wx 12/18 Kost).

    OLG München, Beschluss v. 19.11.2020, 34 Wx 430/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-31521?hl=true

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  • Bei der Geschäftswertfestsetzung erhöht der nach den prognostizierten Baukosten anzunehmende Wert der künftigen Bauwerke in der Regel nicht den Wert eines Vorkaufsrechts am Erbbaurecht (Bestätigung von Senat vom 31.10.2018, 34 Wx 448/17 Kost).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 02.12.2020 – 34 Wx 447/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-36569?hl=true

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  • 2. Der Wert für die Gebühr für die Aufhebung eines Grundpfandrechts (Löschung/Mithaftentlassung) bestimmt sich nach dem Nennwert der Grundschulden; ein womöglich geringeres Sicherungsinteresse der Grundschuldgläubiger bleibt außer Betracht.


    widerspricht das nicht § 44 Abs. 1 Satz 2 GNotKG?

    Der Leitsatz bezieht sich auf von der Bank angenommene noch geringere "Sicherungswerte" der einzelnen Einheiten durch eine fiktive/buchhalterische Splittung der Gesamtgrundschuld. § 44 gilt natürlich weiterhin, entweder Nennwert oder Grundstückswert (das geringere).

    Es gilt nunmehr übrigens die neue Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 S. 3 KV GNotKG. Diese erhielt mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 eine
    Klarstellung dahingehend, dass die Regelung, wonach in bestimmten Fällen für Eintragungen im Grundbuch und sonstigen Registern auch dann
    nur eine einzige Gebühr erhoben wird, wenn mehrere Objekte betroffen sind, auch für die Eintragung von Mithaftentlassungen gilt.

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    2 Mal editiert, zuletzt von Ryker (4. Januar 2021 um 11:27)

  • Die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG ist beschränkt auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens, in dem die Übernahme erklärt wird, einschließlich der Kosten des Vollzugs dieser Urkunde und auf das Verfahren bezogener Betreuungstätigkeiten; mittelbare Vollzugskosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten entstehen, wie etwa Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift unter der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG oder unter einer Löschungsbewilligung, werden hiervon nicht erfasst.

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 10. September 2020, V ZB 141/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…243&pos=0&anz=1

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  • Wird nur ein Anteil eines Grundstücks veräußert, richtet sich der Verkehrswert des Anteils an dem Grundstück nach dem entsprechenden Bruchteil von dessen nach § 46 GNotKG ermittelten Verkehrswert; ein Abschlag hiervon ist nicht veranlasst.

    OLG München, Beschluss v. 14.01.2021, 34 Wx 449/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…1-N-500?hl=true

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  • 1. Im Falle einer Auflassungserklärung nach Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten ist der Kaufvertrag mit dem Erstkäufer nicht das zugrundeliegende Geschäft im Sinne von Nr. 21102 Nr. 1 KV/GNotKG, so dass für die Beurkundung der Auflassung eine 2,0 Gebühr gemäß Nr. 21100 KV/GNotKG anfällt.

    2. Für eine Anrechnung einer Beratungsgebühr auf die Gebühr für ein anderes Verfahren oder Geschäft gemäß Nr. 24200 Absatz 2 KV/GNotKG genügt es bereits, wenn bezüglich der jeweiligen Gegenstände eine Teilidentität gegeben ist. Weicht der Beratungsgegenstand von dem Gegenstand des anderen Verfahrens bzw. des anderen Geschäfts dergestalt ab, dass hinsichtlich der Rechtsverhältnisse nur eine Teilidentität besteht, so findet die Anrechnung insoweit statt, wie sich die Rechtsverhältnisse decken.

    3. Ob eine Beurkundung „demnächst“ im Sinne von Nr. 24200 Absatz 2 KV/GNotKG erfolgt, richtet sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles danach, ob eine Situation eingetreten ist, in der der Notar seine bisherigen Arbeitsergebnisse nicht mehr nutzen konnte und deshalb ein einem neuen Beurkundungsverfahren vergleichbarer Aufwand angefallen ist, so dass es gerechtfertigt ist, dem Notar zusätzlich zu der Gebühr der isolierten Beratung die vollen Gebühren für ein neues Beurkundungsverfahren zuzubilligen. Eine (analoge oder regelmäßige) Anwendung der Frist aus der Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 S. 2 KV/GNotKG kommt nicht in Betracht.

    4. Der Wert eines im Grundbuch eingetragenen, jedoch zweifellos erloschenen Vorkaufsrechtes ist gemäß § 51 Absatz 3 GNotKG zu bewerten.

    5. Gemäß § 113 Absatz 1 GNotKG ist für den Geschäftswert der Betreuungsgebühr der Verfahrenswert für die zugrundeliegende Beurkundung maßgeblich. Eine Beschränkung des Wertes für die Betreuungsgebühr auf den von der Betreuungstätigkeit betroffenen Beurkundungsgegenstand findet nicht statt.

    6. Ist der Betreuungstätigkeit kein Beurkundungsverfahren vorangegangen, dessen Wert gemäß § 113 Absatz 1 GNotKG zugleich für die Wertbestimmung der Betreuungsgebühr maßgeblich sein könnte, ist in entsprechender Anwendung von § 112 Satz 2 GNotKG derjenige Wert als Geschäftswert anzunehmen, der maßgeblich wäre, wenn eine der Betreuungstätigkeit zugrundeliegende Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.


    KG Berlin 9. Zivilsenat, Beschluss vom 26.01.2021, 9 W 96/19
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE205682021

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  • Der Geschäftswert für die Eintragung einer Dienstbarkeit („Brauchwasserleitung“) ist gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert zu bestimmen, den das Recht für den Berechtigten hat. Wenn das Recht auf 540 m² ausgeübt werden kann, ist gemäß § 52 Abs. 5 GNotKG von einem Jahreswert von 5% von 540 x den Wert pro Quadratmeter auszugehen. Dieser Wert ist gemäß § 52 Abs. 3 GNotKG wegen der unbeschränkten Dauer um das 20-fache zu vervielfältigen.
    (Achtung: kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 11.08.2021, 2 Wx 243/21; 2 Wx 245-250/21
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20210811.html

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  • Einer Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 SGB X steht es nicht entgegen, wenn ein Dritter zur Abwicklung einer Sozialleistung eingeschaltet wird und im Rahmen dessen Kosten für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch entstehen.

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.10.2021, 15 W 3056/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-29891?hl=true

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