GNotKG § 50 Nr. 3 Buchstabe a
Der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden entspricht auch dann gemäß § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG 20 % des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, wenn es sich um sog. gewerbliche Wohngebäude handelt, wenn also der Verpflichtete die zu errichtenden Wohngebäude z.B. verkaufen oder vermieten will.
BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17 - OLG Köln, LG Bonn
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…544&Blank=1.pdf
GNotKG im Grundbuch (mit Skript)
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Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (ggf. befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert; §§ 45, 51 GNotKG (Abweichung von OLG Bamberg, Beschl. v. 7. 1. 2015 – 1 W 44/14, ZfIR 2015, 388 (m. Anm. Wilsch, S. 389)).
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2017, 8 W 115/17, 116/17 = ZfIR 2018, 120 -
Die Anwendung von § 48 Abs. 1 GNotKG ist nicht davon abhängig, dass für den übertragenen Grundbesitz im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist.
OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 30.01.2018, 18 W 3/18
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint -
Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann die Festsetzung eines Wertes nach § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG unbillig sein. So kann ein Fall des § 51 Abs. 3 GNotKG vorliegen, wenn das Wiederkaufsrecht nur dann ausgeübt werden kann, wenn das erworbene Grundstück vom Käufer nicht innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Weise bebaut oder gestaltet wird.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2017, 20 W 358/16
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8027741 -
Dr. Peter Becker
Vom „günstigen“ Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. Anmeldung im Grundbuch- und Handelsregisterkostenrecht | RNotZ 2018, 163 -
Verkauft eine GbR Grundbesitz an eine GmbH & Co. KG dann fällt für die Eigentumseintragung auch dann eine Gebühr nach Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG an, wenn die Gesellschafter der GbR mit den Kommanditisten der KG personenidentisch sind.
OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2018 – 2 Wx 53/18 = FGPrax 2018, 93 -
Der Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist nach §§ 45 Abs. 3, 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG auf die Hälfte des Werts des Grundstücks festzusetzen, auf das sich das vorgemerkte Recht bezieht.
OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 19.07.2018, 18 W 44/18
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint
ebenso:
OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 19.07.2018, 18 W 50/18
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint -
1. Der Verkehrswert eines Grundstücks ist der Parteivereinbarung nicht zugänglich.
2. ….
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Urteil vom 12.07.2018, 3 U 98/13
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint -
Notare:
§ 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt nach seinem klaren Wortlaut die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.
OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 25.07.2018, I-15 W 427/17, I-15 W 428/17, 15 W 427/17, 15 W 428/17 (juris) -
(Verkehrswert statt Brandversicherungswert):
Innerhalb von § 46 GNotKG besteht kein Rangverhältnis in dem Sinn, dass die in § 46 Abs. 2 GNotKG genannten Bewertungsgrundlagen generell Vorrang haben oder die Möglichkeit zur Verkehrswertbestimmung anhand der dort aufgezählten Beurteilungskriterien einen Rückgriff auf Erkenntnisse zum Grundstückswert gemäß § 46 Abs. 3 GNotKG generell oder auch nur regelmäßig entbehrlich macht.
Anders als im Rahmen von § 46 Abs. 2 GNotKG besteht zwar ein Ermessen, ob bei der Schätzung auf Erkenntnisse nach § 46 Abs. 3 GNotKG zurückgegriffen wird. Es erfordert aber eine pflichtgemäße Ermessensausübung und damit sachlicher Gründe, dies im Einzelfall abzulehnen. Dass regelmäßig Gründe für eine Nichtberücksichtigung von für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werten im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG gegeben sind, lässt sich nicht begründen.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. August 2018 – 15 W 86/18 (juris) -
Zur Bewertung eines im Außenbereich liegenden, tatsächlich bebauten und zu Wohnzwecken baulich genutzten Grundstücks (sog. „faktisches Bauland“) unter Heranziehung der Bodenrichtwerte für Bauland.
OLG München, Beschluss v. 12.09.2018, 34 Wx 283/18 Kost
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-21974?hl=true -
Gebührenrechtliche Privilegierung bei Erfüllung eines Vorausvermächtnisses
BGB §§ 2048, 2150; GNotKG § 81 Abs. 8
1. Auf den Fall einer Eigentumsumtragung aufgrund eines Vorausvermächtnisses eines Miterben ist das Kostenprivileg nach Nr. 14110 Anl. 1 GNotKG anwendbar (OLG Stuttgart v. 16.7.2015 – 8 W 255/15, FGPrax 2015, 282; OLG München v. 15.12.2015 – 34 Wx 334/15 Kost ZEV 2016, 261). (n. amtl. Ls.)
2. Die kostenrechtliche Privilegierung gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung für alle Formen der Erbauseinandersetzung. Sie erfasst insbesondere nicht lediglich – wie Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 14110 KV – die Tatbestände berichtigender Grundbucheintragungen. (n. amtl. Ls.)
3. Zwar stellt der Vollzug des einem Miterben zugewendeten Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) durch dingliche Übertragung des vermachten Gegenstands keine (Teil-)Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dar, sondern die Erfüllung einer gegen die Erbengemeinschaft gerichteten und schon vor Erbauseinandersetzung zu befriedigenden Nachlassverbindlichkeit. Dies rechtfertigt es aber nicht, das Kostenprivileg dem (Mit-)Erben zu versagen, dessen Eigentumserwerb auf der Erfüllung eines Vorausvermächtnisses beruht. Eine an der erbrechtlichen Dogmatik orientierte kostenmäßige Differenzierung insbesondere zwischen einem Eigentumserwerb des Erben in Ausführung einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) einerseits und in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) andererseits ist sachlich nicht zu rechtfertigen und vom Wortlaut der kostenrechtlichen Bestimmung nicht zwingend vorgegeben. (n. amtl. Ls.)
OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.01.2018, 2 W 158/17 = BeckRS 2018, 22073 = Leitsatz in ZEV 2018, 614 -
Bei der Wertfestsetzung für ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht ist aufgrund der mit dem 2. KostRMoG eingeführten Änderungen der nach den prognostizierten Baukosten anzunehmende Wert der künftigen Bauwerke nur noch im Ausnahmefall, nämlich im Fall von Unbilligkeit, werterhöhend zu berücksichtigen.
OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 31.10.2018, 34 Wx 448/17 Kost
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-27158?hl=true -
Die größte deutsche Bank langweilt sich und beantragt die Zuweisung der ihr durch Rechtsnachfolge zugefallenen Grundpfandrechte auf eine der beiden neuen Zweigniederlassungen. Muss ich das auch noch gratis erledigen oder fällt euch was ein.
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1. Bodenrichtwerte, die das zentrale Informationssystem der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Immobilienmarkt in Nordrhein-Westfalen ermittelt, stellen einen zulässigen, zuverlässigen, aktuellen und für jedermann schnell verfügbaren Anhaltspunkt zur Bestimmung des Verkehrswertes von Grundbesitz dar.
2. Von dem festgestellten Bodenrichtwert ist ein Sicherheitsabschlag in Höhe von etwa 25 % vorzunehmen.
3. Die für Steuerzwecke angemeldeten oder festgesetzten Werte geben im Regelfall keine Erkenntnisse über die wahren Verhältnisse, weshalb die Ermittlung des Verkehrswertes anhand der Kriterien des § 46 Abs. 2 GNotKG Vorrang vor § 46 Abs. 3 GNotKG hat.
LG Düsseldorf (25. Zivilkammer), Beschluss vom 07.11.2018, 25 OH 5/17
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duess…s_20181107.html
Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks als Bemessungsgrundlage des Geschäftswerts anhand von Kenntnissen des ortskundigen Notars
Der Notar kann zur Bewertung des Verkehrswerts eines Grundstücks im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts auch auf seine eigenen Erkenntnisse hinsichtlich der Nachbargrundstücke bei entsprechender ausführlicher und konkreter Darlegung zurückgreifen.
OLG München, Beschl. v. 21.08.2018, 32 Wx 255/18 Kost = ZfIR 2018, 795
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-27053?hl=true -
In Streitigkeiten über Stundung oder Erlass von Gerichtskosten nach § 30a EGGVG ist unabhängig vom Rechtszug der Hauptsache, in der die Kosten angefallen sind, nach § 30a Abs. 2 Satz 3 EGGVG i.V. mit § 81 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GNotKG die Beschwerde zum Landgericht eröffnet. Das Oberlandesgericht kann auch dann, wenn die Kosten in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG bezeichneten Art entstanden sind, nur im Wege der weiteren Beschwerde entsprechend § 81 Abs. 4 GNotKG unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angerufen werden. (Rn. 3)
OLG Karlsruhe (6. Zivilsenat), Beschluss vom 05.11.2018 - 6 VA 12/18
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…65&pos=0&anz=81 -
Die größte deutsche Bank langweilt sich und beantragt die Zuweisung der ihr durch Rechtsnachfolge zugefallenen Grundpfandrechte auf eine der beiden neuen Zweigniederlassungen. Muss ich das auch noch gratis erledigen oder fällt euch was ein.
Hier dürfte KV 18000 gelten.
http://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/GNotKG.pdf -
1) Der Geschäftswert für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses (§ 1116 Abs. 3 BGB) ist nach der allgemeinen Geschäftswertvorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen, da das GNotKG keine spezielle Regelung für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses enthält (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg FGPrax 2017, 234).
2) Bei der durch § 36 Abs. 1 GNotKG vorgeschriebenen Ermessensausübung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des Briefausschlusses den Kernbereich der aus dem Grundpfandrecht sich ergebenden Befugnisse unberührt lässt und lediglich die Verkehrsfähigkeit des Grundpfandrechts erhöht. Hiernach ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, den Geschäftswert lediglich mit einem Bruchteil (hier: 30 %) des sich aus § 53 GNotKG ergebenden Bezugswertes zu bemessen.
OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 2018, 15 W 231/18
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20181123.html -
Stark bleiben, Freunde :D:
Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten gebührenfrei (?):
Die Vereinbarung eines neuen Sondernutzungsrechts betrifft nur das Gemeinschaftseigentum aller Einheiten einer Wohnungseigentumsanlage, nicht deren Sondereigentum.
Eine Gebühr von 50,00 € gem. Nr. 14160 für jedes Sondereigentum einer Gemeinschaft fällt daher bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts nicht an.
(redaktionelle Leitsätze der Redaktion der Zeitschrift „notar“)
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2018, 13 W 76/17 = notar 1/2019, 22
kann heruntergeladen werden unter https://www.dnotv.de/archiv/jahr/2019/?type=magazine -
Der Geschäftswert für die Eintragung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit im Grundbuch ist auch dann nach der für ein Recht von unbestimmter Dauer maßgeblichen Bewertungsvorschrift zu berechnen, wenn die Dienstbarkeit zwar auflösend bedingt auf den Bestand des Mietvertrags bestellt ist, die Dauer des Mietvertrags sich aber nach den hierzu getroffenen Vereinbarungen über die Festlaufzeit hinaus auf unbestimmte Dauer verlängert unabhängig davon, ob der Mieter die ihm eingeräumte Verlängerungsoption ausübt, sofern er dieser Verlängerungswirkung nicht form- und fristgerecht widerspricht (Fortführung von OLG München, Beschluss vom 25.2.2016, 34 Wx 385/15 Kost).
OLG München, Beschluss v. 14.02.2019, 34 Wx 431/18 Kost
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-1521?hl=true -
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