Nur die "Mindestgebühr" für den Gläubigervertreter bei Forderungspfändung ins Leere

  • Der Historiker ist immer besser dran als der Hellseher!:wechlach::teufel::wechlach:

    Er weiß nämlich, warum die Pfändung ins Leere gegangen ist (oder auch nicht).

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (13. Juli 2013 um 19:45)

  • Bei Antragstellung kann der Gl gar nicht wissen, ob die Pfändung ins Leere (ich unterscheide da streng, ob der Anspruch nicht besteht oder derzeit keinen Erlös bringt). Wenn ein Gl bei den drei größten Banken pfändet, ist das schon hart an der Schmerzgrenze, aber 788 geht gerade noch. Ich reduziere den Wert auch nur, wenn der Anspruch bei der Pfändung nicht (mehr) besteht. Gerade bei der Kontopfändung kann sich in der Zukunft schon mal was ergeben.

  • "d) Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat ferner die nach § 788 ZPO zugunsten des Gläubigers festzusetzenden Kosten der Zwangsvollstreckung zutreffend auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 152.317,05 € ermittelt, der die zu vollstreckende Forderung einschließlich der Zustellungskosten umfasst. Entgegen der Auffassung des Schuldners ist der Gegenstandswert nicht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG mit dem Betrag des Guthabens in Höhe von 6.050 € anzusetzen, das auf seinem von der Pfändung erfassten Girokonto vorhanden war.

    Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend. Mit dem vom Gläubiger beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollen neben dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des auf seinem Girokonto bei der Drittschuldnerin bestehenden Guthabens auch der Anspruch auf Gutschrift der auf dem Konto eingehenden Beträge sowie die gegenwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt, gepfändet werden. Die Zwangsvollstreckung beschränkt sich damit nicht auf das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung vorhandene Guthaben. Für den Gegenstandswert ist daher der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der aufgewendeten Zustellkosten maßgeblich."

    BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – VII ZB 22/16, Rz. 19f

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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