Hallo Kollegen,
gerade habe ich auf openjur in der Kategorie "Top Entscheidungen" folgendes gefunden:
LG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2013, Az. 2 T 196/13, vorgehendes Gericht: AG Stuttgart-Bad Cannstatt
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.10.2012, Aktenzeichen 1 M 866/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 299,05 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Frage des Gegenstandswertes gem. § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG bei erfolgloser Forderungspfändung zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin beantragte unter dem 16.05.2012 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner.
Neben der Hauptforderung aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Coburg, AZ ... Höhe von 14.651,82 € nebst Kosten und Zinsen berechnete die Gläubigerin in ihrer Forderungsaufstellung u.a.
02.11.2009 Auskunftskosten 10,12 €
21.05.2010 Auskunftskosten 24,99 €
13.03.2012 Auskunftskosten 23,80 €
sowie
18.06.2010 Pfändungsbeschluss JVA 254,42 €.
Bei letzterer Position handelt es sich um anwaltliche Gebühren für einen bereits zuvor erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Aus diesem waren unstreitig keine Pfändungen erfolgt, da die Hauptforderung sich nicht reduziert hat, wie aus der Forderungsaufstellung zu ersehen ist.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat dem beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Auskunftskosten in Höhe von insgesamt 58,91 € sowie die anwaltlichen Gebühren für die vormalige Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von 240,14 € mit Beschluss vom 24.10.2012 abgesetzt. Insoweit wurde lediglich ein Betrag in Höhe von 14,28 € belassen.
Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 20.11.2012 Erinnerung eingelegt, die vom Amtsgericht als sofortige Beschwerde gewertet wurde.
Das Amtsgericht hat dieser sofortigen Beschwerde nach Anhörung des Schuldners nicht abgeholfen und die Akte mit Beschluss vom 29.05.2013 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. §§ 793, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig jedoch nicht begründet.
1.
Nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Gläubigerin nicht förmlich zugestellt wurde, begann die Notfrist für die sofortige Beschwerde gem. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst 5 Monate nach Zugang der Entscheidung bei der Gläubigerin.
Die am 20.11.2012 eingelegte, vom Amtsgericht zu Recht als sofortige Beschwerde gewertete "Erinnerung" war damit rechtzeitig.
2.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht sowohl die von der Gläubigerin geltend gemachten anwaltlichen Gebühren für die Erwirkung eines vorangegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als auch die Auskunftskosten abgesetzt.
a)
Der Gläubiger kann gleichzeitig mlt der titulierten Forderung auch die notwendigen Zwangsvollstreckungskosten beitreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Vollstreckungstitel für die Beitreibung auch der Zwangsvollstreckungskosten ist der Hauptsachetitel; ein selbständiger Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich (vgl. Zöller/Stöber § 788 ZPO Rn. 14). Die gleichzeitige Beitreibung erfolgt dabei nicht nur wegen der Kosten der gerade beantragten einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch wegen früherer Vollstreckungen und auch wegen der Vorbereitungskosten (vgl. Zöller/Stöber § 867 ZPO Rn. 9). Voraussetzung ist dabei immer, dass die Kosten aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstanden sind und dass sie notwendig waren (vgl. Zöller/Stöber § 788 ZPO Rn. 3 und 9). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden.
b)
Es kann vorliegend dahin stehen, ob die Gläubigerin die geltend gemachten Auskunftskosten für notwendig erachten durfte. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass diese Kosten nicht ausreichend nachgewiesen wurden, so dass es auf deren Notwendigkeit gar nicht mehr ankommt.
Die Gläubigerin hat die Kosten auch im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend nachgewiesen. Insoweit wurde lediglich mitgeteilt, dass die Originalrechnungen vorgelegt werden könnten. Sie wurden jedoch nicht vorgelegt, obwohl bereits das Amtsgericht dies aufgegeben hatte bzw. die Absetzung im Beschluss u.a. damit begründet hat, dass die Originale nicht vorgelegt wurden.
Abgesehen davon ist auch in der Beschwerdeinstanz nicht nachgewiesen worden, dass der Gläubigerin diese Kosten gerade bei der Vollstreckung aus diesem Titel bzw. zur Vorbereitung gerade dieser Zwangsvollstreckung entstanden sind. Hierüber treffen die vorgelegten Rechnungen keine Aussage.
Nicht nachgewiesen ist ferner, dass diese Kosten letztlich bei der Gläubigerin angefallen sind. Die Gläubigerin wird hier von einem Rechtsbeistand vertreten. Die Rechnungen lauten jedoch weder auf diesen Rechtsbeistand noch auf die Gläubigerin. Vielmehr auf eine Fa. Inkasso. Inwieweit die Kosten von dort an die Gläubigerin weiterberechnet wurden ist nicht ersichtlich. Insoweit genügt auch die Angabe des Vertreters der Gläubigerin, diese Firma sei unterstützend in seinem Auftrag tätig geworden, ersichtlich nicht für einen Nachweis aus.
c)
Völlig zu Recht und ebenfalls mlt zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ferner die geltend gemachten Anwaltskosten für die frühere Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf die Gebühr aus dem Mindeststreitwert von bis 300,00 €, mithin auf 14,28 € reduziert.
Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, höchstens jedoch nach dem Wert des zu pfändenden
Gegenstands, hier also der pfändbaren Forderung des Schuldners gegen die Justizvollzugsanstalt.
Solche pfändbaren Forderungen bestanden unstreitig nicht, da der damalige Pfändungsund Überweisungsbeschluss ausweisliche der Forderungsaufstellung der Gläubigerin zu keiner Befriedigung führte.
Welche Auswirkungen die fehlende Werthaltigkeit der zu pfändenden Forderung auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach einer Ansicht können die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich - auch nachträglich - herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300 € (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 10 € nach § 13 Abs. 2 RVG zustehe (so OLG Köln Rpfleger 2001, 149 [152]; LG Hamburg ZMR 2009,697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rdnr. 8). Die Gegenmeinung stellt bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung ab (so LG Düsseldorf, B. v. 12.07.2005 -19 T 154/05 -, zitiert nach juris; LG Hamburg AnwBI 2006, 499; Hartmann. Kostengesetze, 40. Aufl., § 25 RVG Rdnr. 5). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen ggf. durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (so Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 9-15).
Das Beschwerdegericht folgt, wie auch das Amtsgericht, der ersten Meinung. Diese entspricht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG.
Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Br. 1 RVG begrenzt den Gegenstandswert im 2. Halbsatz bei der Pfändung eines bestimmten Gegenstandes auf diesen Wert.
Bei einer Forderung handelt es sich um einen Gegenstand in diesem Sinne (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe § 25 RVG Rn. 8; Hartmann. Kostengesetze, 40. Aufl., § 25 RVG Rdnr. 5 m.w.N.). Dieser Gegenstand ist vorliegend auch bestimmt, da ganz bestimmte Forderungen des Schuldners gegen die Justizvollzugsanstalt gepfändet werden sollten.
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG ist danach der Wert der zu pfändenden Forderung hier maßgeblich, da er geringer ist, als der Wert der zu vollstreckenden Forderung.
Es widerspricht -entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, NJW-RR 2011,501- nicht der Systematik des RVG, die Höhe des Anwaltshonorars vom Wert der zu pfändenden Forderung abhängig zu machen. Insbesondere wird damit nicht etwa die Vergütung vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht. Der Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ist hier die Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und nicht die Rückführung der titulierten Forderung. Auch der Einwand, für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit sei in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebühren in diesem Zeitpunkt entstehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 8 Rdnr. 1), auch wenn der Gebührenanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich erst mlt Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird, greift vorliegend nicht. Der Wert der zu pfändenden Forderung steht auch zu Beginn derTätigkeit bereits fest, er ist dem tätig werdenden Anwalt u.U. nur nicht bekannt.
Vielmehr widerspräche es der Systematik des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG bei der Forderungspfändung auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung, bei der Sachpfändung aber auf den Wert des zu pfändenden Gegenstandes abzustellen. Auch in diesen Fällen weiß der Rechtsanwalt oft nicht, wie hoch der Wert der Sache ist, die gepfändet wird. Dennoch steht auch dieser Wert bereits zu Beginn der Tätigkeit objektiv fest.
Anders mag dies in Fällen wie in dem vom OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.09.2010, NJW-RR 2011, 501) entschiedenen Fall sein, wenn sich der Wert der zu pfändenden Forderung nach Beginn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ändert. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
Die zweite Auffassung, die den Wert des Vollstreckungsobjekts unberücksichtigt lässt, steht in Widerspruch zum Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz RVG, denn auch (und gerade) wenn der Wert des gepfändeten Gegenstands 0 € beträgt, ist er geringer als derjenige der zu vollstreckenden Forderung.
Diese Auffassung ist ferner abzulehnen, da sie im Extremfall zu einer übermäßigen Belastung des Schuldners mit Vollstreckungskosten führen kann. Pfändet der Gläubiger nach und nach immer wieder nur Kleinbeträge und kann er hierfür jedes Mal die vollen Gebühren aus der zu vollstreckenden Forderung abrechnen, sind diese im Zweifel jedes Mal höher als der gepfändete Betrag was im Ergebnis dazu führt, dass eine Rückführung nicht stattfinden kann. Gerade dies sollte mit der Formulierung in § 25 Abs. 1 Satz 1 RVG ersichtlich vermieden werden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Die Frage des Gegenstandswertes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in nicht oder nur gering werthaltige Forderungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RVG wurde in Rechtsprechung und Literatur bisher unterschiedlich entschieden. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts liegt -soweit ersichtlich- zu dieser Frage bisher noch nicht vor. Die Zulassung ist jedenfalls für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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