Nur die "Mindestgebühr" für den Gläubigervertreter bei Forderungspfändung ins Leere

  • Hallo Kollegen,

    gerade habe ich auf openjur in der Kategorie "Top Entscheidungen" folgendes gefunden:


    LG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2013, Az. 2 T 196/13, vorgehendes Gericht: AG Stuttgart-Bad Cannstatt

    1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.10.2012, Aktenzeichen 1 M 866/12, wird zurückgewiesen.
    2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    3. Der Beschwerdewert wird auf 299,05 € festgesetzt.
    4. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Frage des Gegenstandswertes gem. § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG bei erfolgloser Forderungspfändung zugelassen.

    Gründe
    I.
    Die Gläubigerin beantragte unter dem 16.05.2012 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner.
    Neben der Hauptforderung aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Coburg, AZ ... Höhe von 14.651,82 € nebst Kosten und Zinsen berechnete die Gläubigerin in ihrer Forderungsaufstellung u.a.
    02.11.2009 Auskunftskosten 10,12 €
    21.05.2010 Auskunftskosten 24,99 €
    13.03.2012 Auskunftskosten 23,80 €
    sowie
    18.06.2010 Pfändungsbeschluss JVA 254,42 €.
    Bei letzterer Position handelt es sich um anwaltliche Gebühren für einen bereits zuvor erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
    Aus diesem waren unstreitig keine Pfändungen erfolgt, da die Hauptforderung sich nicht reduziert hat, wie aus der Forderungsaufstellung zu ersehen ist.
    Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat dem beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Auskunftskosten in Höhe von insgesamt 58,91 € sowie die anwaltlichen Gebühren für die vormalige Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von 240,14 € mit Beschluss vom 24.10.2012 abgesetzt. Insoweit wurde lediglich ein Betrag in Höhe von 14,28 € belassen.
    Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 20.11.2012 Erinnerung eingelegt, die vom Amtsgericht als sofortige Beschwerde gewertet wurde.
    Das Amtsgericht hat dieser sofortigen Beschwerde nach Anhörung des Schuldners nicht abgeholfen und die Akte mit Beschluss vom 29.05.2013 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
    II.
    Die gem. §§ 793, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig jedoch nicht begründet.
    1.
    Nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Gläubigerin nicht förmlich zugestellt wurde, begann die Notfrist für die sofortige Beschwerde gem. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst 5 Monate nach Zugang der Entscheidung bei der Gläubigerin.
    Die am 20.11.2012 eingelegte, vom Amtsgericht zu Recht als sofortige Beschwerde gewertete "Erinnerung" war damit rechtzeitig.
    2.
    Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht sowohl die von der Gläubigerin geltend gemachten anwaltlichen Gebühren für die Erwirkung eines vorangegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als auch die Auskunftskosten abgesetzt.
    a)
    Der Gläubiger kann gleichzeitig mlt der titulierten Forderung auch die notwendigen Zwangsvollstreckungskosten beitreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Vollstreckungstitel für die Beitreibung auch der Zwangsvollstreckungskosten ist der Hauptsachetitel; ein selbständiger Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich (vgl. Zöller/Stöber § 788 ZPO Rn. 14). Die gleichzeitige Beitreibung erfolgt dabei nicht nur wegen der Kosten der gerade beantragten einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch wegen früherer Vollstreckungen und auch wegen der Vorbereitungskosten (vgl. Zöller/Stöber § 867 ZPO Rn. 9). Voraussetzung ist dabei immer, dass die Kosten aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstanden sind und dass sie notwendig waren (vgl. Zöller/Stöber § 788 ZPO Rn. 3 und 9). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden.
    b)
    Es kann vorliegend dahin stehen, ob die Gläubigerin die geltend gemachten Auskunftskosten für notwendig erachten durfte. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass diese Kosten nicht ausreichend nachgewiesen wurden, so dass es auf deren Notwendigkeit gar nicht mehr ankommt.
    Die Gläubigerin hat die Kosten auch im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend nachgewiesen. Insoweit wurde lediglich mitgeteilt, dass die Originalrechnungen vorgelegt werden könnten. Sie wurden jedoch nicht vorgelegt, obwohl bereits das Amtsgericht dies aufgegeben hatte bzw. die Absetzung im Beschluss u.a. damit begründet hat, dass die Originale nicht vorgelegt wurden.
    Abgesehen davon ist auch in der Beschwerdeinstanz nicht nachgewiesen worden, dass der Gläubigerin diese Kosten gerade bei der Vollstreckung aus diesem Titel bzw. zur Vorbereitung gerade dieser Zwangsvollstreckung entstanden sind. Hierüber treffen die vorgelegten Rechnungen keine Aussage.
    Nicht nachgewiesen ist ferner, dass diese Kosten letztlich bei der Gläubigerin angefallen sind. Die Gläubigerin wird hier von einem Rechtsbeistand vertreten. Die Rechnungen lauten jedoch weder auf diesen Rechtsbeistand noch auf die Gläubigerin. Vielmehr auf eine Fa. Inkasso. Inwieweit die Kosten von dort an die Gläubigerin weiterberechnet wurden ist nicht ersichtlich. Insoweit genügt auch die Angabe des Vertreters der Gläubigerin, diese Firma sei unterstützend in seinem Auftrag tätig geworden, ersichtlich nicht für einen Nachweis aus.
    c)
    Völlig zu Recht und ebenfalls mlt zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ferner die geltend gemachten Anwaltskosten für die frühere Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf die Gebühr aus dem Mindeststreitwert von bis 300,00 €, mithin auf 14,28 € reduziert.
    Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, höchstens jedoch nach dem Wert des zu pfändenden
    Gegenstands, hier also der pfändbaren Forderung des Schuldners gegen die Justizvollzugsanstalt.
    Solche pfändbaren Forderungen bestanden unstreitig nicht, da der damalige Pfändungsund Überweisungsbeschluss ausweisliche der Forderungsaufstellung der Gläubigerin zu keiner Befriedigung führte.
    Welche Auswirkungen die fehlende Werthaltigkeit der zu pfändenden Forderung auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach einer Ansicht können die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich - auch nachträglich - herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300 € (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 10 € nach § 13 Abs. 2 RVG zustehe (so OLG Köln Rpfleger 2001, 149 [152]; LG Hamburg ZMR 2009,697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rdnr. 8). Die Gegenmeinung stellt bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung ab (so LG Düsseldorf, B. v. 12.07.2005 -19 T 154/05 -, zitiert nach juris; LG Hamburg AnwBI 2006, 499; Hartmann. Kostengesetze, 40. Aufl., § 25 RVG Rdnr. 5). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen ggf. durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (so Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 9-15).
    Das Beschwerdegericht folgt, wie auch das Amtsgericht, der ersten Meinung. Diese entspricht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG.
    Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Br. 1 RVG begrenzt den Gegenstandswert im 2. Halbsatz bei der Pfändung eines bestimmten Gegenstandes auf diesen Wert.
    Bei einer Forderung handelt es sich um einen Gegenstand in diesem Sinne (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe § 25 RVG Rn. 8; Hartmann. Kostengesetze, 40. Aufl., § 25 RVG Rdnr. 5 m.w.N.). Dieser Gegenstand ist vorliegend auch bestimmt, da ganz bestimmte Forderungen des Schuldners gegen die Justizvollzugsanstalt gepfändet werden sollten.
    Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG ist danach der Wert der zu pfändenden Forderung hier maßgeblich, da er geringer ist, als der Wert der zu vollstreckenden Forderung.
    Es widerspricht -entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, NJW-RR 2011,501- nicht der Systematik des RVG, die Höhe des Anwaltshonorars vom Wert der zu pfändenden Forderung abhängig zu machen. Insbesondere wird damit nicht etwa die Vergütung vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht. Der Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ist hier die Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und nicht die Rückführung der titulierten Forderung. Auch der Einwand, für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit sei in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebühren in diesem Zeitpunkt entstehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 8 Rdnr. 1), auch wenn der Gebührenanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich erst mlt Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird, greift vorliegend nicht. Der Wert der zu pfändenden Forderung steht auch zu Beginn derTätigkeit bereits fest, er ist dem tätig werdenden Anwalt u.U. nur nicht bekannt.
    Vielmehr widerspräche es der Systematik des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG bei der Forderungspfändung auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung, bei der Sachpfändung aber auf den Wert des zu pfändenden Gegenstandes abzustellen. Auch in diesen Fällen weiß der Rechtsanwalt oft nicht, wie hoch der Wert der Sache ist, die gepfändet wird. Dennoch steht auch dieser Wert bereits zu Beginn der Tätigkeit objektiv fest.
    Anders mag dies in Fällen wie in dem vom OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.09.2010, NJW-RR 2011, 501) entschiedenen Fall sein, wenn sich der Wert der zu pfändenden Forderung nach Beginn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ändert. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
    Die zweite Auffassung, die den Wert des Vollstreckungsobjekts unberücksichtigt lässt, steht in Widerspruch zum Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz RVG, denn auch (und gerade) wenn der Wert des gepfändeten Gegenstands 0 € beträgt, ist er geringer als derjenige der zu vollstreckenden Forderung.
    Diese Auffassung ist ferner abzulehnen, da sie im Extremfall zu einer übermäßigen Belastung des Schuldners mit Vollstreckungskosten führen kann. Pfändet der Gläubiger nach und nach immer wieder nur Kleinbeträge und kann er hierfür jedes Mal die vollen Gebühren aus der zu vollstreckenden Forderung abrechnen, sind diese im Zweifel jedes Mal höher als der gepfändete Betrag was im Ergebnis dazu führt, dass eine Rückführung nicht stattfinden kann. Gerade dies sollte mit der Formulierung in § 25 Abs. 1 Satz 1 RVG ersichtlich vermieden werden.
    3.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
    Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO zuzulassen.
    Die Frage des Gegenstandswertes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in nicht oder nur gering werthaltige Forderungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RVG wurde in Rechtsprechung und Literatur bisher unterschiedlich entschieden. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts liegt -soweit ersichtlich- zu dieser Frage bisher noch nicht vor. Die Zulassung ist jedenfalls für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.


    Auch abrufbar unter: http://openjur.de/u/636745.html

  • Überaus praxisferne und für die meisten Fälle unzutreffende Entscheidung imo. Da regelmäßig auch die künftigen Ansprüche gepfändet werden und ggf. heute nichts pfändbar ist - aber in 2 Jahren? - oder erst ein vorrangiger Gl. etwaiges abgreift - aber in 2 Jahren die in Rede stehende Pfändung dann greift? -, habe ich den Wert ggf. nachträglich mittels einer gefühlten Prognoseentscheidung zu würfeln? Oder: aufgrund der letzten e.V. wird eine Kontopfändung ausgebracht, die geht ins Leere, weil danach diese Bankverbindung gekündigt wurde - und jetzt nachträglich auf die Mindestgebühr reduzieren? Kann nicht ernsthaft sein! Beispiel für § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist doch: Pfändung der Mietkaution über bekannte lediglich vorhandene 1.000,00 € wg. 5.000,00 € Schuldbetrag > Wert: 1.000 €. Anders sieht das aber dabei schon wieder aus, wenn noch künftige Nebenkosten-Erstattungen gepfändet werden, bin ich oder der Gläubiger Hellseher, hallo? - Aber evtl. habe ich den SV komplett missverstanden. :gruebel:

  • Das ist seit vielen Jahren die herrschende Meinung beim LG Hamburg. Und man kann schon feststellen ob die Pfändung ins Leere gegangen ist: Wenn eine Förderung des Sch nicht (mehr) besteht. Ursache war ein PKH-Antrag, man wollte wohl vermeiden, das Pfändungen ins Blaue hinein gemacht werden (ein anderer Gl pfändete immer bei den Dreigrößten Banken) und natürlich auch Geld sparen, was nie einer zugeben würde

  • Aber evtl. habe ich den SV komplett missverstanden. :gruebel:


    Ich würde diese vorsichtige Annahme nicht bejahen, aber auch nicht verneinen wollen. Die Rechtsprechung zur dieser Gegenstandswert-Problematik muß man sehr differenziert betrachten. Im vorliegenden Fall hat das LG Stuttgart leider ein wenig unglücklich formuliert, indem es unter lit. c) ausführt, es sei "unstreitig", daß "pfändbare Forderungen nicht bestanden" und begründet das aber mit der Forderungsaufstellung des Gläubigers, die ausweise, daß der PfÜB "zu keiner Befriedigung geführt" habe.

    Darauf zielen sicher auch Deine Ausführungen ab, da ich es auch für verfehlt halten würde, allein anhand der nicht erfolgten Befriedigung die Schlußfolgerung ziehen zu sollen, die angebliche Forderung des Schuldners habe nicht bestanden. Wie Du ja zurecht schreibst, kann die (vorläufige) Nichtbefriedigung verschiedene Gründe haben. Gemeint kann daher nur sein, daß sie endgültig zu keiner Befriedigung geführt hat. Ich vermute daher, daß dieses das LG Stuttgart meinte (evtl., weil der Gläubiger diese Behauptung des Schuldners nicht selbst wiederum bestritt) und es daher als "unstreitig" ansah, daß die Pfändung bei der JVA zu einer endgültigen Befriedigung nicht mehr führen würde (weil z. B. die angebliche Forderung von Anfang gar nicht bestand).

    Wenn also die Endgültigkeit der geringeren oder gar fehlenden (gepfändete angebliche Forderung des Schuldners besteht gar nicht) Werthaltigkeit feststeht, halte ich es auch für gerechtfertigt, lediglich in Höhe des Wertes der Forderung bzw. die Mindestgebühr in Ansatz zu bringen. Soweit über die Endgültigkeit aber noch keine Aussage getroffen werden kann, halte ich eine Reduzierung des Gegenstandswertes für nicht angebracht. Wie Du schon schriebst, gibt es allerlei von Fällen, in denen nicht sofort feststeht, in welcher Höhe die Forderung des Schuldners besteht (Auseinandersetzungsguthaben bei Erbengemeinschaft, Geschäftsanteilspfändungen insb. bei einer Personengesellschaft -> § 135 HGB, Nebenkosten-Guthaben, Beitragsrückerstattungen etc. pp.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Überaus praxisferne und für die meisten Fälle unzutreffende Entscheidung imo. Da regelmäßig auch die künftigen Ansprüche gepfändet werden und ggf. heute nichts pfändbar ist - aber in 2 Jahren? - oder erst ein vorrangiger Gl. etwaiges abgreift - aber in 2 Jahren die in Rede stehende Pfändung dann greift? -, habe ich den Wert ggf. nachträglich mittels einer gefühlten Prognoseentscheidung zu würfeln? Oder: aufgrund der letzten e.V. wird eine Kontopfändung ausgebracht, die geht ins Leere, weil danach diese Bankverbindung gekündigt wurde - und jetzt nachträglich auf die Mindestgebühr reduzieren? Kann nicht ernsthaft sein! Beispiel für § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist doch: Pfändung der Mietkaution über bekannte lediglich vorhandene 1.000,00 € wg. 5.000,00 € Schuldbetrag > Wert: 1.000 €. Anders sieht das aber dabei schon wieder aus, wenn noch künftige Nebenkosten-Erstattungen gepfändet werden, bin ich oder der Gläubiger Hellseher, hallo? - Aber evtl. habe ich den SV komplett missverstanden. :gruebel:

    Genau, das ist völlig richtig. Wenn z.B. bei der Lohnpfändung eine (geringfügige) Vorpfändung vorliegt, mag das zwar momentan aussehen, als wäre die Pfändung ins Leere gegangen. Es müsste also der Rechtspfleger nach LG Stuttgart bei einem Antrag die Gebühr für die Pfändung zunächst auf die Mindestgebühr reduzieren, während sie dann später, wenn die Pfändung zum Zuge kommt, wieder zu erhöhen wäre, wenn die Zahlungen einsetzen. Wie soll das in der Praxis geschehen? Was ist bei einem weiteren PFÜB, bei dem diese Gebühr in der Forderungsaufstellung teileise abgesetzt bzw. reduziert wurde. Diese kann doch nicht mehr nachträglich (z.B. nach 1 Jahr) wieder berichtigt werden. Eine etwas seltsame Rechtsansicht. Gedacht ist diese Beschränkung auf den Fall, dass ein Gegenstand gepfändet werden soll, dessen Wert niedriger ist, als die Forderung, wie z.B. bei dem genannten Fall mit der Mietkaution. Dort steht von vornherein fest, was höchstens aus der Pfändung zu erwarten ist.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (12. Juli 2013 um 07:27) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Toll sind solche Entscheidungen immer in Bezug auf die Praxistauglichkeit. Wie soll man in der zur Verfügung stehenden Zeit in der Praxis noch jede 2. Forderungsaufstellung vollständig überarbeiten oder/ und sich ggf. mit dem Gläubiger im Rahmen von Zwischenverfügungen auseinandersetzen über den Wert jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme. Der Anteil meiner Zwischenverfügungen beträgt jetzt schon über 80% auf Grund der bekannten Probleme. Man bedenke nur mal: Es wird eine umfangreiche Forderungsaufstellung vorgelegt, in der ggf. sogar noch freiwillige Zahlungen des Schuldners vorliegen - und dann soll das der Rechtspfleger komplett alles überarbeiten, weil er die meisten Gebühren für die Zwangsvollstreckung wohl zu kürzen hat.
    Wenn ich dann zu unserem Dienstvorstand geht und ihm das darlege mit der Folge, dass ich für die Vollstreckungssachen mehr Zeit benötige, wird er sagen, ich muss mit der Zeit auskommen, die in Pebb§y ausgewiesen ist. Personal gibt es nicht mehr.
    Ich weiß zwar, dass ich jetzt wieder von dem einen oder anderen Kritik einfahren werde, aber anders als aus der Praxis heraus, die von mir auch die Erfüllung meiner Arbeitsaufgaben erfordert, kann ich es nicht betrachten. Und aus diesem Blickwinkel heraus bin ich mir sicher, dass weit über 90% aller Rechtspfleger die hier gepostete Entscheidung ignorieren werden, ja müssen. Schließlich gehen bei der überwiegenden Mehrheit sogar noch die Mängel durch, über die wir hier schon seit Wochen/ Monaten diskutieren.
    Und im Übrigen: Wenn man auf den Wert des gepfändeten Gegenstands abstellt, dürften wohl auch alle Aufträge an den Gerichtsvollzieher davon betroffen sein. Zunächst müssten die GV ebenfalls sämtliche Forderungsaufstellungen herunterrechnen und die Anwaltsgebührer ihrer eigenen Aufträge auch noch kürzen. Der Gedanke daran ist völlig unvorstellbar, so etwas wird es nicht geben.

  • ärgerlich finde ich daran nur, dass man zweigliederig fahren muss. Erst einmal den Streitwert nach der Forderungshöhe und später ggf. noch reduzieren. Das ist einem Gläubiger nur schwer zu erklären :(

  • Bei mindestens einem PfüB-Rechtspfleger habe ich den persönlichen Eindruck, dass der zu viel Zeit hat oder dass ihm beim massenhaften Prüfen der Anträge langweilig ist, weshalb er dann irgendwelche Besonderheiten sucht, bezüglich derer er einen in Zwischenverfügungen auffordert, man möge sie ihm erläutern. Auf diese Weise wertet er vermutlich für sich das Referat "Forderungspfändung" auf. Gut fürs Ego solcher Zeitgenossen, wenn die von ihren Landgerichten dann auch noch gehalten werden,

  • Die Entscheidung ist wirklich etwas praxisfern, strenggenommen müsste dann der GV schon, wenn er bei einem Pfändungsversuch die Aussichtslosigkeit feststellt, schon die Gebühr für den auftrag reduzieren

  • Diese Diskussion gab es schon zu Zeiten der BRAGO wegen der Entscheidung des LG Hamburg 317 T 43/91. Die Ansicht des LG Hamburg hat sich aber bei anderen Gerichten nicht durchgesetzt. Auch die Kommentare zur BRAGO, so auch jetzt zum RVG, gehen von einer anderen Rechtsansicht aus.

    Edit:
    Ein Anhang aus urheberrechtl. Gründen (vorsorglich) entfernt.
    Ulf,
    Admin

    Hier noch eine weitere LG-Entscheidung:

    [TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    2 T 330/05 Landgericht Koblenz

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    3 Mal editiert, zuletzt von ZVR (12. Juli 2013 um 23:59) aus folgendem Grund: weitere Entscheidung eingefügt.

  • ärgerlich finde ich daran nur, dass man zweigliederig fahren muss. Erst einmal den Streitwert nach der Forderungshöhe und später ggf. noch reduzieren. Das ist einem Gläubiger nur schwer zu erklären :(

    --- man muss ja nicht und würde ich auch nicht tun, selbst wenn die Entscheidung vom BGH käme; ist schlicht nicht händelbar. Im übrigen stellt man zur Beurteilung der Frage der Notwendigkeit doch auch auf den Zeitpunkt der Vornahme der ZV-Maßnahme ab, warum dies bei dem dann anzusetzenden Gegenstandswert anders und nachträglich variabel sein soll, ist doch Quaaak.

  • Hallo,

    ob man die Auffassung aus Arbeitsbelastungsgründen nun mag oder nicht: sie entspricht so langsam wirklich der h.M. der landgerichtlichen/ obergerichtlichen Rechtsprechung und weiterhin auch dem Gesetzeswortlaut von § 25 RVG.

    Außer der genannten Entscheidung des LG Stuttgart haben ähnlich entschieden:
    OLG Köln Rpfleger 2001, 149
    LG Kiel SchlHA 1990, 12
    LG Hamburg ZMR 2009, 697-698
    LG Hamburg VE 2007, 214
    OLG Dresden, B.v. 22.09.2008, Az.: 3 W 890/09 (nicht veröffentlicht)

    Vom BGH wurde die Frage bekanntlich offen gelassen: BGH NJW-RR 2011, 933.

    Zitat

    Bei mindestens einem PfüB-Rechtspfleger habe ich den persönlichen Eindruck, dass der zu viel Zeit hat oder dass ihm beim massenhaften Prüfen der Anträge langweilig ist, weshalb er dann irgendwelche Besonderheiten sucht, bezüglich derer er einen in Zwischenverfügungen auffordert, man möge sie ihm erläutern. Auf diese Weise wertet er vermutlich für sich das Referat "Forderungspfändung" auf. Gut fürs Ego solcher Zeitgenossen, wenn die von ihren Landgerichten dann auch noch gehalten werden,

    Ja, aber Rechtsfortbildung zu betreiben ist doch per se nichts schlechtes oder?

    Zitat

    Toll sind solche Entscheidungen immer in Bezug auf die Praxistauglichkeit. Wie soll man in der zur Verfügung stehenden Zeit in der Praxis noch jede 2. Forderungsaufstellung vollständig überarbeiten oder/ und sich ggf. mit dem Gläubiger im Rahmen von Zwischenverfügungen auseinandersetzen über den Wert jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme. Der Anteil meiner Zwischenverfügungen beträgt jetzt schon über 80% auf Grund der bekannten Probleme. Man bedenke nur mal: Es wird eine umfangreiche Forderungsaufstellung vorgelegt, in der ggf. sogar noch freiwillige Zahlungen des Schuldners vorliegen - und dann soll das der Rechtspfleger komplett alles überarbeiten, weil er die meisten Gebühren für die Zwangsvollstreckung wohl zu kürzen hat.

    Ich erinnere mich an die Diskussionen und die LG Entscheidungen zur Frage, ob auch schwarz-weiss Ausdrucke des Antrages auf PfüB zulässig sind. Anstatt sich mit solchen (m.E. wirklich überflüssigen) Fragen zu beschäftigen und damit seine Zeit zu vergeuden kann man dann auch Forderungsaufstellungen überarbeiten (bzw. dem Gläubiger i.R. einer Zwischenverfügung aufgeben, dies zu tun).

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • @DD: sehe ich genauso!
    Mit der Entscheidung mag man es (ggfs. auch aus Gründen der Arbeitsbelastung) halten wie man mag,
    sie ist in der Welt, sie hat grds. (m.E.) Charme und sie steht nicht allein!

    @Valeríanus

    Finde es doch recht daneben, dem Kollegen vorzuwerfen, er würde "zu genau" prüfen und von Aufwertung etc. zu sprechen!

    Das Vollstreckungsverfahren ist an sich ein Verfahren, wie jedes andere auch und mit der gebotenen Genauigkeit zu behandeln.
    Da kann jeder seinen Weg gehen, wobei ich vor Kollegen, die trotz aller Belastung nicht vor der Masse und der Dreistigkeit (bis hin zum versuchten oder vollendeten Prozessbetrug) der Inkassos kapitulieren und das geltende Recht beachten, eher den Hut ziehe!
    Die Art und Weise wie viele (leider teilweise auch Kollegen) mit dem Verfahren umgehen, wird weder der Sache, noch dem Gesetz gerecht.

    Das Vollstreckungsverfahrensrecht hat seine Grundlagen nicht umsonst und muss beachtet werden!

    Es spricht umso mehr Bände, wenn der Kollege im Rechtsmittel gehalten wird-Vielleicht liegt er einfach richtig und hat Recht?

    Dass das einem Rechtsanwalt ins Gedächtnis gerufen werden muss, deprimiert mich:/
    (Sry für den "Ausbruch", aber finde das echt net gut!)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ob man die Auffassung aus Arbeitsbelastungsgründen nun mag oder nicht: sie entspricht so langsam wirklich der h.M. der landgerichtlichen/ obergerichtlichen Rechtsprechung und weiterhin auch dem Gesetzeswortlaut von § 25 RVG.

    Dem kann ich nicht so einfach zustimmen. Das OLG Karlsruhe, das sich mit den unterschiedlichen Rechtsansichten auseinandergesetzt hat, führt im Beschluss vom 16.9.2010, AZ 17 W 18/10 u.a. aus:

    5
    Welche Auswirkungen dies auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach einer Ansicht können die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich – auch nachträglich – herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300 EUR (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 10 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG zustehe (so OLG Köln Rpfleger 2001, 149 [152]; LG Hamburg ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rdnr. 8). Die Gegenmeinung stellt bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung ab (so LG Düsseldorf, B. v. 12.07.2005 – 19 T 154/05 –, zitiert nach juris; LG Hamburg AnwBl 2006, 499; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 25 RVG Rdnr. 5). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen ggf. durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (so Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 9-15).




    6
    Insoweit schließt sich der Senat der gegen die erstgenannte Auffassung geäußerten Kritik an, dass es der Systematik des RVG widerspricht, die Höhe des Anwaltshonorars vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen, zumal für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebühren in diesem Zeitpunkt entstehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 8 Rdnr. 1), auch wenn der Gebührenanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich erst mit Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird. Andererseits steht die zweite Auffassung, die den Wert des Vollstreckungsobjekts unberücksichtigt lässt, in Widerspruch zum Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz RVG, denn auch (und gerade) wenn der Wert des gepfändeten Gegenstands 0 EUR beträgt, ist er geringer als derjenige der zu vollstreckenden Forderung. Allerdings verlangt die genannte Bestimmung nicht, strikt auf den erst nachträglich ermittelten objektiven Wert des Vollstreckungsobjekts abzustellen, sondern lässt es sich mit ihrem Wortlaut durchaus vereinbaren, den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers (bzw. seines Rechtsanwalts) vom Wert des Vollstreckungsobjekts eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen, zumindest wenn diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben. Hierdurch wird auch dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass es unbillig ist, das gebührenrechtliche Risiko des Erfolgs einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme einseitig dem Rechtsanwalt aufzubürden, dessen Aufwand durch die Zuerkennung der Mindestgebühr von 10 EUR wohl bei keiner Zwangsvollstreckungsmaßnahme gedeckt sein wird (vgl. Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., Rdnr. 12 und 15).




  • Offen gesagt sehe ich es eigentlich wie bei dem Gegenstandswerts eines Vergleichs: Es kommt darauf an, worüber man sich vergleicht und nicht darauf an, auf was man sich vergleicht. Ich vollstrecke wegen einer bestimmten Forderung, ob ich diese dann realisiere, ist m. E. nicht relevant. Nur wenn absehbar ist, dass die Pfändung nicht vollumfänglich zur Befriedigung führen kann oder ins Leere geht, kommt ein Abschlag in Betracht.

    Ich wäre doch mit dem Klammerbeutel gegenüber meinem Mandanten gepudert, wenn ich in vollem Bewusstsein eine Pfändung wegen eines Riesenbetrages in eine dem Schuldner zustehende Forderung von 50,00 € vornehmen würde. Notwendig ist dies objektiv zum Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckungshandlung nicht. Dann beschränke ich doch die Pfändung bereits zuvor und vollstrecke nur wegen eines Teilbetrages. Bei einer Kontenpfändung oder Pfändung von Arbeitseinkommen ist das aber nicht nötig.

  • Die Dinge sollen auch nach meiner Auffassung nach Gesetz und Recht geprüft und nicht "durchgewunken" werden. Speziell die hier diskutierte und mit Recht umstrittene Rechtsauffassung kann man teilen oder auch nicht; wer sie vertritt, findet natürlich umso mehr Fehler in den Forderungsaufstellungen, und das war der Auslöser, warum ich mich an den speziellen Rpfl. erinnerte, den ich erwähnte. Ich will hier gar nicht konkret aufzählen, was der alles erläutert sehen will, sonst erkennt er sich wieder, und ich bin geoutet. Wenn jedenfalls ein Rpfl., dem diese Arbeitsweise liegt, von der hier vorstellten Rechtsauffassung erfährt, dann geht auch in diesem Fall die große Monierungswelle los.

  • Interessante Entscheidung! Auch wenn sie die Frage offen lässt, ob die "reine Lehre der Mindestgebühr" anzuwenden ist.

    Zitat

    Der Süden bekennt sich zur Mindestgebühr!

    :daumenrau

    Gruß,
    Peter

  • Ich bekenne mich grundsätzlich auch dazu, bin aber außerstande, dies in der mir zur Verfügung stehenden Zeit durchzuziehen, es sei denn, ich will jeden Tage 2 Stunden länger arbeiten, ohne die Zeit jemals absetzen zu können.

    Abgesehen davon kann man sich ja auch zur Werthaltigkeit einer Forderung streiten. Beispiel Kontopfändung, die ja 80% der Pfändungen (jedenfalls hier) ausmacht. Da wird das Konto des Harz4-Empfängers oder eines Geringverdieners gepfändet. Die Pfändung reicht von ihrer Wirkung her weit in die Zukunft. Wie soll ich begründen, dass diese Forderungspfändung auf immer und ewig nichts bringen wird und deshalb die Mindestgebühr anzusetzen ist. Wenn die Pfändung tatsächlich auf immer und ewig nichts bringen wird, dann handelt es sich um keine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO, sodass der Schuldner die Kosten gar nicht zu erstatten bräuchte, also nicht mal die Mindestgebühr.
    Bei manchen (sicher allen bekannten) Anwaltskanzleien wäre man schon froh, wenn die üblicherweise völlig unberechtigten Positionen in den Forderungsaufstellungen mal verschwinden würden. Nein, sie stehen immer wieder drin, auch wenn man sie gestrichen hat, dann bei der nächsten Pfändung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!