Eintragung von Säumniszuschlägen für Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Körperschaft des öffentlichen Rechts - beantragt die Eintragung folgender Zwangssicherungshypothek:


    945,67 € Zwangssicherungshypothek nebst monatliche Säumniszuschläge in Höhe von 5 % des rückständigen auf volle 50,- € nach unten abgrundete Betrages, demnach monatlich 5,- € ab dem 01.08.2013.


    Wie trage ich die zukünftigen monatlichen Säumniszuschläge ein? Ist die folgende Formulierung "945,67 € Zwangssicherungshypothek nebst 5,- € monatliche Säumniszuschläge für ..." o.k.?

    Die Antragstellerin hat den Betrag, aus dem der monatliche Säumniszuschlag berechnet wird, nicht angegeben. Da der monatliche Säumniszuschlag von 5% genau 5,- € betägt, muss dieser Betrag zwischen 100,01 € und 150,- € liegen. Soll ich diesen Betrag anfordern und die folgende Formulierung wählen: "945,67 € Zwangssicherungshypothek nebst Säumniszuschläg in Höhe von monatlich 5 % von 100,- € für ..."?


    Vielen Dank für Eure Meinungen.

  • Vielleicht hilft das weiter:

    Bereits angefallene, nicht im Titel (Beitragsbescheid) kapitalisierte Säumniszuschläge können im Rahmen der Zwangssicherungshypothek nicht als Teil der Hauptsache im Grundbuch eingetragen werden (OLG München, Beschluss vom 26.02.2012, 34 Wx 433/11).

    Künftige Säumniszuschläge können nicht durch eine Sicherungshypothek gesichert werden, da Säumniszuschläge keine Nebenleistungen im Sinne von § 1115 Abs. 1 BGB sind. Sie sind vielmehr "Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern" (BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75, BStBl II 1976, 262 und BFH, 23.06.1977 - V B 41/73, BStBl II 1977, 645).

  • OLG Hamm NJOZ 2013, 1281:
    Auslegung von Finanzamtsanträgen auf Eintragung einer Sicherungshypothek
    "Wird der Antrag auf Eintragung einer SHypothek von einem Finanzamt unter Verwendung eines Formulars gestellt und sind dort angefallene Säumniszuschläge gesondert berechnet, die durch die Hypothek gesichert werden sollen, so ist der Antrag so auszulegen, dass er beanstandungsfrei auf eine Fassung des Eintrags abzielt, in dem die Säumniszuschläge als Nebenforderung ausgewiesen werden".

    Das kann aber wohl nur gelten, wenn ein Grundstück belastet werden soll. Wird der Gesamtbetrag -wie hier immer üblich- verteilt, und zwar z.B. 1000 Euro auf Grst. 1 und 1500 Euro auf Grundstück 2, so kann ich die Säumniszuschläge nicht mehr zuordnen und muss weiterhin beanstanden.
    Wie handhabt ihr jetzt die Eintragung von Säumniszuschläge bei den Zwangshypotheken ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die vom OLG Hamm entschiedene Frage, ob Säumniszuschläge als Haupt- oder als Nebenforderung einzutragen sind, hat doch nichts mit der Frage zu tun, ob man bei verschiedenen Belastungsgegenständen die Zuschläge für die einzelnen Belastungsgegenstände separieren können muss :gruebel:. Wenn ich sie aufgrund des Ersuchens separieren kann, sind sie mit einzutragen, sonst ist es zu beanstanden.

  • ...Künftige Säumniszuschläge können nicht durch eine Sicherungshypothek gesichert werden, da Säumniszuschläge keine Nebenleistungen im Sinne von § 1115 Abs. 1 BGB sind. Sie sind vielmehr "Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern" (BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75, BStBl II 1976, 262 und BFH, 23.06.1977 - V B 41/73, BStBl II 1977, 645).

    Gibt es Entscheidungen/Kommentarstellen, die das ausdrücklich ausführen ?

  • Hallo, ich schließe meine Frage mal hier an:

    Die weiter oben im Thread benannte KdöR macht künftige Säumniszuschläge geltend wie folgt: "Die Forderung erhöht sich am zweitletzten Bankarbeitstag eines jeden Monats beginnend mit dem xx.xx.xxxx um einen Säumniszuschlag in Höhe von xx €."

    Ich frage mich, ob die Bezugnahme auf den zweitletzten Bankarbeitstag bestimmt genug ist? Wie sind die Meinungen hierzu? (Ich teile die Ansicht, dass künftige Säumniszuschläge eintragbar sind.)

    Ich neige eher dazu einzutragen, bin mir aber noch nicht 100%ig sicher.

    Weitere Frage am Rande: Die vollstreckbar ausgefertigten Beitragsbescheide benötigen meiner Meinung nach auch ein händisch aufgedrücktes Siegel und eine Originalunterschrift. Ist jemandem bekannt, ob es für die besagte KdöR eine gesetzliche Ausnahmeregelung gibt? Ich habe mehrere Beitragsbescheide vorliegen, in allen Varianten: mit maschinell aufgedrucktem Siegel + Originalunterschrift, mit maschinell aufgedrucktem und nochmals aufgestempeltem Siegel + Originalunterschrift, nur maschinell mit "D.S." und "gez. XY". (M. E. reicht nur die zweite beschriebene Variante aus.)

  • Was Bankarbeitstage sind, ist hier :
    https://www.bankenvergleich.de/bankarbeitstag/
    oder bei wikipedia
    https://de.wikipedia.org/wiki/Bankarbeitstag
    dargestellt. Die Bestimmtheit ist daher gegeben.

    Was das Siegel anbelangt, so gilt für das Ersuchen einer Behörde die Bestimmung des § 29 III GBO. Und diese Bestimmung ist durch Art. 8 des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und
    zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) mit Wirkung zum 5.5.2017 um einen Satz 2 ergänzt worden. Seither kann anstelle der Siegelung maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden, s. diesen Thread
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1108665

    An der erforderlichen Unterschrift ändert das allerdings auch dann nichts, wenn ein Gesetz die automatisierte Vollstreckungsanordnung ohne Unterschrift und Siegel zulässt (Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 29 RN 194c).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank, Prinz, für Deine Einschätzung!

    Bzgl. der Säumniszuschläge hat sich meine Frage erledigt.

    Wegen Siegel/Unterschrift hätte ich eine (dumme?) Rückfrage: Es handelt sich um Forderungsbescheide, die mit einer "richtigen" Vollstreckungsklausel versehen sind ("Diese Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wird der Gläubigerin gem. § 66 Abs. 4 SGB X zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.") plus normaler schriftlicher Eintragungsantrag. Ist das tatsächlich ein Fall des § 29 Abs. 3 GBO?

  • Wenn es sich um kein Ersuchen handelt, ist es auch kein Fall des § 29 III GBO.

    Wie das OLG München 34. Zivilsenat im Beschluss vom 10.02.2016, 34 Wx 337/15,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-03476?hl=true
    in Rz. 17 ff ausführt, stehen der Sozialversicherung zur Forderungsvollstreckung zwei Wege offen: Sie kann nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) verfahren oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgehen (BGH WM 2008, 1074; Freischmidt in Hauck/Nofts SGB X (Stand 4/12) § 66 Rn. 31). Sie hat sich hier für die zweite Alternative entschieden.

    Das OLG führt fort (Hervorhebung durch mich): Über die Geldforderungen, wegen derer sie die Zwangsvollstreckung betreibt, hat die Gläubigerin taugliche Vollstreckungstitel vorgelegt, denn die jeweils mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) versehenen Ausfertigungen der Forderungsbescheide sind - wie von § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X verlangt - als Verwaltungsakte gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X erlassen und je mit der vom hierzu ermächtigten Bediensteten unterschriebenen sowie gesiegelten Vollstreckungsklausel gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 SGB X i. V. m. § 724 Abs. 1, § 725, § 317 Abs. 4 ZPO (entsprechend) versehen (vgl. BGH a. a. O.; Freischmidt in Hauck/Nofts SGB X (Stand 4/12) § 66 Rn. 34)…Die Zustellung der Titel, § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist durch entsprechende Urkunden nachgewiesen…Auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (vgl. Schöner/Stöber Rn. 2180 - 2185) sind erfüllt.

    Der BGH hat diese Ansicht im Beschluss vom 25.02.2016, V ZB 25/15, Rz. 5, bestätigt.
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…195&pos=0&anz=1
    In Rz. 6 führt er aus (Hervorhebung durch mich): „Als Vollstreckungstitel kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 analog) mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird (§ 725 ZPO analog). Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. So gilt im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge für abhängig Beschäftigte der von dem Arbeitgeber einzureichende Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle. Will der Sozialversicherungsträger aus dem in elektronischer Form einzureichenden Beitragsnachweis vollstrecken, hat er hiervon eine Ausfertigung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist; dagegen ist ein als „Leistungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben, das den elektronisch eingereichten Beitragsnachweis nicht wiedergibt, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsnachweis ungeeignet (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f. mwN).

    In dem in Bezug genommenen Beschluss des BGH, 1. Zivilsenat vom 25. Oktober 2007, I ZB 19/07,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…521&pos=0&anz=1
    ist in Rz. 9 ausgeführt:

    „Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden (Mühttp://nchKomm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 725 Rdn. 2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstreckungsklausel von dem zuständigen Bediensteten unterschrieben worden ist.“

    Wie hier dargestellt,
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1151329
    wurde § 724 ZPO bislang nicht geändert, so dass es bei den vom BGH für notwendig gehaltenen Unterlagen verbleibt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (6. September 2018 um 19:30)

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