Hallo zusammen,
ich muss mich aktuell mit einem Nachlassgläibigeraufgebot beschäftigen. Der Antragsteller/Nachlassverwalter konnte mir eine stattliche Liste von Nachlassgläubigern (ca. 30) vorlegen.
Mir stellt sich nun die Frage, ob ich das Aufgebot gem. § 15 I FamFG an sämtliche Gläubiger zustellen muss.
Im Keidel, § 458 FamFG, RN 3, habe ich etwas gelesen, das beinahe so klingt, als müsste ich die durch den Antragsteller genannten Gläubiger nicht mal formlos informieren. Es heißt:
"Das Aufgebot war nach der früheren Regelung (§ 994 II ZPO) den Nachlassgläubigern, die der Antragsteller angab und die sonst dem Nachlassgericht bekannt waren, von Amts wegen zuzustellen (Sollvorschrift); das hat die Neuregelung gestrichen im Hinblick auf § 15. § 15 bestimmt aber nicht, dass der Aufgebotsbeschluss an diese Nachlassgläubiger zuzustellen ist, so dass sie häufig in dem Irrglauben, ihre Aufführung im Antrag des Antragstellers genüge, die Anmeldung unterlassen werden."
Hatte jemand kürzlich eventuell das gleiche Problem?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Ireen