Probleme mit Rangverhältnissen in Abt. II

  • Also ich habe hier in Abt. II folgendes Recht eingetragen:

    Lfd. Nr. 2:
    Belastung jedes Anteils zugunsten des jeweiligen Miteigentümers - sämtlich mit unter sicht gleichem Rang:
    a) Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach § 1010 BGB
    b) Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB
    c) Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle.
    Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...

    Nunmehr wird beantragt in Abt. III eine Grundschuld einzutragen und zwar lt. Bestellungsurkunde mit Rang nach Abt. II Nr. 2a) und 2b).
    Also folglich im Rang vor Abt. 2c). Geht das? Für mich würde das Recht Abt. II Nr. 2 als ein gesamtes einheitliches Recht gelten, dass ich nicht aufsplitten kann. Hattet ihr sowas schonmal oder könnt mir da eine Quelle sagen, aus der schlauer werde? :gruebel: ...

    Danke schonmal! ;)

  • Unser Baustein (AAB) sieht auch so aus.

    Belastung jeden Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer:
    a) Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft;
    b) Benutzungsregelung nach § 1010 BGB;
    c) Vorkaufsrecht;
    a) bis c) im Gleichrang untereinander;
    gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ^==Datum==.
    ^==Rpfl.==

    Wobei zwischen a/b und c auf jeden Fall ein Rangverhätlnis bestehen muß, da es sich bei dem Vorkaufsrecht und dem Recht nach § 1010 BGb um jeweils selbständige Rechte handelt. Nur eben in einer Sammelbuchung zusammengefaßt. Dass a und b getrennte Rechte sein müssen, bezweifle ich mal. Kann aber sicher so vereinbart werden.

  • Frohes Neues allerseits!

    In einem Grundbuch sind in Abt. II eingetragen:
    II/1: BpD Leitungsrecht Abwasser für XX
    II/2: BpD Leitungsrecht Wasser für XX
    II/3: BpD Leitungsrecht Gas für YY
    II/4: BpD Leitungsrecht Strom für ZZ
    II/5: BpD Leitungsrecht Fernmeldeanlagen für AA

    II/6: Unter Bezugnahme auf das Ersuchen der Gemeinde XX im Baulandumlegungsverfahren vom 1.1.1993 unter sich gleichrangig eingetragen am 2.2.1993, *Unterschrift*

    Alle Rechte lasten an BV 1, welches in der Baulandumlegung zugeteilt wurde. Unterschrieben wurde nur II/6.

    Ein Grundschuldgläubiger benötigt nun die Eintragungsgrundlage II/6. Ich habe ihm mitgeteilt, dass es sich hierbei nicht um ein eigenes Recht handelt, sondern dass das Grundbuchamt die Bezugnahme und Rangvermerke hier wohl einfach zusammen gefasst hat - und dafür eine eigene laufende Nummer vergeben hat.
    Für den Gläubiger ist es - wohl aus Bewertungsgründen - wichtig, dass dahinter keine Belastung steckt. Das krieg ich noch erklärt. Ich überlege mir nun aber, ob man das überhaupt so stehen lassen kann und ob es sich bei II/6 nicht um eine unzulässige Eintragung handelt, die gelöscht werden sollte. Hätte dieser Vermerk keine eigene lfd. Nr., hätte ich wahrscheinlich kein Problem damit. Was mich aber auch stört, ist, dass nur II/6 unterschrieben ist.
    Ich habe was zu einem gemeinschaftlichen Vermerk bei Meikel/Böttcher, § 44 Rn 84 ff gefunden. Da steht aber nichts zur Unterschrift. Eine eigene lfd. Nr. bekommt der Vermerk dort auch nicht.
    Könnte mir jemand sagen, wie er oder sie das so sieht? Kann man das so stehen lassen?

    Bei der Neufassung im EGB hat man die Eintragung aus Papier übrigens einfach so übernommen.

  • Vielen Dank, insbesondere für das Gutachten!
    Darin steht ja, dass es möglich ist, dass jedes einzelne Recht eine eigene lfd. Nr erhält und nur der gemeinschaftliche Vermerk unterschrieben sein muss.

    In allen Eintragungsbeispielen hat dieser Vermerk jedoch keine eigene lfd. Nr (was ja Sinn macht, es ist ja auch kein eigenständiges Recht).
    Ist es nun ganz falsch, dass der Vermerk hier doch eine eigene Nr erhalten hat? Würdet ihr / müsste man das korrigieren?

  • Ist es nun ganz falsch, dass der Vermerk hier doch eine eigene Nr erhalten hat? Würdet ihr / müsste man das korrigieren?

    Das "II/6" ist mit Sicherheit falsch. Würde ich zumindest röten. Mit einem erklärenden Vermerk in der Veränderungsspalte, dass die fortlaufende Nummerierung der Bezugnahme nur versehentlich erfolgt ist.

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