Französischer Erblasser mit Grundbesitz in Deutschland, gesetzliche Erbfolge

  • Hallo!

    Die Witwe eines französischen Staatsbürgers mit Grundbesitz in Deutschland möchte bei mir einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge beantragen.
    Welches Recht findet nach welcher Vorschrift Anwendung?
    Auf was muss ich achten?
    Bin ich überhaupt zuständig?
    Ich bin völlig hilflos - hatte noch nie eine Nachlasssache mit Auslandsbezug...
    :oops:
    Danke!!

  • Grundsätzlich ist nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB das französische Erbstatut maßgeblich. Die französischen Kollisionsnormen verweisen aber für Grundbesitz auf das Recht der lex rei sitae und für beweglichen Nachlass auf das Wohnsitzrecht, so dass es im vorliegenden Fall zu einer nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB beachtliche Rückverweisung auf das deutsche Erbstatut für den gesamten inländischen Nachlass kommt, sofern inländischer Grundbesitz vorhanden ist und der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Hatte er ihn in Frankreich, kommt es also nur zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht für den inländischen Grundbesitz (Allein- oder Bruchteilseigentum, während erbengemeinschaftliches Eigentum zum beweglichen Nachlass gehört).

    Abhängig von der Wohnsitzfrage kann ein Erbschein für den gesamten inländischen unbeweglichen und beweglichen Nachlass kraft Rückverweisung nach deutschem Recht oder (a) ein solcher Erbschein nur für den inländischen unbeweglichen Nachlass und (b) ein Erbschein nach französischem Erbstatut für den inländischen beweglichen Nachlass erteilt werden.

    Bei gesetzlicher Erbfolge kann natürlich auch der Güterstand eine Rolle spielen.

    Die funktionelle Zuständigkeit hängt davon ab, welches Erbstatut zur Anwendung gelangt und ob das betreffende Bundesland von der (erbrechtlichen) Öffungsklausel des § 19 RpflG Gebrauch gemacht hat. Ob letzteres der Fall ist, sollte eigentlich kein Geheimnis sein.

    Hört man auf der FH Eures Bundeslandes eigentlich nichts vom IPR - zumindest in seinen Grundzügen?
    Und gibt es beim Nachlassgericht auch keine einschlägige Literatur (z.B. Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl., zerb Verlag)?

    Man kann die Leute ja schlecht darauf verweisen, dass das Gericht von diesen Dingen keine Ahnung hat.

  • Hört man auf der FH Eures Bundeslandes eigentlich nichts vom IPR - zumindest in seinen Grundzügen?

    Lieber Cromwell,

    bitte keine versteckte pauschalisierte Kritik "die beste Fachhochschule für Rechtspflege in Deutschland im Vollstreckungsverfahrensrecht" <Prof. soundso, Name entfallen> :)

    Sollte Prof. Klüsner noch im Erbrecht tätig gewesen sein, dann wurde es garantiert angesprochen und ist dann lediglich von einzelnen Personen nicht verinnerlicht worden. Geht mir leider 20 JAhre nach Abgang von dieser Institution ebenso, da ich noch keinen ausländischen Bezug zu bearbeiten hatte. Trotzdem Danke für den kurzen und prägnannten Abriß, ich hoffe ich finde ihn wieder, wenn ich ihn mal benötige.

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  • Geht mir leider 20 JAhre nach Abgang von dieser Institution ebenso, da ich noch keinen ausländischen Bezug zu bearbeiten hatte.

    Oh Ihr Glücklichen, wo liegt das Nachlassgericht ohne Auslandsbezug? Ich hoffe auf Aug. 2015 und die Europ. Erbrechtsverordnung, da werden sich einige Fälle leichter lösen lassen (und neue Probleme dazukommen)

  • @uschi:

    ...er ist offenbar nicht mehr bei Vater Staat in Lohn und Brot....so wie ich :)

    ...aber ich habe dafür umso mehr mit internationalen Erbfällen zu tun :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • @uschi:

    ...er ist offenbar nicht mehr bei Vater Staat in Lohn und Brot....so wie ich :)

    ...aber ich habe dafür umso mehr mit internationalen Erbfällen zu tun :)

    Ja schon, aber die Fredstarterin schreibt ja Gleiches......

  • Stimmt....und wenn ich an meine Studienzeit zurückdenke, dann wurde IPR leider nur stiefmütterlich behandelt....das ist in Anbetracht der immer globaler werdenden Welt sicher ein Fehler.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich muss mich jetzt hier mal anhängen, da alle Kommentare, die wir im Haus haben leider so alt sind, dass sie die EU-ErbVO nicht kennen.

    Folgender Fall:
    Deutscher Staatsangehöriger verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Er hinterlässt Grundbesitz in Deutschland.
    Die Witwe beantragt nun einen Erbschein.

    Ich bin nach §343 Abs.2 FamFG zuständig, da der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Inland in meinem Bezirk war.

    Nach Art. 21 Eu-ErbVO ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (= Frankreich)

    Nach altem Recht gab es bei den französichen Kollisionsnormen eine Rückverweisung auf das Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt (= Deutschland). Ist dem immer noch so?

    Ich würde dann also einen gegenständlich beschränkten Erbschein (beschränk auf das unbewegliche Vermögen in Deutschland) unter Anwendung deutschen Rechts erteilen?

  • https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pub…cationFile&v=19

    ...für einen "groben Überblick"....wobei witziger Weise der Beispielsfall auf Seite 3 von einem Deutschen Erblasser mit gewöhnl. Aufenthalt in Frankreich spricht.

    Fischi123: Wann hattet ihr eine Schulung? Hier besteht Handlungsbedarf...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Und das Thema, ob bei Versterben mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich (und damit französischer Zuständigkeit nach der EuErbVO) in der Bundesrepublik ein Erbschein beantragt und (überhaupt) erteilt werden kann, haben wir im Forum auch schon seitenlang diskutiert. Es wird nämlich zu vermuten sein, dass die deutsche Vorschrift eu-rechtswidrig sein könnte.

  • Das hier Handlungsbedarf besteht, das weiß ich selbst. Sonst würde ich auf eure Hilfe nicht zurückkommen.

    Dass du sprachlos bist, tut mir Leid Cromwell. Ich weiß es nunmal eben nicht besser.

    Die Thematik scheint mir wohl nicht zu liegen. Ich bin ja gewillt dies zu ändern.

    Den Beispielsfall auf Seite 3 habe ich gelesen. Es gibt also keine Nachlassspaltung mehr.

    Und @Manly: Die Problematik kenne ich. Meine Kollegen haben sich aber entschieden, bis zur Entscheidung des EuGH weiterhin so zu verfahren. Da wir einheitlich verfahren sollen, werde ich dies auch so tun.

  • Meine "Sprachlosigkeit" bezog sich in erster Linie darauf, dass man Euch zumutet, völlig ohne aktuelle Literatur zu arbeiten. Das ist ein völlig inakzeptabler Zustand und ich würde zur Vermeidung einer Haftungsanzeige daher darauf bestehen, dass umgehend entsprechende Literatur angeschafft wird. Jedes Jahr ein neuer Palandt ist ein absolutes "Muss" und das würde bezüglich der EuErbVO ja auch schon ein wenig weiter helfen.

    Die Entscheidung des EuGH zu § 105 FamFG in der Rechtssache Oberle C-20/17 ist m.W. noch nicht ergangen, dürfte aber unmittelbar bevorstehen. In seinen Schlussanträgen vom 22.02.2018 hat der Generalanwalt die internationale Zuständigkeit eines Nichtaufenthaltsstaats verneint.


  • Die Entscheidung des EuGH zu § 105 FamFG in der Rechtssache Oberle C-20/17 ist m.W. noch nicht ergangen, dürfte aber unmittelbar bevorstehen. In seinen Schlussanträgen vom 22.02.2018 hat der Generalanwalt die internationale Zuständigkeit eines Nichtaufenthaltsstaats verneint.

    Und aus diesem Grunde würde ich derzeit keinen Fremdrechtserbschein erteilen, auch wenn das andere Kollegen wünschen.

  • Die Problematik kenne ich. Meine Kollegen haben sich aber entschieden, bis zur Entscheidung des EuGH weiterhin so zu verfahren. Da wir einheitlich verfahren sollen, werde ich dies auch so tun.

    Dann viel Spaß beim Einziehen der Erbscheine.

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