Erbausschlagung Gerichtsgebühren nach GNotKG

  • Interessante Frage, habe selten mit VKH oder PKH zu tun. Kommt wahrscheinlich auf die Nachlasshöhe und die eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erben an. Vielleicht könnten die Profis sich dazu äußern.

    Die Testamentseröffnung ist auch für unsere Region sehr teuer geworden. In anderen Gegenden erscheint die Gebühr aber tlw. noch zu niedrig im Vergleich zu dem, was dort bis zum 01.08.2013 wertabhängig abzurechnen ist. Soweit ich weiß, hielten die Länder Bayern und Ba-Wü die Gebühr mit 75,00 € jedenfalls für deutlich zu niedrig.

  • Ich finde das nicht ok mit der Einheitsgebühr. Ich habe oft Testamentseröffnungen, wo der Nachlass gerade Mal für die Beerdigungskosten ausreicht. Dass diese Erben dann genauso viel oder wenig zahlen wie jemand, der Millionen erbt..... Naja....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • haha, ich hör jetzt schon die diskussionen.
    man stelle sich vor ein nciht zu trage kommendes testament... muss eröffnet werden, kostet 100 €, is aber nicht das, weswegend er erbe erbe wird :wechlach:

    wehe die leute kriegen mit, dass sie so ein VKH antrag stellen können.
    das is schön viel mehr Arbeit! Naja, dafür fällt dann das Prüfen und Nachrennen des Wertermittlungsbogens weg :)

  • Ich finde das nicht ok mit der Einheitsgebühr. Ich habe oft Testamentseröffnungen, wo der Nachlass gerade Mal für die Beerdigungskosten ausreicht. Dass diese Erben dann genauso viel oder wenig zahlen wie jemand, der Millionen erbt..... Naja....



    Eigentlich müsste es eine solche Einheitsgebühr auch für den Erbschein geben, denn mal ehrlich, ob 1.000.000 EUR oder 1000 EUR der Aufwand ist identisch. Warum das nicht gemacht wurde? Weil dann die Notare in Erklärungsnot hins. der Wertgebühren kommen würden.

  • Also bei den Eröffnungen an unserem Gericht werden keine VKH Anträge gestellt werden können. VKH ist doch nicht mehr nach einem abgeschlossenen Verfahren möglich. Wir laden hier die Leute nicht zu den Eröffnungen. Dass heißt, ich eröffene das Testament, mache die Benachrichtigungen und berechne die Kosten und lege die Akte weg, Verfahren beendet. Daher sehe ich hier keinen Raum für VKH. Ist halt bitter für die Leute, aber Gesetz ist Gesetz.

  • Eigentlich müsste es eine solche Einheitsgebühr auch für den Erbschein geben, denn mal ehrlich, ob 1.000.000 EUR oder 1000 EUR der Aufwand ist identisch.

    Neben diesem Argument spricht für eine Einheitsgebühr auch beim Erbschein, dass die praktische Handhabung wesentlich erleichtert würde.

    Andererseits würde dann den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Verfahrensbeteiligten nicht mehr Rechnung getragen. Zudem besteht bei höheren Werten auch ein erhöhtes Haftungsrisiko.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • VKH - Mal kurz überlegen .... schon jetzt könnte man VKH in vielen Fällen § 115 Abs. 4 ZPO ablehnen denn

    "Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen."

    Ab 01.01.2014 ändert sich aber auch das, dann sind die Hälfte des einzusetzenden Vermögens füre die Ratenzahlung aufzubringen. Die Tabelle in § 115 ZPO entfällt.

    Ansonsten ein sehr guter Gedanke, dass nach Eröffnung des Testaments keine (nachträgliche) VKH bewilligt werden kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Alterfalter (30. Juli 2013 um 07:47) aus folgendem Grund: Ergänzung notwendig

  • Dass VKH nicht nachträglich beantragt werden kann, ist mir ja grundsätzlich klar, nur erfolgt die Testamentseröffnung ja nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen (auch wenn wir meist einen "Antrag" aufnehmen, um alle Daten zu haben...) und in vielen Fällen wird der Erbe ja erst nach der Testamentseröffnung benachrichtigt, wenn die Gebühr bereits entstanden ist - er hätte also gar keine Möglichkeit, vorher VKH zu beantragen - deshalb eigentlich meine Frage zur VHK...

  • ...ich wohl auch...

    Schön ist übrigens auch der Fall, wenn mehrere Testamente nicht gleichzeitig eröffnet werden können, weil sie z.B. bei verschiedenen Gerichten verwahrt werden. Nach der KostO (Kommentar zu § 103) wurden dann meist für die weiteren Eröffnungen nur die Mindestgebühren erhoben, da man nur einmal wirksam über den Nachlass verfügen kann. Eine solche Begrenzungsmöglichkeit habe ich im GNotKG nicht gefunden, also dann
    X x 100,- €.
    Dazu würde ich ernsthaften Nachbesserungsbedarf im Gesetz sehen, das halte ich für unverhältnismäßig.

  • Habe zu dem neuen Kostenrecht auch noch eine Frage:

    Nach welchem Recht werden in einem laufenden (Alt-)Ausschlagungsverfahren die ab dem 01.08.2013 beurkundeten Ausschlagungen berechnet? Denke, dass müsste nach neuem Recht sein (weil es sonst ja zu unterschiedlichen Gebühren bei Beurkundung durch Gericht oder Notar käme), bin mir beim Lesen der Übergangsvorschriften in §§ 134, 136 GNotKG aber leicht unsicher geworden?

  • Nach welchem Recht werden in einem laufenden (Alt-)Ausschlagungsverfahren die ab dem 01.08.2013 beurkundeten Ausschlagungen berechnet? Denke, dass müsste nach neuem Recht sein

    Im Ergebnis sehe ich das ebenso wie Du. Zwar handelt es sich bei einem Ausschlagungsverfahren, das denselben Erblasser betrifft, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (nur) um ein Verfahren (und auch nur um eine Akte); da Kostenrecht jedoch Folgerecht ist und die Gebührentatbestände an jede einzelne Ausschlagungserklärung anknüpfen, werden die entsprechenden Beurkundungen ab dem 01.08.2013 nach neuem Recht abzurechnen sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ME nicht. Ich berechne sie (erstmal) nach altem Recht weiter. ME geht es hier um das Hauptverfahren und das ist vor dem 1.08 anhängig geworden und somit nach altem Recht zu berechnen.
    Wie das bei den notaren läuft...??? mhhhh....

    Meine Frage ist allerdings ncoh: Anhängig wird hier was mit Antragseingang? Wann wird ne Testamentseröffnung anhängig? MIt Eröffnung??

  • Die Gebühr Nr. 12101 KostVerz GNotKG ist eine sog. "Akt-Gebühr", sie entsteht mit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung. Ab dem 01.08.2013 eröffnete letztwillige Verfügungen werden also mit der Pauschal-Gebühr (100,00 €) abgerechnet und nicht mehr nach dem Nachlasswert.

  • ME nicht. Ich berechne sie (erstmal) nach altem Recht weiter. ME geht es hier um das Hauptverfahren und das ist vor dem 1.08 anhängig geworden und somit nach altem Recht zu berechnen. Wie das bei den notaren läuft...??? mhhhh....


    D.h., wer am 01.08.2013 die Ausschlagung beim Notar erklärt, bezahlt dort 30,- € + MSt. und weitere 10,- € beim Gericht für die Entgegennahme? Das kann ich mir nicht vorstellen. Da ab 01.08.2013 die Ausschlagungsgebühren auch beim Gericht sich nach dem notariellen KV zum GNotKG richten, hätte ich gedacht, dass man auch auf diesem Weg zu einer Berechnung nach neuem Recht kommen könnte. Oder eben über den Verfahrensbegriff s.o...

    Meine Frage ist allerdings ncoh: Anhängig wird hier was mit Antragseingang? Wann wird ne Testamentseröffnung anhängig? MIt Eröffnung??


    Gute Frage. Eigentlich dachte ich erst auch mit Eröffnung. Aber dann liegt es im Ermessen/an der Arbeitsgeschwindigkeit/Belastung des Gerichts, ob nach Eingang der Sterbefallmitteilung die Eröffnung nach 3 Tagen oder nach 3 Monaten erfolgt? Dass die Gebühr durch die Eröffnung entsteht, ist klar, aber eingeleitet wird das Verfahren m.E. bereits durch die Sterbefallanzeige und den Zeitpunkt würde ich wohl für die Gebührenentscheidung ansetzen.

  • Das timmt (mit Eingang StaZ)

    Bin immer ncoh der MEinung, dass altes Recht auch für weitere Ausschlagungserklärungen einzugehen sind. Der Notar darf auch nicht nach dem neuen recht abrechnen. Natürlich schwer für ihn herauszufinden, welches Recht gilt.

    Allerdings steht in der Übergangsvorschrift, dass altes Recht anzuwenden ist, in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts anhängig oder eingeleitet wordens ind.

    Ist in euren Augen jeden AUsschlagung ein neues gerichtliches Verfahren???? Meines Erachtens nicht. Deshalb weiter altes Recht...

    Für Notare natürlich blöd, weil die dann erst wissen müssten ob das Verfahren hier schon läuft. Aber ansich auch nicht mein Problem...hätt der Gesetzgeber sich halt Gedanken drüber machen müssen.

  • Ich würde schon denken, dass hier das Datum der Beurkundung zählt und nicht der Sterbefall.

    Also Beurkundung der EAS nach dem 01.08.2013----> neues Recht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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