Berichtigung Forderungsaufstellung oder Zurückweisung

  • Hallo!

    Ich bekomme immer von denselben Gläubigervertreter Pfändungsanträge, in welchen immer dieselben Fehler enthalten sind (sie machen immer höhere Kosten als im VB tituliert sind geltend, hinzu kommen meist noch Kontoführungsgebühren).

    Ich muss jeden - wirklich jeden - Pfändungsantrag zwischenverfügen. Meist passiert daraufhin nichts, auf die Erinnerung zur Erledigung ebenfalls nichts. also mache ich in jedem Verfahren einen Beschluss.
    Der Gläubiger freut sich natürlich - er muss nix tun und bekommt doch seinen PfÜb. Mehr Kosten als 15,00 € fallen auch nicht an, also warum den Finger krumm machen.

    Nun bin ich auf eine uralt-Entscheidung gestoßen (leider nur den Tenor), welche lautet:
    "[FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, die unvollständige und fehlerhafte Aufstellungdes Gläubigers zu ergänzen und zu berichtigen." (LG Berlin, 08.08.1991, 81 T 578/91).

    Kann ich dann auch einfach den gesamten PfüB Antrag zurückweisen, ohne jedesmal ne "Teilabweisung" der zuviel beantragten Kosten machen oder was will mir dieser Beschluss sagen?
    [/FONT][/FONT]

  • Die Lösung von WinterM hat doch Charme. Wenn der Gläubiger sich nicht äußert, hat er wohl kein Interesse mehr am Erlass des Beschlusses.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Stimmt eigentlich.
    Bei der ersten Zwischenverfügung die Unterlagen wieder zurück und dann einfach warten, bis was kommt.

  • Habe ich auch immer gemacht. Man steht dann vor der Wahl, mangels (wieder) vorgelegter Vollstreckungsunterlagen den Antrag zurückzuwiesen oder die Akte gemäß AktO nach 6 Monaten wegzulegen.

  • Habe ich auch immer gemacht. Man steht dann vor der Wahl, mangels (wieder) vorgelegter Vollstreckungsunterlagen den Antrag zurückzuwiesen oder die Akte gemäß AktO nach 6 Monaten wegzulegen.

    Würde eher zu Letzterem tendieren, ist weniger arbeitsintensiv;)

  • Hallo,
    ich hätte hier auch nochmal eine Frage oder Bitte.
    Ich hab in einer Akte jetzt 3 ZwiVfg geschrieben-eigentlich immer gleichen Inhalts- und nie kommt das richtige Ergebnis von Gläubigervertreter bzgl der Forderungsaufstellung zurück. Irgendwas is immer wieder falsch.
    Langsam hab ich das Gefühl, der will mich verarschen.

    Da ich auch noch nicht so lange ZV bearbeite und noch nie was zurückgewiesen hab, hier meine Frage:

    Ich kann entweder weiter zwischenverfügen, bis er es endlich raus hat.
    oder
    Ich könnte teilweise zurückweisen.
    Wie geht das? =)

    Ich schmier in der Fordeurngsaufstellung selber rum und erlasse nen Teilzurückweisungsbeschluss?
    Den schick zum GlV oder muss der mim PfÜb verbunden werden?
    Hat da jmd vll nen Vordruck

    Hab ich (wirklich) nicht die Möglichkeit den Antrag komplett zurückzuweisen?

    Für ne kleine Aufklärungsrunde wäre ich dankbar =)


  • Ist die teilweise Zurückweisung in deinem Fall tatsächlich so einfach offensichtlich rumschmierend zu händeln ?

  • ja.

    hab jetzt teilweise zurückgewiesen.

    kann mir noch jmd die frage beantworten, ob der teilzurückweisungsbeschluss mit dem pfüb verbunden wird? oder nur dem gl. zugestellt wird?

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