Generelles zur Nachlasspflegschaft

  • Aber trotzdem wird das Erblasserkonto fortgeführt, es sei denn, es gibt mehrere. Dann kann man ja die ganzen Konten zu einem zusammenführen....

  • @JensW: Es kommt immer auf den Einzelfall an, wobei ich persönlich regelmäßig die Anlegung eines neuen Kontos bevorzuge und dann sehe, was ich mit dem/den alten Konto/Konten mache.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ok. Das ist natürlich auch eine Möglichkeit. Mittlerweile stehen beide Pflegschaften kurz vor dem Abschluss und mittlerweile macht es sogar ein bißchen Spaß.

    Was mich jetzt nochmal unabhängig von allem interessiert:
    Gibt es überhaupt viele ehrenamtliche Nachlasspfleger? In unserem Gerichtsbezirk gibt es tatsächlich nur einen!! der das hauptberuflich macht und dann gibt es noch drei Rentner, die früher beim Notar gearbeitet haben und jetzt ihren Ruhestand mit Nachlasspflegschaften verbringen. Und die sind schon knapp an die 80....

  • @JensW: Es kommt immer auf den Einzelfall an, wobei ich persönlich regelmäßig die Anlegung eines neuen Kontos bevorzuge und dann sehe, was ich mit dem/den alten Konto/Konten mache.

    Dann braucht man ja aber für die Auflösung des bisherigen Erblasserkontos und für die Auflösung des Kontos, welches du anlegst, jeweils eine nachlassgerichtliche Genehmigung oder? Habe mich mal ein wenig umgeschaut und bei der Nachlassakademie einen Kurstag im Januar in Fulda bei einem Prof. Zimmermann gefunden. Den werde ich wahrscheinlich besuchen, auch wenn fast 400 € schon ne Menge Geld ist....

  • @JensW: Es kommt immer auf den Einzelfall an, wobei ich persönlich regelmäßig die Anlegung eines neuen Kontos bevorzuge und dann sehe, was ich mit dem/den alten Konto/Konten mache.

    Dann braucht man ja aber für die Auflösung des bisherigen Erblasserkontos und für die Auflösung des Kontos, welches du anlegst, jeweils eine nachlassgerichtliche Genehmigung nebst Verfahrenspfleger oder geht das in einem Verfahren? Habe mich mal ein wenig umgeschaut und bei der Nachlassakademie einen Kurstag im Januar in Fulda bei einem Prof. Zimmermann gefunden. Den werde ich wahrscheinlich besuchen, auch wenn fast 400 € schon ne Menge Geld ist.... Dann hab ich zumindest mal einen Grundkurs...

    Einmal editiert, zuletzt von JensW (2. Oktober 2013 um 17:02)

  • Super!!

    Gratulation! Find ich echt toll....und im März 2014 (neuer Seminarkalender kommt demnächst raus), wird 2-3tägiger Workshop angeboten. Das ist echt super, weil man an einem "echten" Fall arbeitet und da erst so richtig in die Sache "eintaucht"....das macht dann spass und ist eben kein "Frontalvortrag". Überlegs dir mal, evtl. an beiden Terminen dabei zu sein. Dann hast du das "Starterkit" m.E. bekommen :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Den 1-Tages-Kurs kann ich mir von meiner ersten Vergütung bezahlen.
    Dann schau ich mal weiter...
    Bei uns im Bezirk kann man als hauptamtlicher Nachlasspfleger denk ich keinen Fuß fassen, will ich auch irgendwie nicht. Dafür macht die Tätigkeit im Notariat zu viel Spaß und es gibt auch nicht so viele Pflegschaften momentan.
    Noch kurz nebenbei: Der Beschluss zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft, ist der sofort wirksam oder gelten auch hier die allgemeinen Rechtsmittelfristen?

  • Hoffe echt, dass ich den Tageskurs machen kann. Hab mich auch für einen anderen Kurs (bürospezifisch) beworben und mal sehen, ob die mich nehmen.
    Brüte derzeit über einem generellen Thema, wo ich mir nicht sicher bin, weil mein Rechtspfleger hier schonmal ne andere Aussage getroffen hatte:
    Habe bei meinem überschuldeten Nachlass (ungarische Erblasserin mit 1.000 € Vermögen gegen 16.000 € Schulden) einen Brief meiner Rechtspflegerin bekommen, ich möge ihr die Anschriften der Eltern der Erblasserin mitteilen, da die einzige Tochter ausgeschlagen hat. Ehe mit Kindesvater wurde geschieden.
    In einem frühen Stadium der Pflegschaft meinte sie, da der Nachlass eh überschuldet ist, wird die Sache abgewickelt und gut ist.
    Jetzt soll ich Ihr auf einmal doch die Anschriften der Eltern (die im Übrigen in Ungarn leben) mitteilen. Habe den Ex-Mann, der die Anschriften haben müsste, angeschrieben aber der meldet sich einfach nicht.
    Normalerweise kann doch in solchen Fällen eine weitere Erbenermittlung unterbleiben oder?

  • Ich würde dem Gericht mitteilen, dass die Nachfrage beim Exmann ergebnislos geblieben ist und du wegen des geringwertigen Nachlasses von kostenintensiven Recherchen im Ausland absehen willst. Vielleicht kannst du ja mal noch die Tochter mit einem einfachen Brief entsprechend befragen.

    Dann aber schnell den Erst- und zugleich Schlussbericht machen, die Vergütung festsetzen lassen und dann dürfte der Nachlass ja ohnehin aufgebraucht sein, so dass die Pflegschaft aufgehoben werden kann.

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  • Hoffe echt, dass ich den Tageskurs machen kann. Hab mich auch für einen anderen Kurs (bürospezifisch) beworben und mal sehen, ob die mich nehmen. Brüte derzeit über einem generellen Thema, wo ich mir nicht sicher bin, weil mein Rechtspfleger hier schonmal ne andere Aussage getroffen hatte: Habe bei meinem überschuldeten Nachlass (ungarische Erblasserin mit 1.000 € Vermögen gegen 16.000 € Schulden) einen Brief meiner Rechtspflegerin bekommen, ich möge ihr die Anschriften der Eltern der Erblasserin mitteilen, da die einzige Tochter ausgeschlagen hat. Ehe mit Kindesvater wurde geschieden. In einem frühen Stadium der Pflegschaft meinte sie, da der Nachlass eh überschuldet ist, wird die Sache abgewickelt und gut ist. Jetzt soll ich Ihr auf einmal doch die Anschriften der Eltern (die im Übrigen in Ungarn leben) mitteilen. Habe den Ex-Mann, der die Anschriften haben müsste, angeschrieben aber der meldet sich einfach nicht. Normalerweise kann doch in solchen Fällen eine weitere Erbenermittlung unterbleiben oder?

    Neben dem Pflegschaftsverfahren läuft parallel das Ausschlagungsverfahren. Die Eltern sollen gem. § 1953 III BGB vom Erbanfall benachrichtigt werden. Da du als NLP Zugang zur Wohnung der Erblasserin hast, ist es nicht abwegig anzunehmen, dass du dort evtl. eine Adresse vorgefunden hast.

  • Das wäre noch eine Idee, die Tochter anzuschreiben.
    Ich mein, ich hab kein Problem damit, zu versuchen, die Eltern irgendwie ausfindig zu machen, notfalls auch über eine Auslandszustellung. Ich bin nur verwirrt, weil der Rechtspfleger erst gesagt hat, wir machen keine Erbenermittlung und jetzt auf einmal will er die Anschrift der Eltern doch haben.
    Ich habe in der Wohnung außer Massen von Müll und Dreck und einem riesigen Ordner mit Mahnungs- und Vollstreckungsbescheiden nichts, auch keine Anschriften der Eltern gefunden, da ich die Wohnung intensivst auch mit Zeugen besichtigt habe.
    Erstbericht ist schon lange beim Gericht. Die Kostenfestsetzung wird auch in den nächsten Tagen gemacht und dann ist, wie TL beschrieben hat, der Nachlass sowieso aufgebraucht und ich werde die Aufhebung beantragen und dem Gericht schreiben, dass ich eventuell noch eingehende Anschriften der Eltern nachreiche...

  • Doch, mein Aufgabenkreis umfasst die Erbenermittlung. Es ging im Prinzip nur darum, weil der Rechtspfleger einmal gesagt hat, er will keine Erbenermittlung und einmal, dass er eine will. Ich kann mich auch an ein Posting von TL erinnern, dass der Aufgabenkreis nicht immer zwingend voll ausgeschöpft werden muss ( TL ich hoffe, ich habe das Posting richtig wieder gegeben). Ich habe übrigens grade eine interessante Entdeckung gemacht. Ich fertige grade einen Kaufvertrag aus, in welchen ein Nachlasspfleger eine Wohnung verkauft. Er ist auch Dipl.-Rechtspfleger und Berufspfleger und hat bei einer Bank ein Anderkonto eröffnet. Ich dachte, wie auch schon in diesem Thema beschrieben, könnten nur Notare und Rechtsanwälte Anderkonten führen....? :gruebel:

    3 Mal editiert, zuletzt von JensW (8. November 2013 um 13:26)

  • Vielleicht ist es nur als Anderkonto von ihm bezeichnet....es ist aber wohl eher ein auf den Namen des Nachlasses laufendes Nachlasskonto über das der Nachlasspfleger (weil er es angelegt hat) verfügen kann.

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  • Die Bergifflichkeit Anderkonto steht sehr oft in den Textbausteinen der Notare beim Aufsetzen des Vertragsentwurfes. Die Begrifflichkeit, die auch die Pfleger mit einbeziehen würde, die keine Anwälte oder Notare sind, wäre, was ich mir auch immer wieder wünschte, einfach Fremdgeldkonto, welches buchhalterisch gestrennt von den Geschäftskonten geführt wird. Das mindeste sollte aber das hier im Forum schon öffters angesprochene Treuhandkonto (welches TL sicher meinte) sein, das ein Nachlasspfleger anlegen sollte, um die alten, oft unbekannten Geldströme der Verstorbenen zu kappen.

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  • Ich habe vergessen darauf hinzuweisen, dass der Begriff Anderkonto auf dem Eröffnungsantrag der Bank aufgetaucht ist und nicht in unserem Kaufvertragsentwurf...

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