Generelles zur Nachlasspflegschaft

  • Hallo da draußen....
    Ich bin neu in der Riege der Nachlasspfleger und ich hätte nochn paar Fragen an die erfahrenen Rechtspfleger und Nachlasspfleger hier...
    - Ich habe einige Ordner zur Sichtung mitgenommen, von denen ich glaubte, sie könnten wichtig sein. Ich habe nun festgestellt, dass sie für mich nicht von Belange sind. Werden diese Ordner beim Nachlassgericht hinterlegt oder können die auch vernichtet werden? Habe auch den Ausweis des Toten gefunden. Wird der beim Nachlassgericht hinterlegt?
    - Der Nachlass ist heillos überschuldet. Zu verwertende Masse ist nicht da. Bei der Kommune liegt ein Antrag auf Erstattung der Beerdigungskosten vor. Können aus dem vorhandenen Geld die Auslagen des Pflegers sowie die Beerdigungskosten erstattet werden oder entscheidet das der Rechtspfleger, ob die Beerdigungskosten bei der Kommune hängen bleiben und die Gläubiger zum Teil befriedigt werden?
    - Dann noch eine Frage zur Berufsmäßigkeit: Das ist wie gesagt meine erste Pflegschaft und das Gesetz sagt ja, dass die Berufsmäßigkeit erst festgestellt werden kann, wenn man mindestens 10 Pflegschaften führt. Kann die Berufsmäßigkeit bei mir trotzdem festgestellt werden, weil in Aussicht steht, dass das nicht die letzte Pflegschaft gewesen sein wird?
    So das dürfte erstmal alles gewesen sein. Wenn mir noch was einfällt, wende ich mich nochmal an Euch.
    Vielen Dank im Vorraus....

  • 1)Ich habe einige Ordner zur Sichtung mitgenommen, von denen ich glaubte, sie könnten wichtig sein. Ich habe nun festgestellt, dass sie für mich nicht von Belange sind. Werden diese Ordner beim Nachlassgericht hinterlegt oder können die auch vernichtet werden?

    2) Habe auch den Ausweis des Toten gefunden. Wird der beim Nachlassgericht hinterlegt?
    -
    3) Der Nachlass ist heillos überschuldet. Zu verwertende Masse ist nicht da. Bei der Kommune liegt ein Antrag auf Erstattung der Beerdigungskosten vor. Können aus dem vorhandenen Geld die Auslagen des Pflegers sowie die Beerdigungskosten erstattet werden oder entscheidet das der Rechtspfleger, ob die Beerdigungskosten bei der Kommune hängen bleiben und die Gläubiger zum Teil befriedigt werden?

    4) Dann noch eine Frage zur Berufsmäßigkeit: Das ist wie gesagt meine erste Pflegschaft und das Gesetz sagt ja, dass die Berufsmäßigkeit erst festgestellt werden kann, wenn man mindestens 10 Pflegschaften führt. Kann die Berufsmäßigkeit bei mir trotzdem festgestellt werden, weil in Aussicht steht, dass das nicht die letzte Pflegschaft gewesen sein wird?

    Liebert Jens W,

    in einem anderen Thread habe ich dir bereits dringend ans Herz gelegt, dich vor der Übernahme von Pflegschaften zumindest bei einem Kurs anzumelden (z.b. http://www.nachlassakademie.de) und dir entsprechende Litaratur (es gibt nur 3 Bücher!) zu kaufen.

    Die Fragen, die du stellst, werde ich gerne versuchen zu beantworten. Fragen zu haben ist nicht schlimm und geht jedem am Anfang so. Schlimm sind wohl eher die Fragen, die du nicht stellst, weil du das Problem ggf. nicht erkennst und dir damit ggf. sogar haftungsrechtlich "ein Grab schauffelst", weil du unvorbereitet Nachlasspflegschaften übernimmst. Nachlasspflegschaften können sehr komplex und schwierig sein. Es gibt zig Fallen und Probleme, so dass man in vielen Rechtsgebieten fitt sein muss. Klar gibt es auch einfache Fälle...aber das sieht man einem Fall in der Regel noch nicht zu Beginn an, wie er sich entwickelt...

    So nun zu den Fragen:

    1) Was man nicht zur Führung der Pflegschaft braucht und keine Wertsache darstellt, wirft man weg. Weder das Gericht noch der Pfleger haben genügend Platz um irgendwann hunderte von Ordnern, Fotoalben etc. einzulagern.

    2) Der Ausweis kann an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.

    3) Du entscheidest, wie der Nachlass verteilt wird. Bestattungskosten haben keinen Vorrang. Ich verweise auf die dir bekannte Fachliteratur.

    4) Zum einen kann die Berufsmäßigkeit auch noch später (z.B. bei der Vergütungsfestsetzung festgestellt werden) und zum zweiten kann eine Berufsmäßigkeit auch dann angenommen werden, wenn der Pfleger einen auf Dauer eingerichteten Geschäftsbetrieb aufnimmt und das Ziel verfolgt, mindestens 10 Pflegschaften zu führen oder mehr als 20 Wochenstunden dafür aufbringt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (24. Juli 2013 um 20:50)

  • Lieber TL,
    zunächst vielen vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
    ich habe mich schon vorbereitet und ein dickes Buch geholt (Nachlasspflegschaft von Jochum und Pohl... mit dem mein Nachlassgericht viel arbeitet) und dieses schon mehrfach durchgearbeitet. Die Kurse finden leider nicht in meiner Nähe statt und sind recht teuer.... Ich bin mir einfach nur unsicher (und das von Natur aus) und von daher habe ich die Fragen gestellt.

  • ...und ich will dir gerne weiterhelfen, aber einfach meine Bedenken äußern....

    Wenn du Fragen hast, dann frage. Dazu ist das Forum da...und ich/wir antworten gern.

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  • Kauf´dir doch auch noch die beiden anderen Bücher

    "Handbuch Nachlasspflegschaft" ZErb-Verlag (1. Auflage aus Dez. 2012)

    "Die Nachlasspflegschaft" Gieseking-Verlag (2. Auflage aus 2009)


    Denn wenn es denn nun schon nur 3 Bücher zu dem Thema gibt, dann sollte man die als Berufspfleger auch haben....


    ...wobei ich beim "Zimmermann" noch ein paar Wochen warten würde, denn da kommt meines Wissens im August eine dritte Auflage auf den Markt. Und dein Jochum-Pohl ist in 4. Auflage auch schon wieder 4 Jahre alt...

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  • Das ist nicht richtig.

    "Früher" gab es einfach keine speziellen Kurse nur für Nachlasspfleger in denen ausschließlich das Wissen für Nachlasspflegschaften verbreitet wurde. Höchstens vielleicht für Betreuer.

    Ein Berufspfleger, der heute ca. 90-120 Euro die Stunde verdient oder mal verdienen will, kann m.E. für eine speziell auf seine Bedürfnisse zugeschnittene und vor allem hochwertige (!) 1-tägige Fortbildung durchaus mal um die 500/600 Euro zahlen, wenn es um seine Fortbildung geht....noch dazu wenn es steuerlich absetzbar ist! Wir reden hier vom Berufspfleger, der Nachlasspflegschaften als seinen Beruf ansieht und damit als Profi tagtäglich sein Geld verdient bzw. verdienen will.

    Vergleicht man das mit Seminaren von Anwälten, die beim Tagesseminar so um die 300-400 Euro liegen, liegt der Grund für die höheren Kosten schlicht und einfach daran, dass es Seminare für Anwälte (ich sage nur 15 FAO) wie "Sand am Meer" und insbesondere Anwälte "wie Sand am Meer" gibt, die diese Seminare buchen. Nicht so bei den Nachlasspflegern, die im Vergleich zur Schaar der Anwälte (und auch der Betreuer) nur eine verhältnismäßig kleine Zahl ausmachen. Naürlich kann ich als NLP auch ein billigeres Seminar buchen, in dem es vielleicht auch um Nachlass und Erbrecht etc. geht...aber das ist eben kein Spezialseminar für Nachlasspfleger und geht in der Regel schwer an den Bedürfnissen und Fragen der Nachlasspfleger vorbei.

    Nehme ich jedoch einen (guten) Referenten und lasse ihn vor 50 Anwälten reden, kostet der inkl. der Hotelraummieten etc. das Gleiche wie wenn er vor 15 Teilnehmern redet....nur mit dem Unterschied, dass ich eben bei den Nachlasspflegern, mangels relativer Zahl der Pfleger, oft z.B. nur 15 statt 50 zahlende Teilnehmer habe. Und wenn der Referent den gleichen Stundensatz (nur für den Tag des Seminars, die Skriperstellung, Vorbereitung etc.) geltend macht, dann kann man sich leicht ausrechnen, was er alleine kostet...das ist einfache Mathematik.

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    4 Mal editiert, zuletzt von TL (25. Juli 2013 um 09:04)


  • - Der Nachlass ist heillos überschuldet. Zu verwertende Masse ist nicht da. Bei der Kommune liegt ein Antrag auf Erstattung der Beerdigungskosten vor. Können aus dem vorhandenen Geld die Auslagen des Pflegers sowie die Beerdigungskosten erstattet werden oder entscheidet das der Rechtspfleger, ob die Beerdigungskosten bei der Kommune hängen bleiben und die Gläubiger zum Teil befriedigt werden?

    Hallo JensW,

    Deine Fragen sind berechtigt. Aber: TL hat recht, wenn er Dir nahe legt, eine Fortbildungsveranstaltung mit Praxisbezug zu besuchen.

    Neben einem Gefühl für eine ordentliche Verwaltung des Nachlasses muss der Nachlasspfleger das Haftungsystem im Erbrecht kennen.

    Stichwort: Erfüllung von Gläubigerforderungen trotz Überschuldung.

    Um mir die Sache etwas leichter zu machen, zitiere ich aus "Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft":

    "Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten gehört nur zu den Aufgaben des Nachlasspflegers, soweit dies zur Erhaltung des Nachlasswertes geboten ist, insbesondere um Kosten durch unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.Nach § 1979 BGB muss er die Zahlung daher jedenfalls zurückstellen, wenn eine Überschuldung möglich erscheint. Der Nachlasspfleger hat insofern eine Prüfungspflicht Er muss vor einer Zahlung an Nachlassgläubiger einerseits sorgfältig prüfen,welche Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind und in Zukunft noch entstehen können, sowie andererseits, welche Nachlassaktiva zum Nachlass gehören und welchen Erlös er aus der Verwertung der Aktiva erlangen wird. (...) Hat der Nachlasspfleger Grund zu der Annahme, dass Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, die ihm trotz aller gebotenen Klärungsversuche noch nicht bekannt geworden sind (vgl. § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB), dann muss er grundsätzlich auch das Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen.

    Steht nach Durchführung eines Gläubigeraufgebotsverfahrens die Überschuldung fest, steht es dem Nachlasspfleger bei ausreichender Nachlassmasse frei, einen Insolvenzantrag zu stellen oder mit den Gläubigern einen Gläubigervergleich abzuschließen. Mit den Gläubigern wird die Zahlung einer Quote aus dem Restnachlass vereinbart. Der Vergleich bedarf gemäß §§ 1960, 1915, 1822 Nr. 12 BGB der nachlassgerichtlichen Genehmigung. Reicht die Masse hierfür nicht aus, kann der Pfleger den Nachlass über die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 BGB abwickeln."

    Und nicht vergessen: Die Nachlassgerichtskosten und die Nachlasspflegervergütung sind an erster Stelle zu berücksichtigen.

  • @aldente: Willkommen im Forum! Schöne Kunst hast du da im Avatar...das Orange erinnert an einen Fuchs....
    ;)

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  • Oh ich hab jetzt auch endlich das Handbuch von Schulz =) Sogar vom Gericht bezahlt :daumenrau:)

    Hätte nicht gedacht, dass ein Gericht jmd bestellt, der keine Fortbildung besucht hat.....würd ich nicht machen...

  • Nachlasspflegschaften sind m.E. heute nicht mit denen vor 10 Jahren vergleichbar. Alles ist komplexer und schwieriger/aufwendiger geworden....

    Wenn jemand heute als NLP beginnen will, wäre es gut, wenn er entweder (wenigstens) aus der Branche ist (Notar, RA, Rpflger etc.) oder einen Kurs besucht hat, wie man Pflegschaften führt.

    Manchmal bekomme ich Akten zu Gesicht, bei denen ich sehr gut verstehen kann, warum manche Gerichte sich "winden", wenn sie eine Nachlasspflegschaft anordnen sollen....man kann es als Pfleger dem Gericht leicht machen oder schwer....und wenn ich dann sehe, dass manchmal das Gericht trotz Pflegschaft doch wieder fast alles alleine machen muss (oder der Pfleger wegen jeder Kleinigkeit Kopien zu den Akten reicht und/oder nachfragt), dann ist das nicht Sinn und Zweck der Sache.

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  • Und wenn "Unsicherheit" des Nachlasspflegers und Erbsenzählerei eines Rechtspflegers zusammenkommen, geht ohnehin nicht mehr vorwärts. Ich habe schon Nachlassakten gesehen, dessen Inhalt zu 3/4 derlei überflüssigen Schriftverkehr aufwies.

  • Das ist es, was ich meine.

    In der Regel sollte die Akte nach der Bestellung und Verpflichtung nur das Nachlassverzeichnis, Rechungslegungen/Berichte und evtl. Genehmigungsvorgänge beinhalten. Der Nachlasspfleger arbeitet selbständig (§ 1797 II S. 2 BGB) im Interesse der Erben.

    Das Gericht hat zwar eine Aufsichtspflicht, die sich aber hinsichtlich Eingriffsmöglichkeiten nur auf pflichtwidriges Verhalten des Nachlasspflegers bezieht (§ 1837 BGB). Sind lediglich Fragen der Zweckmäßigkeit oder der Entscheidungen zu nicht genehmigungspflichtigen Fragen zu klären, kann das Gericht den Pfleger zwar beraten, nicht aber gegen das Handeln des Nachlasspflegers einschreiten. Hier handelt er in der Verantwortung gegenüber den von ihm vertretenen Erben. Und wer nunmal Berufspfleger sein will, der muss es in dem Sinn auch sein. Bei einem ehrenamtlichen Pfleger ist das natürlich etwas anderes.

    Die Aufsichtspflicht (und Beratungsfunktion) des Gerichts ist daher nur sehr eingeschränkt und man muss den Pfleger in einer entsprechend umfangreichen Sache demnach auch nicht alle 2-3 Monate um einen Sachstandsbericht bitten....

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  • Wenn ich das so von Euch erfahrenen Leuten höre, würde ich beinahe sagen, ich lass es ganz bleiben... Falls ich jemanden falsch verstanden habe, tuts mir leid...
    Zum einen als Schutz für mich selbst und auch für den Nachlass....
    Ich möchte das auch nicht berufsmäßig machen, sondern nur, um mir nebenbei etwas Geld zu verdienen....

  • Und sollte dies wirklich so sein, werde ich mich natürlich auch daran halten und mich nicht mehr zur Verfügung stellen...

  • :eek:
    Ui, wenn ich das höre....

    Wie kamst du denn an die NaPfl? Warst du beim Gericht und hast dich als NaPfl vorgestellt und dann eine bekommen?

    Ja dann überleg dir das nochmal, so ein Nebenbeigeschäft ist das leider nicht, dafür ises uz umfangreich. Entweder ganz oder gar nicht :)

  • Nein so war es auch nicht.
    Das Gericht kennt mich schon seit 12 Jahren.... Die wissen auch, dass ich keinen Kurs gemacht hab. Und da hab ich mal angefragt, weil es mich interessiert hat.
    Und nur von Nachlasspflegschaften kann ich nicht leben. Ich arbeite seit 13 Jahren im Notariat und ich habe auch nicht das Geld, solche Lehrgänge zu besuchen, weil die bezahlt mir ja eh keiner (weder mein Chef noch sonst wer)....
    Und Steuererklärungen mache ich auch nicht, weil ich nix zum absetzen hab.
    Es wäre mir also anzuraten, das nicht mehr zu machen...
    Ok. Dann weiß ich bescheid. Vielen Dank an euch alle für die wertvollen Tips und Warnungen.
    Dann werde ich die eine, die ich habe, fertig machen und mir dann einen andere Tätigkeit suchen...

  • @JensW:
    Das ist die falsche Antwort bzw. der falsche Rückschluss!

    Du hast hier im Forum die Möglichkeit (anonym / nicht wie ich :) Fragen zu stellen und Erfahrungen und Meinungen von anderen Leuten zu hören.....Nutze das doch "eiskalt"!

    Es geht doch nicht darum, dass wir dir von der Arbeit abraten...es geht darum, dass wir dir ein Problembewusstsein geben wollen und du dich mit den von uns aufgeworfenen Dingen auseinandersetzt.

    Das was ich geschrieben habe ist gerade das Schöne an einer Nachlasspflegschaft. Man trägt viel Verantwortung und kann den Fall nach eigenen Vorstellungen gestalten. Die Vergütung ist zudem gut und wenn man sich mit seinem NLG versteht, macht es allen Spaß, denn jedem ist mit einer "ruhig und flüssig" laufenden Pflegschaft gedient. Aber man muss sich bewusst machen, dass es auch eine große Verantwortung ist und man viel falsch machen kann (was aber oft niemand merkt :-).

    Letztlich ist es so, dass es auch immer auf die Wünsche des Gerichts ankommt. Ich kenne Gerichte, die wollen über jeden kleinen Schritt informiert werden und andere Gerichte sagen "lass mich bitte nur in Ruhe und mach einfach deine Arbeit..."

    Also: Frage und lass dir was sagen, ohne gleich "eingeschnappt" zu sein. Nimm das für dich mit, was du gebrauchen kannst. Dich kennt hier keiner (und wenn, dann lösche dein Konto und mach ein neues auf)....es gibt keine Frage, die zu peinlich wäre....

    Wie Cromwell schon sagt: Jeder hat mal angefangen...und wenn ich an meine ersten paar Fälle denke....da kommt mir das Grausen...irgendwie habe ich mich damals auch durchgewurstelt und erst später dann als mal erkannt, warum ich etwas so oder so gemacht habe oder besser nächstes Mal anders mache....

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