Wir haben ein kleines Problem bei der Fassung des Zustellungsvermerks.
Muss in diesem Vermerk explizit die Anschrift des z. B. Schuldners mit rein, oder reicht es aus, wenn man auf eine Blattstelle in der Akte Bezug nimmt?
Wir haben ein kleines Problem bei der Fassung des Zustellungsvermerks.
Muss in diesem Vermerk explizit die Anschrift des z. B. Schuldners mit rein, oder reicht es aus, wenn man auf eine Blattstelle in der Akte Bezug nimmt?
Ich würde die Anschrift mit reinnehmen. Wissen tu ich es aber nicht.
Bei uns steht in den Vermerken "an Anschrift wie verfügt". Denke dass es ausreichend ist, wenn eindeutig erkennbar ist, an welche Anschrift zugestellt würde. Hab daher mit einer Bezugnahme auf ein bestimmtes Blatt kein Problem.
aus der Hüfte heraus: Ja, Anschrift muss im Vermerk explizit genannt sein, weil aus dem Vermerk die Anschrift ersichtlich sein muss (Vermerk muss ja auch unterschrieben werden). Und wenn die in Bezug genommene Seite mal aus der Akte verlustig ist oder aus welchen Gründen auch immer umblattiert wird, wird's schwierig ...
Aber falls es um die "Reparatur" einer verkorksten Sache geht, hilft vielleicht MüKo, Rn. 14 zu § 184 ZPO: "Selbst wesentliche Fehler des Vermerks oder sein Fehlen insgesamt berühren die Wirksamkeit der Zustellung als solches nicht (vgl. § 182 Rn. 17)."
Gefunden hab ich, dass Aktenvermerk kann durch Bezugnahmen ergänzt werden. BGH IX ZB 83/06 v. 21.01.2010.
Nächste Frage wäre nun, ob das Aktenzeichen auf den Briefumschlag muss, wenn man einen Fensterumschlag verwendet.
Nächste Frage wäre nun, ob das Aktenzeichen auf den Briefumschlag muss, wenn man einen Fensterumschlag verwendet.
Also ob das Aktenzeichen von außen sichtbar sein muss (z. B. noch lesbar im Fenster)?
Ebenfalls aus dem Bauch heraus: Ja, weil derjenige, der den Brief dann tatsächlich in den Briefkasten wirft, den Zustellvermerk auch noch unterzeichnet. Und derjenige muss ja die Möglichkeit haben zu überprüfen, ob Vermerk + Brief zusammengehören.
Ich schließe hier mal meine Frage an, auch wenn es um einen anderen Bereich der Zustellung durch AzP geht:
In der Kommentierung zu § 8 InsO bzw. § 184 ZPO findet sich an manchen Stellen die Aussage, dass die Zustellung auch wirksam sei, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Begründet wird dies mit einer älteren BGH-Entscheidung vom 22.11.1995 (BGH NJW-RR 1996, 387, 388). Allerdings erging diese Entscheidung insofern mit Bezug auf den alten § 175 Abs. 1 S. 3 ZPO, in dem explizit stand, dass die Zustellung auch als bewirkt gilt, wenn das Schriftstück als unzustellbar zurückkommt.
Diese ausdrückliche Bestimmung zum Nichtzugang ist aber zum 01.07.2002 im Nachfolge-§ 184 ZPO entfallen.
Ich denke daher, dass die BGH-Entscheidung seit dem 01.07.2002 nicht mehr anwendbar ist und die Kommentare heute die Ansicht, dass die Zustellung trotz Postrückläufer als bewirkt gelte, nicht mehr mit der alten Entscheidung begründen können.
Was meint Ihr?
Was ist mit § 8 II InsO, oder dreht man sich damit im Kreis?
§ 8 Abs. 1 InsO, § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO -> Als Fiktion („gilt“) unwiderlegbar (vgl. MüKo/Prütting ZPO § 292 Rn. 8). Also auch nicht dadurch, dass die Sendung zurückkommt.
Feine Sache mit der unwiderlegbaren Fiktion! War mir bislang so nicht klar. Danke!
Dass heißt doch dann aber wohl, dass mir ein Umzug/Wegzug des Empfängers eigentlich egal sein kann. So lange mir niemand eine neue Anschrift mitteilt, kann ich munter wirksam unter der alten "zustellen"!?
Gegenüber früher hat sich trotz anderem Wortlaut im Gesetzestext eigentlich nichts geändert. Änderungen der Adresse bleiben bis zur Bekanntgabe unberücksichtigt (vgl. Zöller/Stöber ZPO 184 Rn 7).
Danke Dir!
Das macht es in meiner Sache deutlich einfacher.
Schuldner ist (eigentlich) inhaftiert. Es steht am Dienstag besonderer PT im schriftl. Verfahren an. Zu prüfen ist eine deliktische Forderung. Die Belehrung sollte per Gefangenen-ZU zugestellt werden. Nun bekomme ich von der JVA die Mitteilung, dass die Schuldnerin unbekannten Aufenthalts sei (sie ist nicht vom Hafturlaub zurückgekehrt).
Kann ich mich hier auch auf § 8 Abs. 2 InsO zurückziehen und die Prüfung durchziehen oder muss ich den Termin vertagen?
ich würde prüfen - du weist ja gar nicht, ob die Schuldnerin jemals wieder auftaucht.
Wenn wieder eine Anschrift vorhanden ist, kann man sie ja auf den Vorgang und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hinweisen (wobei ich noch in Ruhe nachdenken müsste, ob dies überhaupt eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde)
Ich würde auch prüfen.
Bei Verfahren über Wiedereinsetzung würde § 186 InsO anzuwenden sein. Ob der Schuldner dann ggf. unverschuldet die Frist versäumt hat, dürfte sehr fraglich sein.
Mal von der Frage abgesehen, ob die JVA überhaupt der Wohnort ist: Was interessiert es Dich bei der Zustellung, dass der Schuldner nicht zuhause ist, aus Gründen wie auch immer?
Mal von der Frage abgesehen, ob die JVA überhaupt der Wohnort ist: Was interessiert es Dich bei der Zustellung, dass der Schuldner nicht zuhause ist, aus Gründen wie auch immer?
Na ja, die JVA hat die Sendung nicht angenommen und die ZU kam mit "unbekannt verzogen" zurück. Demnach ist es also nicht mit "gerade nicht zu Hause" zu vergleichen.
im Sinn der reinen Lehre:
zu prüfen wäre die nichtdeliktische Forderung (Zustellungsfiktion über öffentliche Bekanntmachung);
die deliktische Forderung ist nicht zu prüfen, da dem Gericht bekannt ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nicht zugegangen ist.
pragmatischer Ansatz: ich prüf die Forderung insgesamt nicht (ist rechtlich falsch; s.o.) ist sofern die Tabelle elektronsich (was immer eine elektronische Tabelle sein mag) geführt wird, ein riesen act das sauber hinzubekommen.
Ich teile das aber dem betr. Gl. mit, bisher noch keinen Ärger deswegen bekommen....
die deliktische Forderung ist nicht zu prüfen, da dem Gericht bekannt ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nicht zugegangen ist.
Nun gut aber kann man nicht sagen, dass der Schuldner in dem Moment auf sämtliche Belehrungen verzichtet, in dem er sich dem Verfahren dadurch entzieht, dass er untertaucht?!
M. E. könnte man die Forderung prüfen, aber das Prüfen des Attributs müsste man zurückstellen.
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