Abtretung Vormerkungen (halbspaltig)

  • Folgender Fall bringt mich ins grübeln:

    Beantragt ist die Eintragung der Abtretung von halbspaltigen Vormerkungen. An sich kein Problem. Abtretungserklärung + Bewilligungen liegen vor. Eingetragen ist u.a. als Berechtigter (wie früher wohl üblich) ein von A noch zu benennender Dritter. Abgetreten hat A an B. A hat die Eintragung der Abtretung bewilligt und beantragt. Muss ich mich daran stören, dass "ein von A noch zu benennender Dritter" als Berechtigter im GB eingetragen ist?!

    Danke für eure Hilfe.

  • Es werden mehrere Rechte abgetreten und eins davon ist für einen noch zu benennenden Dritten.
    Wortlaut " Vormerkung zur Sicherung des Anspruch auf ein Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit [..] für einen von der A- Aktiengesellschaft benannten Dritten.."

  • " Vormerkung zur Sicherung des Anspruch auf ein Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit [..] für einen von der A- Aktiengesellschaft benannten Dritten.."

    Und wie war das bewilligt? War wirklich der Dritte als Berechtigter gewollt, was, weil zu unbestimmt, nicht möglich wäre (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 22.12.2010, 15 W 526/10) oder ist der Eintragungsvermerk nur verhunzt, weil Berechtigter natürlich die A AG ist? In letzterem Fall würde ich den Antrag vollziehen ("Ansprüche abgetreten an ...").

  • Wie Andreas! Daher unbedingt erneut prüfen!

    Abtreten kann die derzeitige Berechtigte nur das Benennungsrecht und so würde ich es ggf. auch eintragen. "Benennungsrecht abgetreten an ..."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also bewilligt wurde es so " Der Eigentümer hat sich ggü der A-AG verpflichtet auf erstes Anfordern folgende DBK entweder zugunsten der A-AG oder eines von ihr benannten Dritten zu bestellen:

    Die A-AG/ ein von der Bank benannter Dritter hat das Recht auf dem Grundstück X eine Photovoltaikanlage nebst Transformator- und Übergabestation zu errichten [...] Die Ausübung des Rechts kann Dritten überlassen werden [...]"

    Eingetragen wurde dann die halbspaltige Vormerkung zugunsten der A-AG und eine weitere halbspaltige Vormerkung zugunsten eines von der A-AG noch zu benennenden Dritten.
    Insofern würde ich dann wohl doch die Abtretung des Benennungsrechts eintragen oder?

  • Eingetragen sollte sein


    1. Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagerecht) für die A-AG
    2. Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


    (Photovoltaikanlagerecht für einen noch zu benennenden Dritten) für die A-AG

    Ist die letzte Vormerkung tatsächlich für den Dritten selbst eingetragen worde, wäre das nicht nur zu unbestimmt (vg. OLG Hamm a.a.O.), man wüßte jetzt auch nicht, wer den Anspruch überhaupt abtreten darf.

  • Eingetragen ist folgendes:

    II/1
    Vormerkung nach § 883 BGB zur Sicherung des Anspruch auf Eintragung folgenden Rechts:
    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Windkraftanlagenrecht nebst Transformatoren- und Übergabestationsrecht) für die A-AG; die Ausübung des Rechts kann Dritten überlassen werden; gemäß Bewilligungen vom...

    II/2
    Vormerkung nach § 883 BGB zur Sicherung des Anspruch auf Eintragung folgenden Rechts:
    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Windkraftanlagenrecht nebst Transformatoren- und Übergabestationsrecht) für einen von der A-AG benannten Driten; die Ausübung des Rechts kann Dritten überlassen werden; gemäß Bewilligung vom ...

    Die Bewilligung der Abtretung hat die A-AG abgegeben für die Abtretung beider o.g. Rechte.
    Neuer Berechtigter soll die B-AG sein.

    Wie würdet ihr jetzt hinsichtlich des Rechts II/2 verfahren?! Kann man das nicht irgendwie "weit" auslegen, dass das so gewollt war und irgendwie ungünstig eingetragen worden ist?!

    Einmal editiert, zuletzt von H1 (11. März 2014 um 08:44)

  • Weil man dabei mehr auf den nach § 15 GBV bezeichneten Versprechensempfänger und weniger auf den wegen der Unterscheidbarkeit der Ansprüche genannten Dritten abstellt? Grenzwertig. Für die Beteiligten bestand daran aber offensichtlich nie ein Zweifel. Würd`s vermutlich tun => "Ansprüche abgetreten an B-AG; eingetragen am ...". Ist aber immer noch ein Photovoltaikanlagerecht, oder?

  • Okay. Vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort!

    Nein ich hatte mich da vertan mit Photovoltaikanlage. Es ist eine Windkraftanlage.

    Einmal editiert, zuletzt von H1 (11. März 2014 um 09:46)

  • Das es jetzt eine Windkraftanlagen ist, stört doch aber nicht weiter?!:confused:


    Ich wollte die Abtretung jetzt eintragen..würdet ihr da einen "Auslegungsvermerk" in die Akte oder Verfügung machen oder einfach eintragen und gut ist?

  • Im Grundbuch ist folgendes eingetragen:

    Die Eintragung ist insofern unvollständig, als die Berechtigte fehlt (die A-GmbH), obwohl diese in der Bewilligungsurkunde angegeben ist. Die A-GmbH tritt den zugrunde liegenden Anspruch an B ab und dieser verlangt nun, dass zugunsten des B die Vormerkung in eine Dienstbarkeit umgeschrieben wird. (neuer Anspruchsinhaber verlangt Ausnutzung zu seinen Gunsten).
    Ist aber nicht B so ziemlich der einzige zu dessen Gunsten die Umschreibung jetzt nicht erfolgen kann, da er ja eben nicht Dritter ist? M.E. könnte B nur vom Eigentümer verlangen die Umschreibung der Vormerkung zu Gunsten jemand anderes vorzunehmen? Oder habe ich da was falsch verstanden?

    Danke schonmal im Voraus

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  • Diese Vormerkung ist als inhaltlich unzulässig zu löschen, § 53 GBO, da die Eintragung ohne die gesetzlich gebotene Angabe des Berechtigten erfolgte. Und zu dem Unfug "beschränkt persönliche Dienstbarkeit" schweige ich besser.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank erstmal vorab für die Antworten.
    Ich werde also die betreffende Eintragung von Amts wegen löschen.
    Rein Interesse halber würde ich aber meinen genannten Fall mal mit der Variation diskutieren wollen, dass der in der Bewilligungsurkunde genannte Versprechensempfänger tatsächlich auch eingetragen worden wäre... Dieser ist ja aus der Bewilligungsurkunde ersichtlich.
    Würdet ihr die Umschreibung der Vormerkung vornehmen zugunsten der Person, die jetzt Inhaber des Forderungsrechtes und damit der Vormerkung geworden ist?
    Hierbei handelt es sich schließlich dann genau nicht mehr um einen „Dritten“.

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  • Du meinst jetzt den Rechtsnachfolger? Der Dritte ist ohnehin raus aus der Eintragung, s. 45.

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  • Guten Morgen,

    Ich meine den, an den der (jetzt theoretisch) als Rechtsinhaber eingetragene Berechtigte, seinen Anspruch abgetreten hat.
    also: A ist eingetragen und tritt an B ab. B will jetzt die Vormerkung auf sich, unter Ausnutzung dieser im Rang, in eine endgültige Dienstbarkeit umschreiben lassen.

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  • Ein Versprechensempfänger kann grds. nicht Leistung an sich verlangen. Kann er laut Vertrag dennoch zugleich Leistung an sich verlangen, sind das zwei getrennte Ansprüche, die auch zwei Vormerkungen zur Folge haben. Wenn der Dritte aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter selbst einen Anspruch herleitet, kann er den m.E. zwar auch an den Versprechensempfänger abtreten, ist wegen der Sicherung aber wieder beim Erfordernis einer weiteren Vormerkung.

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