Sobald die Rückforderungen verjährt sind, prüfe ich nicht mehr und lege weg.
ASGOTH?!?!
Wir haben doch gelernt, das die Einrede nicht amtswegig zu prüfen ist.
Sobald die Rückforderungen verjährt sind, prüfe ich nicht mehr und lege weg.
ASGOTH?!?!
Wir haben doch gelernt, das die Einrede nicht amtswegig zu prüfen ist.
Vielleicht gibt es eine Absprache mit dem Bezirksrevisor?
Ne, keine Absprache. Meine Aktenführung. Ich halte es grundsätzlich für bedenklich, sehenden Auges einen Titel über verjährte Forderungen zu schaffen. Hinzu kommt das gute Gewissen, dass ich potentiell Menschen (zukünftigen) Stress bzw. (zukünftige) sinnlose Arbeit erspare. Und mit einer kurzen und knappen Begründung in der Weglege-Verfügung kann man das formal auch nur schwierig angreifen.
Der Betreute hat in Erbengemeinschaft mit 3 anderen Miterben ein Hausgrundstück. Anderes Vermögen hat der Betreute nicht. Der Wert des Anteils des Betreuten beträgt über 25.000.--€.
Es ist daher eine Jahresgebühr anzusetzen. Wie soll der Betreute die Jahresgebühr bezahlen, wenn die anderen Miterben einem Verkauf des Hausgrundstücks nicht zustimmen ?
Der Betreute hat in Erbengemeinschaft mit 3 anderen Miterben ein Hausgrundstück. Anderes Vermögen hat der Betreute nicht. Der Wert des Anteils des Betreuten beträgt über 25.000.--€.
Es ist daher eine Jahresgebühr anzusetzen. Wie soll der Betreute die Jahresgebühr bezahlen, wenn die anderen Miterben einem Verkauf des Hausgrundstücks nicht zustimmen ?
Ggf. in Raten. Hat denn der Betreute keine Konten oder zumindest ein Girokonto?
Wenn über das Vermögen nicht verfügt werden kann, kann es in bestimmten Fällen nicht anzusetzen sein. Leg doch einfach mal dem Bezi m. d. B. um Stellungnahme vor?
Wir hatten einen ähnlichen Fall, da sind erst Sicherungshypotheken für die Betreuerverfügung auf Grundlage der Festsetzungsbeschlüsse eingetragen worden, bis diese irgendwann den Wert des Anteils überschritten. Dann galt d. Betroffene als mittellos.
Wenn der Betreuer den Erbteil verwaltet ist der Wert des Erbteil hinzuzurechnen.
Eine Sicherungshypothek geht nicht. Zum verwalteten Vermögen gehört kein Grundbesitz. Ggf. kann der Erbteil verpfändet werden. Ggf. können die Gebühren gestundet werden.
Wenn über das Vermögen nicht verfügt werden kann, kann es in bestimmten Fällen nicht anzusetzen sein. ...
M. E. aber nicht hinsichtlich der Gerichtskosten. Da genügt es, dass das Vermögen vorhanden ist.
(Anders sieht es bei der Betreuervergütung aus.)
Ein Rechtsanwalt, der im Betreuungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellt wurde, hat die Festsetzung des Verfahrenswertes beantragt, da er diese für die Vergütungsfestsetzung wegen Feststellung der anwaltsspezifischen Tätigkeit benötigt.
Vor Festsetzung des Verfahrenswerts hat das Betreuungsgericht das Verfahren an ein anderes Gericht abgegeben.
Der Verfahrenspfleger hat - nach Abgabe - beim bisherigen Betreuungsgericht angemahnt, wieso über seinen Antrag auf Festsetzung des Verfahrenswerts noch nicht entschieden wurde und ist der Ansicht, dass auch bei Abgabe des Verfahrens an ein anderes Gericht das anordnende Gericht für die Festsetzung des Verfahrenswerts und die Vergütung des Verfahrenspflegers zuständig bleibt.
Ist das so ?
Ich bin gerade verwirrt. Ich war der Meinung, (auch) anwaltliche Verfahrenspfleger rechnen nach Zeitaufwand und Stundensatz ab... Wofür braucht es da einen Verfahrenswert?
Weil der anwaltliche Verfahrenspfleger nach RVG abrechnen will.
Weil der anwaltliche Verfahrenspfleger nach RVG abrechnen will.
Ihr habt einen Anwalt der nicht beim jetzt zuständigen Gericht nach seinem Antrag fragt sondern beim 'Vorgericht'?
Weiterleiten des anwaltlichen Schriftsatzes an das nunmehr zuständige BetrG + entsprechenden Hinweis an den RA.
Ich nehme an, dass es ein Antrag nach § 33 RVG ist?
Werden eigentlich mit der Jahresgebühr immer noch Versicherungsbeiträge von ca. 1 € für die Sammelversicherung für Betreuer erhoben ?
Nein, da gab es vor einigen Jahren eine gerichtliche Entscheidung, wonach das nicht zulässig ist.
Berechnung der Jahresgebühr:
Ist der Bruder des Betreuten Angehöriger im Sinne von KV 1101 GNotKG , § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, so dass ein angemessenes Hausgrundstück, in dem nur noch der Bruder des Betreuten wohnt, bei der Wertberechnung für die Jahresgebühr außer Ansatz bleibt ?Nein, natürlich nicht.
Das Grundstück wird weder von der "nachfragenden Person", also dem Betreuten bewohnt, noch von einer der in § 19 Abs. 1-3 SGB XII genannten "anderen Person".
Zur Berechnung der Jahresgebühr, wenn der Betreute selbst nicht mehr in seinem Haus, sondern nur noch Angehörige des Betreuten in seinem Haus wohnen:
BayOblG FamRZ 1999, 1234 und LG Kassel Beschluss vom 24.09.2012 - 3 T 420/12 BtPrax 2012, 261, BeckRS 2012, 21782
Also gilt nach LG Kassel Beschluss vom 24.09.2012 - 3 T 420/12 ein Hausgrundstück in keinem Fall mehr als Schonvermögen, sobald der Betreute in ein Heim umgezogen ist, auch wenn die Ehefrau und z.B. die Kinder des Betreuten dort noch weiter wohnen ?
So auch Palandt, § 1836c BGB Rz. 10
vgl. auch
BGH, Beschluss vom 6.2.2013 - XII ZB 582/12
Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB SGB XII, § 90, Rn. 23-26, 2. Auflage 2018:
In diesem Fall (Anm.: Umzug des betreuten Ehegatten in ein Altersheim und Verbleib des anderen Ehegatten im bisherigen Haus) bleibt die Vermögensverschonung bestehen.
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…gl3%2Eglh%2Ehtm
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