Vor einer Erbscheinserteilung aufgrundTestament sind die gesetzlichen Erben anzuhören.
Sind die Ermittlungen der gesetzlichenErben mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist ein Pfleger fürunbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) zu bestellen, Münchener Kommentar FamFG, §348 Rn. 30.
Welche Gebühren sind für die Anordnungder Pflegschaft anzusetzen ?
Wie wird die Vergütung dieses Pflegersberechnet und wer hat die Vergütung zu zahlen (der Nachlass oder dieStaatskasse ?)