Im Ergebnis ist z. B. auch das Risiko groß, dass doppelte Gebühren erhoben werden (durch das Eilgericht für die eA und durch das andere Gericht für die endgültige Betreuung).
Deswegen habe ich bei B nachgefragt, ob dort Gebühren erhoben werden.
Im Ergebnis ist z. B. auch das Risiko groß, dass doppelte Gebühren erhoben werden (durch das Eilgericht für die eA und durch das andere Gericht für die endgültige Betreuung).
Deswegen habe ich bei B nachgefragt, ob dort Gebühren erhoben werden.
Mann kann es sich auch künstlich schwer machen.
Seht zu, dass die Akten zusammenkommen und nur eine Person sich Arbeit machen muss. Spaßenshalber lasst es so und regt beim Eilgerichtentscheider an, stets eine Entscheidung nach § 27 Nr. 1 GNotKG zu treffen.
Die ist nicht erforderlich, weil durch die Anordnung der Betreuung der Betroffene gem. § 23 Nr. 1 GNotKG haftet.;)
-offtopic-
http://www.nichtverstanden.de
-/offtopic-
Berechnung der Jahresgebühr:
Ist der Bruder des Betreuten Angehöriger im Sinne von KV 1101 GNotKG , § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, so dass ein angemessenes Hausgrundstück, in dem nur noch der Bruder des Betreuten wohnt, bei der Wertberechnung für die Jahresgebühr außer Ansatz bleibt ?
Berechnung der Jahresgebühr:
Ist der Bruder des Betreuten Angehöriger im Sinne von KV 1101 GNotKG , § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, so dass ein angemessenes Hausgrundstück, in dem nur noch der Bruder des Betreuten wohnt, bei der Wertberechnung für die Jahresgebühr außer Ansatz bleibt ?
Nein, natürlich nicht.
Das Grundstück wird weder von der "nachfragenden Person", also dem Betreuten bewohnt, noch von einer der in § 19 Abs. 1-3 SGB XII genannten "anderen Person".
vorläufige Betreuung wird eingerichtet: sof. Wirksamkeit durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 18.2.19.
Am 19.2.2019 teilt der Ehemann mit, die Betreute ist am 16.2.2019 - also noch vor der Wirksamkeit der Betreuung verstorben.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass dann keine Kosten erhoben werden können? Oder muss ich den Telefonvermerk (ausgelegt als RM gegen Bestellungsbeschluss) dem Richter vorlegen, damit dieser eine Kostenentscheidung trifft?
Mein Vorgänger hat seit dem Jahre 2014 in einem Betreuungsverfahren keine Jahresgebühren erhoben.
Für welche Jahre kann ich die Jahresgebühren nachträglich noch festsetzten ?
Für die noch nicht verjährten.
Details dazu verraten Dir die §§ 6 Abs1. Satz 2, 8 und 9 GNotKG.
Ggf. kann die Frage auch zu einem eigenen Thema werden*, bspw. wenn man darüber diskutieren will, ob die Einrede der Verjährung amtswegig zu beachten ist.
*womit ich explizit zum Ausdruck bringen mag, dass es in diesem Fred eigentlich fehl am Platze ist
Ob die Verjährung v.A.w. zu berücksichtigen ist muss m.E. nicht diskutiert werden. §6 III S. 1 GNotKG ist da eindeutig.
Deshalb sind alle Kosten zu erheben die entstanden sind.
OLG Köln, 19.9.19, 2 Wx 264/19, FamRZ 2020, 704 - Zur Jahresgebühr bei Vorliegen eines Behindertentestamentes
Zur Berechnung der Jahresgebühr für Betreuung bei einem Behindertentestament:
OLG München,17.01.2019, 34Wx 165/18 Kost, FGPrax 2019, 89
(keine Berücksichtigung des Vermögens, welches dem Betreuten durch
Behindertentestament im Rahmen einer Erbschaft als nicht befreitem
Vorerben bei gleichzeitiger Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist)
gegenteiliger Meinung jetzt:
OLG Stuttgart Beschluss vom 02.04.2020 - 8 W 434/19 Rpfleger 2021, 39
OLG Stuttgart Beschluss vom 29.04.2020 - 8 W 14/20
(das Vermögen,welches dem Betreuten durch Behindertentestament im
Rahmen einer Erbschaft als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitiger
Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, ist bei der Berechnung der
Jahresgebühr voll zu berücksichtigen)
jetzt auch OLG Hamm, Beschluss vom 27.8.2020, I-15 Wx 212/20 Rpfleger 2021 Seite II
In Korintenberg, GNotKG, wird unter Vorbemerkung 3.1 (Auslagen der Gerichte) unter Rz. 12 ausgeführt, dass der Betroffene unabhängig von seiner Vermögenssituation die an den Verfahrenspfleger zu zahlenden Beträge zu zahlen hat.
Gilt dies auch, wenn der Betroffene Vermögen unter 5.000.--€ hat ?
Der Verweis auf § 1836c BGB in der Nr. 31015 KV GNotKG sollte die Antwort liefern...
Wenn das Betreuungsgericht bei den Verfahrenspflegerkosten von einem Regress beim Betroffenen absieht, weil der Betroffene Vermögen unter 5.000.--€ hat, und der Betroffene später Vermögen über 5.000.--€ erwirbt, kann bzw. muss dann beim Betroffenen Regress genommen werden ? Wie lange muss das Betreuungsgericht zum Zwecke des Regresses überwachen, ob der Betroffene Vermögen über 5.000.--€ hat ?
Solange du willst.
siehe § 6 Abs. 3 S. 1 GNotKG.
Zur Dauer: Wie Frog. Deswegen werden auch die beendeten Akten mit lebenden Betreuten bei uns nie weggelegt.
Zur Pflicht: Das Gericht muss - siehe die ersten Worte von § 1836c BGB.
Zur Dauer: Wie Frog. Deswegen werden auch die beendeten Akten mit lebenden Betreuten bei uns nie weggelegt.
Zur Pflicht: Das Gericht muss - siehe die ersten Worte von § 1836c BGB.
Das Mündel bzw. der (ehemals) Betreute hat Einkommen/Vermögen einzusetzen, heißt es im § 1836c BGB.
Ob daraus eine Pflicht für das Gericht entnehmen kann, in manchen Fällen 50 Jahre lang regelmäßige Überprüfungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemals Betreuten durchzuführen, halte ich allerdings für fraglich.
(Die Zeitspanne ist zwar vielleicht nicht so häufig, aber möglich, wenn die Betreuung in jungen Jahren wieder aufgehoben wurde.)
Zur Dauer: Wie Frog. Deswegen werden auch die beendeten Akten mit lebenden Betreuten bei uns nie weggelegt.
Zur Pflicht: Das Gericht muss - siehe die ersten Worte von § 1836c BGB.
So kann man den Aktenbestand natürlich auch schön hochhalten...
Sobald die Rückforderungen verjährt sind, prüfe ich nicht mehr und lege weg.
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