Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht

  • Sobald die Rückforderungen verjährt sind, prüfe ich nicht mehr und lege weg.

    ASGOTH?!?!

    Wir haben doch gelernt, das die Einrede nicht amtswegig zu prüfen ist. :teufel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ne, keine Absprache. Meine Aktenführung. Ich halte es grundsätzlich für bedenklich, sehenden Auges einen Titel über verjährte Forderungen zu schaffen. Hinzu kommt das gute Gewissen, dass ich potentiell Menschen (zukünftigen) Stress bzw. (zukünftige) sinnlose Arbeit erspare. Und mit einer kurzen und knappen Begründung in der Weglege-Verfügung kann man das formal auch nur schwierig angreifen. :)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Der Betreute hat in Erbengemeinschaft mit 3 anderen Miterben ein Hausgrundstück. Anderes Vermögen hat der Betreute nicht. Der Wert des Anteils des Betreuten beträgt über 25.000.--€.
    Es ist daher eine Jahresgebühr anzusetzen. Wie soll der Betreute die Jahresgebühr bezahlen, wenn die anderen Miterben einem Verkauf des Hausgrundstücks nicht zustimmen ?

  • Der Betreute hat in Erbengemeinschaft mit 3 anderen Miterben ein Hausgrundstück. Anderes Vermögen hat der Betreute nicht. Der Wert des Anteils des Betreuten beträgt über 25.000.--€.
    Es ist daher eine Jahresgebühr anzusetzen. Wie soll der Betreute die Jahresgebühr bezahlen, wenn die anderen Miterben einem Verkauf des Hausgrundstücks nicht zustimmen ?

    Ggf. in Raten. Hat denn der Betreute keine Konten oder zumindest ein Girokonto?

  • Wenn über das Vermögen nicht verfügt werden kann, kann es in bestimmten Fällen nicht anzusetzen sein. Leg doch einfach mal dem Bezi m. d. B. um Stellungnahme vor?
    Wir hatten einen ähnlichen Fall, da sind erst Sicherungshypotheken für die Betreuerverfügung auf Grundlage der Festsetzungsbeschlüsse eingetragen worden, bis diese irgendwann den Wert des Anteils überschritten. Dann galt d. Betroffene als mittellos.

  • Wenn der Betreuer den Erbteil verwaltet ist der Wert des Erbteil hinzuzurechnen.

    Eine Sicherungshypothek geht nicht. Zum verwalteten Vermögen gehört kein Grundbesitz. Ggf. kann der Erbteil verpfändet werden. Ggf. können die Gebühren gestundet werden.

  • Ein Rechtsanwalt, der im Betreuungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellt wurde, hat die Festsetzung des Verfahrenswertes beantragt, da er diese für die Vergütungsfestsetzung wegen Feststellung der anwaltsspezifischen Tätigkeit benötigt.

    Vor Festsetzung des Verfahrenswerts hat das Betreuungsgericht das Verfahren an ein anderes Gericht abgegeben.

    Der Verfahrenspfleger hat - nach Abgabe - beim bisherigen Betreuungsgericht angemahnt, wieso über seinen Antrag auf Festsetzung des Verfahrenswerts noch nicht entschieden wurde und ist der Ansicht, dass auch bei Abgabe des Verfahrens an ein anderes Gericht das anordnende Gericht für die Festsetzung des Verfahrenswerts und die Vergütung des Verfahrenspflegers zuständig bleibt.

    Ist das so ?

    Einmal editiert, zuletzt von Anton (21. Januar 2021 um 16:33)

  • :gruebel: Ich bin gerade verwirrt. Ich war der Meinung, (auch) anwaltliche Verfahrenspfleger rechnen nach Zeitaufwand und Stundensatz ab... Wofür braucht es da einen Verfahrenswert?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Ihr habt einen Anwalt der nicht beim jetzt zuständigen Gericht nach seinem Antrag fragt sondern beim 'Vorgericht'?

    Weiterleiten des anwaltlichen Schriftsatzes an das nunmehr zuständige BetrG + entsprechenden Hinweis an den RA.

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  • Berechnung der Jahresgebühr:
    Ist der Bruder des Betreuten Angehöriger im Sinne von KV 1101 GNotKG , § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, so dass ein angemessenes Hausgrundstück, in dem nur noch der Bruder des Betreuten wohnt, bei der Wertberechnung für die Jahresgebühr außer Ansatz bleibt ?

    Nein, natürlich nicht.

    Das Grundstück wird weder von der "nachfragenden Person", also dem Betreuten bewohnt, noch von einer der in § 19 Abs. 1-3 SGB XII genannten "anderen Person".

    Zur Berechnung der Jahresgebühr, wenn der Betreute selbst nicht mehr in seinem Haus, sondern nur noch Angehörige des Betreuten in seinem Haus wohnen:
    BayOblG FamRZ 1999, 1234 und LG Kassel Beschluss vom 24.09.2012 - 3 T 420/12 BtPrax 2012, 261, BeckRS 2012, 21782

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