Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht

  • Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB SGB XII, § 90, Rn. 23-26, 2. Auflage 2018:

    In diesem Fall (Anm.: Umzug des betreuten Ehegatten in ein Altersheim und Verbleib des anderen Ehegatten im bisherigen Haus) bleibt die Vermögensverschonung bestehen.

    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…gl3%2Eglh%2Ehtm

    Ist auch völlig richtig, wie ich finde

  • Nach § 277 Abs. 5 FamFG ist die Vergütung des Verfahrenspflegers stets aus der Staatskasse zu zahlen. Gilt dies auch, wenn ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt wurde, und dieser nach RVG abrechnet ?

    Immer. Im Nachhinein wird geprüft, ob es als Auslage mit der Gerichtskostenrechnung wieder eingezogen wird (wobei für die Verfahrenspflegerauslagen auch die Grenze von 5.000 EUR gilt und nicht wie bei den Kosten 25.000 EUR).
    Ob der Vfpfl nach RVG oder nach VBVG rechnet, hat ja was mit seinem Anspruch zu tun. Da musst du natürlich prüfen, ob eine der Ausnahmen vorliegt, wegen derer er nach RVG rechnen darf. Das darf er nicht pauschal nur deshalb, weil er RA ist.

  • Also gilt in diesem Fall:
    Die Verfahrenspflegerkosten, auch wenn sie zulässigerweise nach RVG berechnet werden,
    werden nach Prüfung zuerst aus der Staatskasse bezahlt. Da der Betreute vorliegend vermögend ist, werden diese Kosten durch einfache Gerichtskostenrechnung vom Betreuten erhoben, ein Regressbeschluss muss nicht gemacht werden.

  • Es sind ganz simple Auslagen, die sofort fällig sind. Die kommen auf die Gerichtskostenrechnung und gut ist. Das ist jetzt aber keine ganz so überraschende Neuigkeit.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie wird eine Vergütungsfestsetzung gegen die Erben des Betroffenen formuliert ?
    Etwa so:

    Dem früheren Betreuer Herrn…. wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom....bis… gegen die Erben des Betroffenen, Herrn …und Herrn…., als Gesamtschuldner, eine Vergütung aus dem Nachlass des Betroffenen in Höhe von …….festgesetzt.

    Müssen die Worte „aus dem Nachlass des Betroffenen“ im Beschluss enthalten sein ?
    Falls ja, wie weiß der Gerichtsvollzieher im Falle einer Vollstreckung, aus dem Beschluss, § 86 FamFG, ob er einen Nachlassgegenstand pfändet ?

  • Wenn eine Betreuung aufgehoben wird und das Vermögen des Betroffenen beträgt z.B. 7.000.--€, kann dann wegen der bisher aus der Staatskasse bezahlten Betreuervergütungen in Höhe von 2.000.--€ oder in Höhe der vollen 7.000.--€ Regress genommen werden ?

  • Ist die Frage ernst gemeint? :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich stehe gerade total auf dem Schlauch und wäre dankbar, wenn mich jemand runterschubst.
    (Auch finde ich diese Konstellation nicht in den Kommentaren.)

    Ich habe eine Betreuungsakte, in der sich der Aufgabenkreis auf Gesundheitsfürsorge und Vertretung ggü. Behörden beschränkt.
    Folglich wurde für das Jahr der Anordnung 2020 und das Folgejahr 2021 eine Jahresgebühr Nr. 11102 KV GNotKG erhoben.

    Nunmehr wurde die Betreuung umfassend erweitert - auch um die Vermögenssorge.
    Wäre die Vermögenssorge bereits bei Anordnung der Betreuung vom Aufgabenkreis erfasst gewesen, so wäre eine Gebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG entstanden.

    Meines Erachtens nach ist der Kostenansatz nicht zu korrigieren, da die Gebühr mit Anordnung der Betreuung fällig wurde.

    Durch die Erweiterung des Aufgabenkreises innerhalb des von der Gebühr erfassten Zeitraums generiert sich doch keine "neue" Fälligkeit, oder?

    (ich würde das Vermögen ähnlich einer Erbschaft im laufenden Jahr, die sich nicht werterhöhend auf die Jahresgebühr zum 1.1. ausübt, behandeln.)

    Wenn doch: zu welchem Zeitpunkt? Zum Zeitpunkt der Erweiterung des Aufgabenkreises? Oder rückwirkend auf das ursprüngliche Datum der Fälligkeit, d.h. Anordnung der Betreuung.

  • Ich sehe es wie Du. Maßgeblich sind de Verhältnisse zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr. Spätere Veränderungen sind erst bei der nächsten Kostenrechnung zu berücksichtige.

    Gruß
    Adele

  • Vielen lieben Dank für deine Antwort @Adele!

    Bitte entschuldige, dass ich mich erst jetzt melde.
    Ich hatte deine Antwort gelesen und wollte dir auch antworten, doch irgendwie bin ich nicht dazu gekommen und habe es dann vergessen.
    Sorry! :oops:

  • Einem Berufsbetreuer wurde versehentlich zuviel Vergütung ausbezahlt. Der Betreuer ist bereit den zuviel erhaltenen Betrag an die Staatskasse zurückzuzahlen.
    Wie erfolgt die Rückforderung kostentechnisch ?
    Einfach eine Gerichtskostenrechnung über den zuviel bezahlten Betrag erstellen oder kann die Rückforderung nur mit bestimmten Kostenformularen erfolgen ? Ggfs. welchen ?

  • Ich glaube, das ist der falsche Fred dafür.

    In der Sache: Frage Deine Verwaltung wegen einer ggf. nötigen Annahmeanordnung und bejahendenfalls den weiteren Weg.

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  • Nach

    OLG Stuttgart Beschluss vom 02.04.2020 - 8 W 434/19 Rpfleger 2021, 39
    OLG Stuttgart Beschluss vom 29.04.2020 - 8 W 14/20
    jetzt auch OLG Hamm, Beschluss vom 27.8.2020, I-15 Wx 212/20 Rpfleger 2021 Seite II

    ist das Vermögen, welches dem Betreuten durch Behindertentestament im
    Rahmen einer Erbschaft als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitiger
    Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, bei der Berechnung der
    Jahresgebühr voll zu berücksichtigen.

    Gilt dies auch bei der pauschalen Aufwandsentschädigung von 400.--€/jährlich ?


    1. In KV Nr. 11101 GNotKG ist nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen gemeint (sozialhilferechtlicher Vermögensbegriff).
    2. Das dem Betreuten über ein sog. Behindertentestament zugewandte Vermögen unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so dass es bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG nicht in Betracht kommt.
    LG Ravensburg, Beschluss vom 4.08.2022, 2 T 28/22
    Rpfleger 2022, 658


    Einmal editiert, zuletzt von ollik (2. November 2022 um 10:08)

  • Nein, weil sich die Beurteilung bei der Aufwandsentschädigung nach § 1836c BGB richtet, dieser verweist auf § 90 I SGB XII, welcher ausdrücklich von verwertbaren Vermögen spricht. Für die Kosten gilt hingegen Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG, welcher keine derartige Verweisung enthält.

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